{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-10_2_StR_490_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-10","aktenzeichen":"2 StR 490/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 490/56\n\n2244 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnunterhaltungsarbeiter Franz 0 EB aus\n\nVOM, Kreis CB, geboren an 1911 in Ku\nMO. Kreis CME, Schlesien, zur Zeit in Unter-\n\nSuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 7: November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, am dehnen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Eoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Win der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WW hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 12. Juni 1956\nwird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nDie seit dem 13. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGr ü nde:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Blutschande, begangen an seiner Tochter Karola, wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen, begangen an seiner Tochter Agnes, sowie wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht an einem Kinde und versuchter Blutschande, begangen an seiner Tochter Mechtilde, zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine auf Verletzung\nvon Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts\ngestützte Revision bleibt ohne Erfolg. -\n\ntr\n\nI. Verfahrensrügen. |\n1. Die als Zeugin uneidlich vernommene Karola OEM is:\nausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung über\ndas ihr als Tochter des Angeklagten zustehende Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Nachdem sie erklärt hatte,\ndaß sie aussagen wolle, fährt das Protokoll forts \"Die\nZeugin sagte zur Sache aus\", Danach findet sich der Vermerk, daß die Zeugin auch auf ihr Aussageverweigerungsrecht\nbetreffend bestimmter Fragen gemäß § 55 Abs 2 SwPO belehrt\nworden ist. .Die Revision beanstandet, daß die Zeugin erst\nnach ihrer Aussage auf dieses besondere Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Auf eine etwaige Verletzung\ndes § 55 Abs 2 StPO kann die Revision aber nicht gestützt\nwerden, da diese Bestimmung im Interesse des Zeugen, nicht\ndes Angeklagten gegeben ist (BGHSt 1. 39).\n\n2% Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, daß die\nNichtbeeidigung dieser Zeugin mit der Vorschrift des § 61\nNr 2 StPO, nicht aber mit § 60 Nr 3 StPO begründet worden\nist. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das Gericht sich\nin der Urteilsfindung dadurch hätte beeinflussen lassen\n\nvun\n\nstellt, daß der Angeklagte einmal versucht hat, mit Mechtilde\n\nAngeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders\n\n‚unbegründet, weil von keinem Beteiligten die Zubilligung\n\n- 3.\n\nsollen, daß es die Zeugin, deren Teilnahme an der Blutschande\nausdrücklich festgestellt wird, auch aus diesem Grunde nicht\nvereidigen durfte.\n\n3. Der Angeklagte rügt mit Recht, daß § 265 StPO verletzt\nworden ist, weil der Angeklagte nicht darauf hingewiesen\nwurde, daß er im Falle Hechtilde auch wegen versuchter Blutschande bestraft werden konnte. Auf. ‚der Verfahrensverletzung\nkann das Ufteil aber nicht beruhen. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle gründet sich, ‚da hierzu kein Tatzeuge vernommen wurde, ausschließlich auf sein Geständnis,\nDie Strafkammer \"hat auf Grund dieses Geständnisses festge-\n\ngeschlechtlich zu verkehren, und daß der Versuch daran\nscheiterte, daß er sein Glied nicht in den Geschlechtsteil\ndes Kindes einführen konnte. Dieses Geständnis schließt die\nDarstellung der Revision, \"daß sein Vorsatz lediglich auf\nden Versuch gerichtet gewesen sei\", d.h. also, daß er es\nnicht auf die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs abgesehen\nhabe, aus, In Anbetracht seines Gestähdnisses hätte sich der\n\nverteidigen können, als er es getan hat. Bei dieser Einlassung wäre auch eine Verteidigung nach § 46 StGB erfolglos\ngeblieben. ’\n\n&o Die Revision rügt, daß das Urteil, das vom Vorsitzenden\nnicht unterschrieben worden ist, nur von den beiden anderen\nBerufsrichtern, und zwar von dem älteren mit dem Zusatz \"zugleich für den in Urlaub befindlichen Landgerichtsrat Lehmann\",\nunterzeichnet worden ist. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. j\n\n5. Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO ist\n\nmildernder Umstände beantragt worden ist; der Verteidiger\nhat ausweislich des Protokolls lediglich \"eine milde Beur-\n\n- 4 -\n\nteilung\" beantragt (vgl BGH MDR 1953, 148/149).\n\nDie Rüge der Verletzung des § 267 Abs 1 StPO ist offensichtlich unbegründet.\n\n6. Sofern man überhaupt die Aufklärungsrüge nach § 244\n\nAbs 2 StPO als gehörig angebracht ansehen kann (BGHSt 2,\n168), ist sie jedenfalls unbegründet. Angesichts des Geständnrisses des Angeklagten brauchte sich der Strafkammer\nnicht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung über die Glaubwürdigkeit der Karola OEM aufzudrängen; auch der Verteidiger hat Beweisamträge in dieser Richtung nicht gestellt.\n\n!\n\nII. Sachrüge,\n\nDie allgemeine Nachprüfung des Urteilsin sachlichrechtlicher Beziehung zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfehler,\nder zur Aufhebung des Urteils führen könnte. Bei der Strafzumessung im Fall Agnes spricht das Landgericht zwar allgemein von der Offenbarung des verbrecherischen Willens des\nAngeklagten. Das könnte den Anschein erwecken, als ob der\nverbrecherische Wille, der ein Tatbestandsmerkmal jeder\nvorsätzlich begangenen Straftat ist. als Strafschärfungsgrund verwendet worden sei. Augenscheinlich meint aber das\nLandgericht die Intensität des verbrecherischen Willens des\nAngeklagten, der sich an allen drei Töchtern vergangen hat,\nAuf einem etwaigen Fehler kann das Urteil auch nicht beruhen. da der Angeklagte in diesem Falle die bei Versagung\nmildernder Umstände zulässige Mindeststrafe erhalten hat,\n\n-5-\n\nYiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nAr,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-10/2-str-490-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-10/2-str-490-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.268850+00:00"}}