{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-10_2_StR_468_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-10","aktenzeichen":"2 StR 468/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"für das Nachschlagewerk!_\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz;\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\n\nv4\n2244 003\n\n88 2 Abs 2, 11 StFrG 1954\n\nMuß das Gericht bei einer Entscheidung, ob das\nStFrG 1954 anzuwenden ist, auch Straftaten berücksichtigen, hinsichtlich deren das Verfahren bereits nach dem StFrG durch Urteil rechtskräftig\neingestellt ist, so ist es an die der Einstellung\nzugrunde liegenden Feststellungen und deren rechtliche Würdigung nicht gebunden (Ergänzung zu\n\nBGHSt 7, 145).\n\n2 StR 468/56\n\nUrteil des BEE vom 10.November 1956 LG Wiespaden\n\nTs\n\n2_StR 468/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. jur. Jose? 5 EB zus OB: 2<eboren am MD 1597 ir: PD x. vu.\n\nwegen fortgesetzter Gläubigerbegünstigung u.a. -\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter USERN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 29, April 1955 mit den Feststel-.\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in '\nFrankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Gläubigerbegünstigung und wegen Unterschlagung zu Einzelstrafen von 4 und 5 MonatenGefängnis, zurückgeführt auf\neine Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Soweit ihm ein Konkursvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO -\nübermäßiger Aufwand -, ein Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 4\nKO - nicht rechtzeitige Bilanzziehung - und ein Vergehen\nder Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug zur Last gelegt\nworden war, hat die Strafkammer keine Schuld ües Angeklagten\nfestgestellt, ihn jedoch nicht freigesprochen, sondern das\nVerfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt.\nHinsichtlich der dem Angeklagten weiter vorgeworfenen Vergehen der unordentlichen Führung von Handelsbüchern nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO und der Untreue hat die Strafkammer den\nAngeklagten zwar für schuldig gehalten, das Verfahren jedoch\nebenfalls nach dem Straffreiheitsgesetz mit der Begründung\neingestellt, daß sie für diese Vergehen keine die Straffreiheitsgrenze.: überschreitende Strafe ausgesprochen hätte.\n\nMit seiner Revision greift der Angeklagte das Urteil\nnur an, soweit er verurteilt worden ist. Die Entscheidung\nüber die Einstellung des Verfahrens ist daher rechtskräftig.\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist begründet.\n\n1.Unterschlagung.\n\nDie Revision meint, § 267 StPO sei verletzt, da die\nUrteilsgründe unzureichend und widerspruchsvoll seien; damit rügt sie in Wahrheit fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Diese Rüge ist begründet.\n\n-3-\n\nDie Strafkammer findet die Unterschlagung darin, daß\nder Angeklagte als Geschäftsführer der KG. W. Sb & co.\nnach dem 8.11.1952 sieben Maschinen, die der NEE\nLandesbank zur Sicherung übereignet waren, verkauft und den\nErlös zur Bezahlung von Schulden der Firma verwendet hat.\nSie begnügt sich hierbei damit, anzuführen, daß die Maschinen der Tem Bank zur Sicherung übereignet waren und\nder Sicherungsvertrag nicht sittenwidrig war Diese Feststel-\n\nlungen ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch keine Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht ein Eigentum der Bank an\nden fraglichen Maschinen angenommen hat.\n\nZur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache\nist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber\nübergibt und beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll (§ 929 BGB). Die Einigung liegt nach dem Sicherungsübereignungsvertrag vor und bestand auch noch bis zur Konkurseröffaung. Unmittelbar wurden die Maschinen der Bank nicht\nübergeben. Es hätte daher der Vereinbarung eines die Übergabe ersetzenden Rechtsverhältnisses, das der Bank den mittelbaren Besitz verschaffte, bedurft ıBesitzkonstituts§ 930 BGB,\nEin solches stellt die Strafkammer nicht fest; es ist auch\nden im Urteil angeführten Vertragsbestimmungen nicht zu entnekmen, Nach den bisherigen Feststellungen ist somit das Eigentum der Bank nicht nachgewiesen; die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, falls\nsie Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstitutes für die\nsieben Maschinen feststellen kann, näher zu prüfen haben, ob\nder Sicherungsübereignungvertrag nicht gegen die guten Sitten\nverstieß und deshalb nach § 138 BGB nichtig war. Eine Sicherungsübereignung ist sittenwidrig. wenn die Vertragsparteien\nalle Werte eines Schuldners auf einen Gläuhiger übertragen;\n\ndabei eine Form wählen, die dem Schuldner den Schein der\nSelbständigkeit und Kreditwürdigkeit beläßt,.und bewußt\n\ndie Möglichkeit in Kauf nehmen, daß andere Gläubiger durch\ndiese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung getäuscht und\ngeschädigt werden können, oder sich dieser Erkenntnis aus\nFahrlässigkeit verschließen (BGHZ 7, 111; 10, 228; BGH 3 StR\n232/53 v. 25.3.54), Die Strafkammer hat mehrere Umstände erwähnt, die dafür sprechen, daß dies hier der.Fall war. Bei\nder Prüfung der Sittenwidrigkeit darf sich die Strafkammer\nauch nicht auf den Sicherungsübereignungsvertrag hinsichtlich\nder Maschinen beschränken: sie muß vielmehr die beiden Verträge, also auch den Sicherungsübereignungsvertrag über die\nWarenbestände, heranziehen. Sie wird unter diesem Gesichtspunkt auch neu zu prüfen haben, ob nicht eine Knebelung der\nFirma SED & Co. vorgelegen hat. Maßgebend für die Entscheidung ist hierbei der Zeitpunkt, in dem das Eigentum an\nden Maschinen auf die Bank übergehen sollte,\n\nKommt die Strafkammer bei der neuen Verhandlung zur\nÜberzeugung, die Bank habe kein Eigentum an den Maschinen\nerlangt, der Angeklagte habe dies jedoch angenommen, scheidet zwar eine vollendete Unterschlagung aus; es kann jedoch\nder Versuch einer solchen vorliegen,\n\nDie Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, die von\nder Verteidigung behaupteten Unstimmigkeiten zu klären. Nach\ndem bisherigen Sachverhalt ist die Frage, ob Maschinen zwischen dem 31.10.1952 und 8.11.1952 verkauft wurden, nur von\nBedeutung für den inneren Tatbestand.\n\nII. Gläubigerbegünstigung.\n\nWach den Feststellungen trat der Angeklagte am 23.12.1952\n\n.\nb .n7 22\n\n-5-\n\nder Allgemeinen Ortskrankenkasse in WEB eine Foräderung von :717.25 DM, am 31.12.1952 der Ne 1andesbank eine Forderung von 2.001,52 DM und der Firma Sg»\neine solche von 2.469,05 DU ab zur Befriedigung von Ansprüchen dieser Gläubiger gegen die Firma SB :& co.\n\nDie Annahme der Strafkammer; der Angeklagte habe sich\ndadurch eines Vergehens der Gläubigerbegünstigung nach § 241\nKO schuldig gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nDie AK w, Se Landesbank und die\nFirma sg hatten allerdings nur einen Anspruch auf Zah-\n\nlung, jedoch nicht auf die Abtretung von Forderungen. Sie erhielten daher durch diese Forderungsabtretungen eine der Art\nnach ihnen nicht zustehende Deckung (§ 30 Abs 2 KO; RG JW\n1927, 1106; RGSt 66, 88). Die Strafkammer stellt weiter fest,\ndaß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit der Firma sage\n& Co. zur Zeit der Abtretung der Forderungen kannte und die\nGläubiger, denen er die Forderungen übertrug, begünstigen\nwollte. Die in § 241 KO vorausgesetzte Absicht, einzelne\nGläubiger vor den übrigen zu begünstigen, ist nach der Rechtsprechung aber nur gegeben, wenn das Bewußtsein vorliegt,\n\ndie anderen Gläubiger zu benachteiligen. Es genügt hiernach\nnicht, daß der Täter diese Möglichkeit der Benachteiligung\nhur als Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf\nnimmt (vgl RGSt 24, 255 und BGH in NJW 1954, 164), Nichterforderlich ist jedoch, daß eine Benachteiligung tatsächlich eintritt. Es ist daher für die Schuldfrage entgegen\n\nder Revision ohne Bedeutung, ob die Übertragung der Forderung\nan die Firma ss» im Enderfolg eine Minderung oder eine Mehrung der Konkursmasse bewirkt hat. Das Urteil gibt jedoch\nzu Bedenken dahin Anlaß, ob die Strafkammer das Bewußtsein\n\n-6 -\n\ndes Angeklagten, die übrigen Gläubiger durch die Abtretung\nder Forderungen an die Allgemeine Ortskrankenkasse zu benachteiligen, rechtlich zutreffend bejaht hat. Die AOK\nkonnte für ihren Anspruch wegen rückständiger Versicherungsbeiträge eine bevorrechtigte Befriedigung verlangen (§ 61\n\nNr 1 KO, § 28 Abs 3 RVO). Das Urteil trifft keine Feststellungen über die Abwicklung des Konkurses, insbesondere die\nHöhe der Aktiven und Passiven. Es läßt nicht ersehen, ob die\nKonkursmasse zur Berichtigung der bevorrechtigten Forderung\nder Ortskrankenkasse ausgereicht oder ob der Angeklagte dies\nbei der Tat erwartet hat. Hatte der Angeklagte geglaubt, daß\ndie Ortskrankenkasse auch im Konkursverfahren Befriedigung\nfür ihre bevorrechtigte Forderung erlange, und deshalb angenommen, daß andere Gläubiger durch eine Befriedigung vor Konkurseröffnung keinesfalls benachteiligt würden, entfiele der\nVorsatz. Die Strafkammer hat eine Tat angenommen; die Aufhebung im Paile der Ortskrankenkasse erfaßt somit auch die Verurteilung in den Fällen Ne \\.andespank und Spörl.\n\nDie Strafkammer wird daher bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die innere Tatseite auch in diesen Fällen neu\n\nzu prüfen,\nIII. Straffreihsitsgesetz:\n\nDie Strafkammer muß wiederum die Anwendbarkeit des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 auf die noch zur Entscheidung\nstehenden Fälle (Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung)\nerörtern. Für die Frage, ob die Straffreiheitsgrenze überschritten ist, sind aber diese Fälle nicht allein maßgebend;\nvielmehr sind auch die Strafen, die für die unordentliche\nFührung der Bücher und die Untreue in Betracht kämen, zu berücksichtigen. Insoweit war die Einstellung des Verfahrens\n\nu;\n\n- 7 -\n\nrechtlich fehlerhaft, weil $ !1 StPrG nicht beachtet worden\nists Die Frage der Straffreiheitsgrenze konnte mur unter Berücksichtigung aller Fälle, in denen sich die Strafkammer von\nder Schuld des Angeklagten überzeugt hatte, entschieden werden.\nZwar ist die Einstellung als solche rechtskräftig: Der Angeklag.\nte kann nicht mehr wegen Untreue und wegen Konkursvergehens\nnach § 240 Abs 1 Nr 3 KO bestraft werden. Diese Rechtskraft\nist aber, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 7. 145 bereits\nentschieden hat, ohne Einfluß auf die Entscheidung, ob das Stra?\nfreiheitsgesetz auf die noch nicht abgeschlossenen Fälle der\nUnterschlagung und der Gläubigerbeglinstigung anwendbar ist\nDenn insoweit ist die Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens\ndes Gesetzes zugrunde zu legen. Was den Umfang der Prüfungspflicht betrifft, so darf die Strafkammer die früheren Feststellungen und die rechtliche Beurteilung in ech Fällen.\nin denen das Verfahren eingestellt worden ist, nicht ohne weiteres für die neue intscheidung Übernehmen Wie schon hervorgehoben, erstreckt sich die Rechtskraft nur auf die durch Aas\nUrteil ausgesprochene Einstellung selbst, nicht aber auf die\nihr zugrunde liegenden Erwägurgen. Dies ergibt sien scaon daraus, daß dem Strafverfahren bloße Feststellungsurteile, abgesehen von einigen durch sachlichrechtliche Normen zugelassenen Ausnahmen (z.B. § 199, 233 StGB), fremd sind und ein\nSchuldspruch ohne Bestrafung grundsätziich unzulässig ist.\n\nDa zudem die Niederschlagung ein Verfahrenshindernis begründet,\nist die Hauptverhandlung im Einzelfall nur solange fortzusetzen. bis beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen der\nStraffreiheit vorliegen, Das Gericht hat somit, selbst wenn\nes von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, dies weder\nim Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen noch in den Gründen\nden Sachverhalt weiter darzulegen, als es zur Beurteilung der\n\nui\n\nStraffreiheit erforderlich ist (RGSt 54, 333, 65, 60; BGH\n\n4 StR 280/51 vom 10.5.1951). Infolgedessen hängt der Umfang\nder notwendigen Feststellungen jeweils von der mehr oder\nweniger zufälligen Gestaltung des Einzelfalles ab; häufig\ngehen auch die Feststellungen und Erwägungen des Tatrichters\nüber die Grenze des Notwendigen hinaus. Ihnen bindende Kraft\nfür den später erkennenden Richter beizumessen,; wäre mit dem\nZweck des Einstellungsurteils nicht vereinbar.\n\nDie Strafkammer muß daher in der neuen Verhandlung das\nVerfahren soweit durchführen, bis sie über die Höhe der in\nBetracht kommenden Gesamtstrafe für die jetzt noch abzuurteilenden Taten und für die beiden Taten, hinsichtlich deren das\nVerfahren eingestellt worden ist, Klarheit zu gewinnen vermag.\nFalls es hierzu erforderlich ist, hat sie unter Umständen neuerdings selbst zu untersuchen, ob sie den Angeklagten auch in\nden von der Einstellung erfaßten beiden Fällen für schuldig hält.\nBejaht sie dies, so ist sie nach dem dargelegten Grundsatz\nauch nicht daran gebunden, daß das früher erkennende Gericht\nEinzelstrafen bestimmter Dauer für an sich angemessen erklärt\nhat. Zu beachten ist nur, daß für die beiden Fälle keine die\nStraffreiheitsgrenze überschreitende Strafe ausgesprochen\nworden wäre.\n\n§ 3 Straffreiheitsgesetz scheidet nach den bisherigen\nFeststellungen aus, da keine unverschuldete Notlage infolge der Kriegs- oder Wachkriegsverhältnisse vorlag und der\nAngeklagte keiner solchen Notlage abhelfen wollte,\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Dr.Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-10/2-str-468-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-10/2-str-468-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.243866+00:00"}}