{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-07_2_StR_477_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-07","aktenzeichen":"2 StR 477/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Yu nn}\n\n2_StR 477/56\n\n2244 023\n\nrn nm |\n\nimNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Anton P aus ‚„ Kreis\nva, geboren am EB\": : a 3\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nVI\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt :Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt rg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 3. Juli 1956\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen der im Jahre 1956\n\nbegangenen Tat verurteilt worden ist,\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver--\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revisien verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvu\n\n9m\n\n“Aha\n” es\n\nSr un de:\n\nTas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Beischlaf mit einer Verschwägerten in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt zwar ausdrücklich nur.die Verletzung\nsachlichen Rechts, führt aber auch aus, daß der Sachverhalt\nweiterer Aufklärung bedurft hätte,\n\nWenn damit eine Aufklärungsrüge erhoben werden sollte,\nso wäre sie unzulässig, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel der Tatrichter hätte benutzen müssen (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\nDie Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nI. Zum ersten Fall hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand der §§ 174 Nr 1 und 173 Abs 2 Satz 2 StGB ohne Rechtsfehler festgestellt, Die Neufassung des § 175 Abs 2 StGB\ndurch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August\n1953 war keine sachliche Änderung des bisherigen Rechtszustandes; es wurde nur der Inhalt des § 4 der Verordnung\nvom 23. April 1938 (RGB1 I 417) in das Gesetz übernommen.\nDeshalb war § 175 Abs 2 Satz 2 StGB auch auf die erste ım\ndie Jahreswende 1951/52 begangene Tat anzuwenden,\n\nAls der Angeklagte heiratete, gab er der damals 4 1/2-\njährigen Anneliese, der vorehelichen Tochter seiner Frau,\nseinen Namen und nahm sie wie’ ein eigenes Kind in die Familie aufs beide Eheleute erzogen sie gemeinsam. Damit sind,\nentgegen der Meinung der Revision, für die Zeit bis zur Unterbringung des Määchens in Fürsorgeerziehung über die bloße\n\nHausgemeinschaft hinausgehende Fürsorgebeziehungen zwischen\ndem Angeklagten und seiner Stieftochter festgestellt, kraft\n\n7 ya\" won ee\n\nderen das Kind ihm im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Erziehung und Betreuung anvertraut war. Er hat das Kind auch in\nAusnutzung dieser Fürsorgebeziehungen zur Unzucht mißbraucht . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtahor\nsetzt ein Mißbrauch im Sinne der Vorschrift nicht voraus, dag\nder Täter einen Druck auf die ihm anvertraute Person unter\nAusnutzung ihrer Abhängigkeit ausübt. Daher kommt es in der\nRegel nicht darauf an, ob sie sich ihm freiwillig hingegeben\noder selbst den Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen gegeben hat. Ein Ausnahmefall der in dem Urteil BGHSt 8, 278,\n282 erwähnten Art kommt hier nicht in Betracht. Für den\nSchuldspruch zum ersten Fall ist es auch ohne Bedeutung,\n\ndaß das Mädchen nicht unverdorben war.\n\nII. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen zum\nzweiten Fall für die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB nicht aus,\nAnneliese Peters war vom 20, Januar 1952 bis zum Dezember\n1955 in Fürsorgeerziehung gewesen und etwa drei Jahre lang\ndem Haushslt des Angeklagten ferngeblieben. Daß er sie dam\nwieder in seine Wohnung aufnahm, genügt allein nicht, um\nschlechthin ein Fortbestehen oder Wiederaufleben des früheren PFürsorge- und Abhängigkeitsverhältnisses i,S. jener\nVorschrift annehmen zu können, Zu dieser Zeit war Anneliese\nneunzehn Jahre alt; inzwischen war sie jahrelang der Fürsorge und der Verantwortung des Angeklagten entzogen gewesen.\nEs bedarf zusätzlicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob der Angeklagte ihr von neuem kraft seiner tatsächlichen Stellung in der Familie so übergeordnet war, daß er\neine Mitverantwortung für ihre Erziehung oder Betreuung\ntrug (RG DR 1945, 205 RGSt 70, 324; BGH 3 StR 96/51 vom\n29, März 1951). Daher muß der Schuldspruch zum zweiten Fall\nschon mangels hinreichender Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben werden, Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch,\n\nIII. Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er \"habe\nsich im übrigen keine Gedanken darüber gemacht, daß sein\nHandeln strafbar sein könnte\", da Anneliese PgWnicht\nseine leibliche Tochter sei. Das läßt das Landgericht mit\nfolgender Begründung nicht geltens\n\n\"Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Seiner\nEinlassung, er habe das Strafbare seines Tuns nicht\ngekannt, konnte das Gericht nicht folgen. Der Angeklagte mag die Strafvorschriften im einzelnen nicht\ngekannt haben, Jedem Menschen, der sein Gewissen gehörig anstrengt, ist es aber eine Selbstverständlichkeit, daß Handlungen, wie die des Angeklagten, verwerflich und strafbar sind. ‘Das genügt, um dem Angeklagten die Berufung auf einen den Vorsatz ausschliessenden Rechtsirrtum zu versagen.\"\n\nl. Daß der Angeklagte seine Tat trotz Kenntnis der\nstrafrechtlich erheblichen Tatumstände wollte, stellt der\nTatrichter nicht ausdrücklich fest. Diese Kenntnis und da-\n\n| 1 un |.\n\nlungen. Für die spätere Tat dagegen, d.h. für die Zeit vom\n12. Februar bis zum 11. März 1956, fehlt die wiederum er--\nforderliche Feststellung, daß der Angeklagte seine neunzehnjährige Stieftochter auch nach der dreijährigen Unterbrechnung der Hausgemeinschaft durch die Fürsorgeerziehung\nnoch als seiner Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anver-\n\ntraut angesehen hat.\n\n2. Den angeführten Sätzen des Urteils läßt sich entnehmen, daß das Landgericht das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten entgegen seiner Einlassung Zur Tatzeit vorhanden\nfeststellt. Ob er dieses Bewußtsein hatte oder als gewissen-\n\nhafter Mensch haben mußie, war im Hinblick auf di e-Vor-\n\nschriften zu prüfen, aus denen seine Strafbarkeit hergeleitet\n\nwird (BGHSt 2, 194; 4, 15 JR 1954, 188). Der Zweck des\n§ 174 StGB geht dahin, die Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnisse der dort genannten Art von geschlechtlichen\nBeziehungen reinzuhalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen zu schützen\n(BGHSt 8, 278 mit weiteren Nachweisen). Unrechtsbewußtsein\ngegenüber dieser Norm bedeutet, daß der Täter sich einer\nVerletzung jener Rechtsgüter oder mindestens der Möglichkeit ihrer Verletzung bewußt ist. Das Entsprechende gilt\nfür die Anwendung des § 173 Abs 2 Satz 2 StGB, der den\nengeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen\nfreihalten will (BGHSt 3, 342). Da dieser Zweck des Gesetzes sich im vorliegenden Falle mit dem Zweck des § 174 Nr 1\nStGB tatsächlich deckt, soweit es auf die Reinheit der Bezsiehungen zwischen dem Stiefvater und dem ihm zur Erziehung anvertrauten Kind ankommt, genügt die Feststellung,\ndaß der Angeklagte sich seines IIinrechts gegenüber diesem\nfamiliären Rechtsgut bewußt war, um einen Verbotsirrtum\nsowohl zu § 173 Abs 2 Satz 2, wie auch zu § 174 Nr 1 StGB\nauszuschließen. Zu der Frage, ob der Verbotsirrtum stets\nunteilbar ist, braucht hier daher nicht Stellung genommen\nzu werden. Auf die Verletzung jenes Rechtsguts bezieht sich\nerkennbar auch die Ausführung des Landgerichts, es sei jedem Menschen, der sein Gewissen gehörig anstrengt, eine\nSelbstverstänälichkeit, daß Handlungen, wie die des Ange--\nklagten, verwerflich und strafbar sind. Diese Annahme des\nLandgerichts ist für den Angeklagten als einen Deutschen,\nder in Deutschland geboren ist und denen \"Lebensweg keine\nBesonderheiten aufweist!\" (UA 1)? rechtlich nicht zu beanstanden. Daher ist das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten\nbei der ersten Tat im Ergebnis fehlerfrei festgestellt.\n\nIV. Die Anwendung des § 74 StGB auf den bisher festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Auch im üpri-\n\nSr ..\n\ngen sind weitere Reehtsfehier zu UIngunsten des Angeklagten\nnicht festzustellen.\n\nEs erscheint auch als ausgeschlossen, daß die Höhe der\nEinzelstrafe für die erste, schwerere Tat durch den Rechtsfehler bei der. Beurteilung der zweiten Tat beeinflußt sein\nkönnte. Daher bleibt die Verurteilung wegen der ersten Tat\nin vollem Umfange bestehen.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Dr.Schalscha\nMenges “oo Hoepner\n\nwa ‘ 7 -\n\nu 23 er »\n.S \\ ? j >.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-07/2-str-477-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-07/2-str-477-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.133298+00:00"}}