{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-07_2_StR_476_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-10","aktenzeichen":"2 StR 476/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EV\n\n2 StR 476/56\n\nIn Nam en des Voıl kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dr. Eberhardt Roi aus ‚, geboren am\n\nGEB : 02 in zu,\n\nwegen Betruges\n\nhst der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grunä der\nVerhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 26. Juni 10956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne an\n\nDer Angeklagte, der in den Jahren 1930 und 1931 zweimal\ndie 2, (große)juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte,\nhat im Jahre 1948 durch die unwahre Behauptung, er habe diese\nPrüfung im Jahre 1931 in Berlin bestanden, seine Einsteilung\nale beauftragter Richter im Justizdienst des Landes Hesser\nerschlichen; im November 1951 wurde er zum Landgerichtsrat\nernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1952 zum Richter auf\nLebenszeit und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nachdem zahlreiche Bewerbungen um Landgerichtsdirektoren- und Oberlandesgerichtsratsstellen erfolglos geblieben\nwaren, bewarb er sich unter Berufung auf seine Personalakten,\ndie. wie er wußte, falsche Angaben über seine Vorbildung\nenthielten, erfolgreich um seine Übernahme als Verwaltungsgerichtsrat durch den Hessischen Minister des Inneren. Auf\ndie gleiche Weise erreichte er im Jahre 1955 seine Beförderung\nsum Verwaltungsgerichtsdirektor. Das Landgericht hat ihn wegen\nfortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von\nVorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt,\nvle\n\nvleiht erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n3) Der Angeklagte macht geltend, seine Verteidigung sei in\neinem wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts\nunzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO), weil\n\na) entgegen seinem Antrage die bei Zustellung der Anklage\ngestellte Erklärungsfrist nicht um drei Wochen, sondern\nnur um eine Woche verlängert worden sei,\n\n5 _\n\nb) der Vorsitzende dem Verteidiger hicht alle Akten, wie\nbeantragt, nach Frankfurt geschickt; sondern ihn bezüglich\neines erheblichen Teils auf die Einsicht an Gerichtsstelle\nin Kassel verwiesen habe.\n\nDie zu a) erhobene Rüge ist offensichtlich unbegründet,\nweil die Länge der nach § 201 StPO zu bestinmenden Frist im\nErmessen des Vorsitzenden steht uhd auf einer Verletzung\ndieses Ermessens niemals das Urteil beruhen kann. War die\nFrist zwischen Zustellung der Anklage und der Hauptverhandlung zu kurz für die Vorbereitung der Verteidigung, so kann\ndies dem Angeklagten Anlaß für einen Aussetzungsamtrag in\nder Hauptverhandlung geben. Mit dieser Begründung hat der\nAngeklagte, der übrigens fünf Wochen Zeit zwischen Zustellung\nder Anklage und der Hauptverhandlung hatte. keinen Aussetzungsamtrag gestellt.\n\nAuch die zu b) erhobene Rüge ist unbegründet. Hier hat\nder Angeklagte zwar durch Stellung eines Antrages auf Aussetzung der hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts\nherbeigeführt. Die Ablehnung des Aussetzungsamtrages mit\nder Begründung, die Akten hätten zur Einsicht an Gerichtsstelle zur Verfügung gestanden, 1äßt aber keinen Rechts-.,\nfehler erkennen. Es muß je nach Lage des Falls dem Vorsitzenden überlassen bleiben, in welcher Weise er dem Verteidiger\nAkteneinsicht ermöglicht. Sowohl die Art der Akten wie die\nErfordernisse der Vorbereitung des Gerichts auf die Hauptverhandlung können die Versendung unangebracht erscheinen\nlassen.\n\n2) Die Revision erblickt eine Verletzung der §§ 250, 256\nStPO darin, daß verschiedene Leumundszeugnisse verlesen,\n\ndie Aussteller aber nicht vernommen worden seien. Auch diese\nRüge geht fehl. Das Protokoll ergibt, daß die genannten\n\nSchriftstücke nicht zum Beweise über den Leumund verlesen\nwurden, sondern als Bestandteile der Personalakten zum\nBeweise dafür, daß der Angeklagte auch diese Schriftstiücke\nbenutzt hat, um durch entsprechende Herausstellung seiner\nPerson seiner unwahren Angabe über seine Vorbildung Nachdruck zu verschaffen. Soweit ihr Inhalt verwertet worden\nsein sollte, kann er sich nur zum Vorteil des Angeklagten\nausgewirkt haben.\n\n3) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe über\ndie Behauptung des Angeklagten, er habe nur nach einer\nVerwaltungsstelle, die. nicht die Befähigung zum Richteramt erfordere, gestrebt, Beweise gemäß § 244 Abs 2 StPO\nerheben müssen, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, da die Beweismittel\nnicht angegeben werden.\n\nIl, Sachrüge.\n\nDie rechtliche Beurteilung entspricht der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 5, 358 ff)\nund läßt Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden\nkönnten, nicht erkennen.\n\nAuch der Gesamtvorsatz des Angeklagten ist den Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei entnommen\nworden; der Gebrauch des Wortes \"Fortsetzungsvorsatz\" ist\nunschädlich, da das Landgericht offensichtlich den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n-5-\n\nangenommen hat. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern,\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-10/2-str-476-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-10/2-str-476-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.105118+00:00"}}