{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-07_2_StR_459_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-10","aktenzeichen":"2 StR 459/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 459/56\n\n2244 039\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Fritz August Beip aus N\ngeboren am EEE 1926 in KB, zur Zeıt in Sicherungs-\n\nverwahrung in anderer Sache,\nwegen räuberischen Diebstahls u.8-\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs auf Grund der\nVerhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesricchter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter «in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. Juli 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nPR\n\nrt\n\n-2-—- %\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnhej tsyverbrecher wegen räuberischen Diebstahls, wegen\nfortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und wegen einfachen\nRückfalldiebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Reision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen warf der Angeklagte in der\nNacht vom 5. auf 6. März 1956 das Schaufenster eines Waffengeschäftes ein und entwendete aus der Auslage eine italienische Pistole Marke \"Beretta\", eine Scheirtodpistole und Munition, die aber zu keiner der Pistolen passte. Als der Hotelier Schmidt, durch das Klirren der Scheiben aufmerksam gemacht, auf die Straße eilte und dem Angeklagten gegenübertrat, brachte dieser die italienische Pistole auf den etwa\n2 Meter entfernten SW in Anschlag und forderte ihn auf,\ndie Hände hochzuheben. SB verharrte zunächst kurze Zeit,\nging aber dann auf der Angeklagten zu, worauf dieser die\nFlucht ergriff. Der Angeklagte drohte Schmidt mit der Pistole,\num sich den Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten und sich\ndamit entfernen zu können.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\ndadurch eines räuberischen Diebstahls schuldig gemacht, ıst\nrechtlich nicht zu beanstanden. § 252 StGB setzt voraus, daß\nder Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohunger mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz\ndes gestohlener Gutes zu erhalten. Der Diebstshl muß demnach\nvor der Gewaltanwendung oder der Drehung voilendet sein. Dies\nist hier der Faıl, da der Angeklagte Pistulen und Munition\nbereits in seinen Gewahrsam gebracht hatte. Er wurde von\n\na ——\n\n—— nn\n\n‘ die Revision; dies ist im Revisionsverfahren jedoch unbe-\n\nFr]\n\nso noch am Tatort, demnach auf frischer Tet betroffen.\nDer Angeklagte hat SW nit Erschießen, aiso mit gegenwär.\ntwigc” Gefahr für Leib und Leben bedroht. Zu Recht hält die\nStrafksmmer es für unerheblich, daß die Pistole nicht geladen, dıe Drohung also nicht ausführbar war. Es genügt,\n\ndaß der Täter den Anschein erweckt, er wolle die Drohung\nwahrmachen (RGSt 60, 157). Ohne rechtliche Bedeutung ist es,\ndaß der Angeklagte zu seiner Drohung die gestohlene Pistole\nvervendete. Die Strafkammer stellt auch fest, er habe durch\nsein Tun sich den Besitz der gestohlenen Sachen erhalten\nwollen. Gegen diese Feststellung des Tatrichters wendet sich\n\nachtlich.\n\nZu Recht hat die Strafkammer auch den Erschwerungsgrund des\n§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB bejaht. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme, #es seien auch die Voraussetzungen des\n\n§ 250 Abs 1 Nr i StGB gegeben, da der Angeklagte eins Waffe\nbei sich geführt habe. Die Pistole, mit der der Angeklagte\nSCHE vedrohte, war nicht geladen. Er führte auch keine\nMunition mi; sich, die für diese Pistole oder die Scheintodpistole passte. Der Täter führt eine Pistole aber nur dann\n\"als Waffe\" bei sich, wenn er das Bewußtsein hat, daß sie\nzum Gebrauch bereit ist, Dies ist hier ausgeschlossen, da\nder Angeklagte wusste, daß die Pistole nicht geladen war,\naußerdem nicht wusste, ob die Munition, die er bei sich hatte, für die Pistcle geeignet sei; zudem konnte er auch nicht\ndamit rechnen, bei dem plötzlichen Auftreten eines anderen\ndie Pistole notfalls noch laden zu können. Nach der Sachlage\nist auch auszuschließen, daß der Angeklagte daran dachte, die\nPistole eigne sich auch als Schlagwerkzeug, und daß er sie\nals solches gebrauchen wollte (BGHSt 3, 229, 232). Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB entfäilt daher.\n\ne[’tv\n\n-A-\n\nDies berührt jedoch den Schulädspruch nicht, da der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 250 Abs 1 Nr 5\nStGB verurteilt bleibt.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls 1ä8t bei\nder Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. :\n\nRechtlich einwandfrei hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB bejaht und dargelegt, daß der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist:\n\nDie Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Daß die\nStrafkammer bei. der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls\nsuch den Erschwerungsgrund des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB angenommen hat, hat den Strafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst.\n\nDie Anerädnung der Sicherungsverwahrung ist rechtiich\nnicht zu beanstanden:\n\nBaldus Dr. Dotterweick Dr. Schalscha\n. 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