{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-07_2_StR_415_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-07","aktenzeichen":"2 StR 415/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vY\n\n2244 025\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Straflsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Wilhelm P NEED zu: Ka «GE\ngeboren aı EEE 1924 in KB,\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels i.R. UsAs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Riehter,\n\nBundesanwalt Dr. «ur»\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter mn\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. März 1956 dahin abgeändert, daß\ndie Einziehung folgender Gegenstände entfällts\n\nl. eine Kiste und ein Karton Krähenfüße,\n\n2, 5 leere Raffeesäcke,\n\n3. 5 Satz Nummernschilder,\n\n4. ein belgisches Nummernschild und ein Länderkennzeichen B;\n\n5. 38 leere belgische Kaffeetüten,\n6. 1 Kartonstück mit belgischer Beschriftung.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels im Rückfalle in Tateinheit mit\nDevisenvergehen verurteilt, Sie hat folgende Gegenstände\n\" eingezogens\n1. 3578,5 kg Rohkaffee,\n\n2. eine Kiste und einen Karton Krähenfüße,\n3. 5 leere Kaffeesäcke,\n\n4. 5 Satz Nummernschilder,\n5. ein belgisches Nummernschild und ein Länderkenn-\n\nzeichen B,\n6. 38 leere belgische Kaffeetüten,\n7, ein Kartonstück mit belgischer Beschriftung,\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur\nin einem Nebenpunkt Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDie Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nDie Sitzungsniederschrift vom 13./14. März 1956 und\ndas angefochtene Urteil lassen keine Umstände erkennen,\ndie die Strafkammer zur Erhebung weiterer Beweise über den\nAufenthalt des Zeugen IWW zur Tatzeit drängten. Die Aussage\ndes nach der Feststellung der Strafkammer an dieser Straftat\n\nbeteiligten Zeugen, die in ihrem sachlichen Inhalt protokolliert\n\nwurde, enthält keinen derartigen Anhaltspunkt. Die Verteidigung hat ebenfalls nicht die Erhebung jener Beweise angeregt,\nderen Nichtvornahme durch die Strafkammer sie heute rügt, ob-\n\nwohl sie im Anschluß an die Aussage des Zeugen Igg9 einen\nschriftlichen Beweisamtrag gestellt hat, der in anderer Weise\n\nnat rm\n\nmn nn EERERE Bae T NE EEE 1 nt sahen f AT Bumalan tn net\n\n3 —\n\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen KB erschüttern sollte,\n\nII. Die Sachrüge richtet sich im wesentlichen gegen die\nrichterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt nicht der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht, Das angefochtene\nUrteil läßt auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze\noder die allgemeine Lebenserfahrung erkennen. Die Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines gewerbsmäßi.\ngen Bandenschmuggels in Tateinheit mit einem Devisenvergehen schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDie Einziehung des beschlagnahmten Kaffees ist nach\n§ 401 RAbgO gerechtfertigt. Die Einziehung der unter Nr 2\nbis 7 aufgeführten Gegenstände begegnet jedoch Bedenken.\nDie Strafkammer stützt sie auf $S 401 Abs 1, 414 RAbgO\nund § 40 StGB und begründet sie mit der allgemeinen Feststellung, daß sich der Angeklagte schon längere Zeit mit\nKaffeeschmuggelgeschäften befaßt hat und daß die beschlagnahmten Gegenstände in erster Linie zur Sicherung des\nTransports der Schmuggelware benutzt worden sind. §§ 401 Abs\n414 RAbgO gestatten nur die Einziehung der Schmuggelware\nund der Transportmittel (RGSt 68, 44). Nach § 40 StGB unterliegen nur solche Gegenstände der Einziehung, die zur Begehung der Tat, die abgeurteilt wird. gebraucht oder bestimmt sind, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer\ngehören. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die unter Nr 2\nbis 7 aufgeführten Gegenstände bei der Tat vom 29.6.1953\nals Transportmittel oder sonst irgendwie benutzt wurden\nund Eigentum des Angeklagten sind. Nach den Feststellungen\nsind im übrigen nicht 5, sondern nur 3 Satz Nummernschilder\nbeschlagnahmt worden, Die Sicherstellung eines Kartons\nmit belgischer Beschriftung ist nicht festgestellt. Die\nRinziehung der unter Nr 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände\n\nkonnte daher nicht bestehenbleiben. Das Revisionsgericht\nkonnte den Urteilsspruch insoweit selbst abändern. Mögicherweise kommt eine Einziehung in objektiven Verfahren\n\nin Betracht.\nBaldus, Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nvv\n\nar FR\nLaer\n\nEn\n\n0°\n\n\"m .2,%\nnn\n\ntm Den En in O3 RL\n\nmi erins","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-07/2-str-415-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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