{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-02_2_StR_358_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-02","aktenzeichen":"2 StR 358/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 358/56\n\n2244 096\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsbeistand Dr. Kurt W m aus AB; geboren\n\nom GEB 1912 ir He,\nwegen fortgesetzter Untreue u. 24.\n\nhat der 2. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs auf die Ver-\n\"handlung von 31. Oktober 1956 in der Sitzung vom 2. November 1956,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ii» in der Verhandlung,\nBundesanwalt gi bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 24. April 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. “\n\nVon Rechts wegen\n\n39\n\nDer Angeklagte war in diesem Verfahren vom Landgericht in Aachen durch Urteil vom 15. Dezember 1954 wegen\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung, Betrug und\nUrkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und. 500, DM Geldstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der erkennende Senat auf die vom Angeklagten eingelegte Revision durch Urteil vom 31. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten am 24. April 1956\nwegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug\nund Urkundenfälschung zu derselben Strafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1. Überall da, wo die Revision geltend macht, das\nLandgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, fehlt die Angahe,\nauf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung\nhätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel\nes dazu hätte benutzen müssen; diese Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\n2. Am 5. Oktober 1953 reichte der Angeklagte seine\nBestallungsurkunde als Pfleger des Kriegsgefangenen Mathias\nIB dei der Regierung ein, um Nachzahlungen auf die\nDienstbezüge Is zu erreichen. Nach der Feststellung\ndes Landgerichts war er \"schon zu dieser Zeit willens geworden, aus etwa durch seine Hände als Pfleger ... laufenden\n\n.\n\nZahlungen Beträge zu seiner eigenen persönlichen Bereicherung abzuzweigen\"., Die Revision meint, hier sei die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, da diese Feststellung\nnicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft\nsein könne; dieser Streitpunkt sei, wie auch die Beweiswürdigung im Urteil erkennen lasse, überhaupt nicht erörtert worden. Eine Rüge dieser Art geht fehl, weil das\nRevisionsgericht aus der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen kann, welche Tatsachen in der Hauptverhandlung\nmit dem Angeklagten und den Zeugen im einzelnen erörtert\nworden sind:\n\nDie Revisionsbegründung, die einleitend auch § 267 StPO\nals verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet, verkennt\nferner, daß der Tatrichter nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO\nnur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben muß,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, daß aber die Revision nicht auf die\nBehauptung gestützt werden kann, die eine oder andere Tatsache werde nicht angegeben, die für das erkennende Gericht ein Beweisanzeichen für das Vorliegen jener Tatsachen war. Mit der Verletzung der Vorschrift des § 267\nAbs 1 Satz 2 StPO kann die Revision nicht begründet werden.\n\nDas Entsprechende gilt auch für die übrigen Fälle,\nin denen die Revision beanstandet, daß eine bestimmte\nFeststellung der Strafkammer nicht \"aus dem Inbegriff\nder Hauptverhandlung\" geschöpft- sei.\n\n%. Auch die Rüge der Revision, daß der Angeklagte\nvon der Anklage der Beleidigung des Bundestagsabgeordneten Dr. NM hätte freigesprochen werden müssen, ist\nnicht berechtigt. Der Eröffnungsbeschluß vom 12. Noven-\n\nber 1954 (Bd I, Bl 171, 171 a dA) bezeichnet den Angeklagten als hinreichend verdächtig, \"durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung\" ein Vergehen gegen §§ 246, 263,\n266, 73 StGB begangen zu haben. Ein Teil dieser fortgesetzten Handlung war es nach dem Eröffnungsbeschluß, daß sich\nder Angeklagte von Frau IB \"einmal weitere 50 DM ais\nangebliche Spende für den Kriegsgefangenenfonds des Dr. Mende\" habe bewilligen lassen. Auf diesen Teil seines Gesamtverhaltens bezog sich auch der Vorwurf der Verleumdung\ndes Dr. MB, auf den der Angeklagte in der Hauptverhand-\n\n. lung vom 14..- Dezember 1954 hingewiesen wurde. Hinsicht-\n\n\\ lich dieses Einzelakts hat das Landgericht den Angeklag-\n\nten nicht für schuldig befunden. Wenn von mehreren Einzelakten einer fortgesetzten Handlung einer nicht erwicsen ist,\nist insoweit für einen Freispruch auch dann kein Raum, wenn\nmit diesem Anklagepunkt auch der Vorwurf einer anderen,\ntateinheitlich begangenen strafbaren Handlung zusamnenfällt.\n\n4. Zur Beweiswürdigung führt die Revision eine Reihe\nvon Einzelheiten an, in denen das Landgericht nach ihrer\nMeinung gegen die Denkgesetze verstoßen hat. Dabei verkennt sie mehrfach, daß die Beweiswürdigung des Tatrichters nur in einzelnen Elementen aus lögischen Schlußfolgerungen besteht, die auf ihre Denkrichtigkeit nachgeprüft werden können, und daß sie von der Revision nicht\nmit der Begründung angefochten werden kann, ein vom Tatrichter gezogener Schluß sei nicht zwingend.\nKeiner der Schlüsse, die die Strafkammer aus den festgestellten Beweisanzeichen gezogen hat, ist denkwidrig.\n\n5. Zur Honorarfrage bestraft das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB). Ihm ist im Ergebnis\nbeizutreten.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom\n31. August 1955 leitet die Strafkammer die Treupflicht des\nAngeklagten gegenüber Mathias Ko) aus seiner Bestellung\nzun Abwesenheitspfleger her. Diese verpflichtete ihn, die\nDienstbezüge IMs in Besitz zu nehmen und zu verwahren,\ndä. h. nach 881806 f, 1915 BSB verzinslich anzulegen und\ndem Pflegling nach seiner endlichen Heimkehr unverkürzt\nherauszugeben. Da das Vormundschaftsgericht\nihn für die Annahme, nicht auch für die Verwaltung des Geldes bestellt hatte, durfte er, wie\nder Senat in seinem ersten Urteil ausgesprochen hat, darüber nicht verfügen. Der Angeklagte hielt sich aber dazu\nfür befugt, soweit es \"der Nachholbedarf und der laufende\nLebensunterhalt der Ehefrau IWW una inres Sopnes\" erforderten. Durch Zahlungen an Frau IB zu aiesen\nZwecken machte er sich also nach der Ansicht des Landgerichts nicht strafbar. Das ist nicht zu beanstanden. Aber\ndiesen ihm subjektiv zugebilligten Rahmen überschritt er,\nwenn er nicht bei jeder.einzelnen Auszahlung von Mitteln\nseines Ffleglings an die Ehefrau genau prüfte, ob deren\nAnforderung berechtigt war, d. h. der Befriedigung ihres\n\"Nachholbedarfs\", ihres laufenden Unterhalts oder der\nentsprechenden Bedürfnisse ihres Sohnes diente.\n\nSoweiter se lb s-t auf Grund seines Dienstvertreges mit Frau IB als Fordernder auftrat, war er in\neiner Doppelstellung. Ob und in welchem Umfang seine am\n7. Oktober 1953 erhobene Forderung auf Zahlung eines\nSonderhonorars unangemessen hoch war, ist. hinsichtlich\nseiner rechtlichen Beziehungen zu Frau IB strafrechtlich\nohne Bedeutung; sie konnte sich persönlich zur Zahlung auch\n\neines unangemessenen Honorars verpflichten. Darauf kommt\n\n”.\n\n-6 -\n\n£ 2\nrk\n\n3 es hier aber nicht an. Denn jedenfalls ergab sich aus\nseiner dem Angeklagten bekannten Treupflicht gegenüber\nseinem Pflegling, daß er Frau I@B keine Beträge au shändigen durfte, deren Zahlung ihr Ehemann mit\nder Begründung verweigert haben würde, daß er dazu ihr\ngegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht\ndem der Unterhaltspflicht des Ehemannös, verpflichtet\nsei. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau IM eing nur\nauf Befreiung von einer dem Angeklagten gegenüber eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung eines angeme S-\nsen en Honorars. Nur in dieser Höhe durfte der Angeklagte - auch im Rahmen der Verwaltungsbefugnis, die er\nzu haben glaubte - an Frau IB Geld seines Pfleglings\nbewilligen und auszahlen. Seine Treupflicht gegenüber dem\nPflegling erforderte eine besonders sorgfältige Prüfung\ndes Verwendungszweckes auszuzahlender Beträge, wenn diese\nin seine eigene Tasche fließen sollten. Nach der Feststellung der Strafkammer hatte der Angeklagte 500 DM als\ndie Höchstgrenze dessen erkannt, was er billigerweise von\nFrau rm zum Ausgleich seiner Tätigkeit verlangen konnte.\nDann aber begann seine Treupflichtverletzung schon mit den\nInrechnungstellen des überhöhten Honorars mit dem Vorsatz,\nFrau IB den dafür erforderlichen Betrag aus den Mitteln\ndes Ehemannes zu bewilligen. Sie setzte sich fort in der\nAushändigung des für diesen Zweck bestimuten Betrages an\nrau IB. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Banknotenbündel, das ihm Frau IB als das geforderte Sonderhonorar \"über den Tisch reichte\", schon ihr Eigentum geworden war oder noch dem! PEIEBling gehörte.\n\nBei der Berechnung des „angemessenen Sonderhonorars\"\nist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von den\n\n500 DM ausgegangen, die Frau IB bereit war, dem Ange-\n\nkrlagten zu zahlen. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Mühewaltung eine Gebühr von 120 DM zu beanspruchen\nhätte. Die dem Angeklagten zugebilligten 500 DM übersteigen\ndas Vierfache jenes Betrages. Mehr konnte er als Rechtsbeistand keinesfalls verlangen. Um den Mehrbetrag schädigte der Angeklagte das Vermögen seines Pfleglings.\n\nDa ihm die Unangemessenheit des Honorars in diesen\nUmfenge bekannt war, ist auch sein Schädigungsvorsatz\nhinreichend festgestellt...\n\nIn diesem Falle war die Untreue schon mit Aushändigung der für das überhöhte Sonderhonorar bestimmten Banknoten an Frau IB vollendet. Entgegen der Meinung der\nRevision kann daher in der einige Monate später erfolgten\nRückzahlung von 500 DM kein Rücktritt vom Versuch gesehen werden.\n\n6. Daß die weiteren Einzelakte der fortgesetzten\nHandlung des Angeklagten, nämlich die Entnahme von 1000 Di!\nanläßiich des Pelzkaufs, die abredewidrige Ausfüllung der\nSlankoquittung und die Einbehaltung von 100 DM als Auslagenersatz für seine angeblichen Bemühungen in Bonn, tateinheitlich als Untreue, Urkundenfälschung und Betrug zu\nbestrafen sind, hat zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils schon der Senat\nim Urteil vom 51. August 1955 ausgesprochen.\n\n7. Auch im übrigen ergab die sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten\n\ndes Angeklagten.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-02/2-str-358-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-02/2-str-358-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.884255+00:00"}}