{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-31_2_StR_469_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-31","aktenzeichen":"2 StR 469/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Er ner wenn\nvr\nUn\nw PS\nx\n\nF 2_ StR 469/56 2244 045\n\nm Namen des Volkes\n\nng\n4\n\nIn der Strafsache\n\noo.‘\n\ngegen\n\nden Diplomlandwirt Bernhard Julius Friedrich Ernst Pgn &\n\nSuERNEEEEEE> 2: CE rs. Te. zeboren am EEE 1901 in xD,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesriehter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Gießen vom 14. Juni 1956 hinsichtlich\nder Entscheidung über die Auslagenerstattung nach 8 467\nAbs 2 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7)\n\nDer Angeklagte ist mangels Beweises von der Anklage des\nMeineids auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden,\nDas Urteil führt aus, daß eine Verpflichtung, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen,\nfür das Gericht nicht bestand, da das Verfahren, wie im einzelnen ausgeführt, nicht die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (§ 467 Abs 2 StPO).\n\nDie Revision des Angeklagten beantragt,\nihn wegen erwiesener Unschuld freizusprechen,\n\ndie ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nnn MH,\no\nDu ZEN\n\n©\n\nSie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\ndes sachlichen Rechts.\n\na) Der Angeklagte kann eine Entscheidung nur dann mit\nRechtsmitteln anfechten, wenn er durch sie beschwert ist,\nDas ist bei einem Freispruch nicht deshalb der Fall, weil\ner nur wegen nicht erwiesener Schuld erging (vgl BGHSt 7,\n153). Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von ihr abzugehen,. Daher kann die Kevision insoweit\nkeinen Erfolg häben, als sie einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld erstrebt.\n\ndb) Wird die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen durch die Staatskasse nicht angeordnet,\n\nso kann der Angeklagte durch die Entscheidung des Tatrichters beschwert sein, Insoweit ist also die Revision zulässig; sie ist auch begründet.\n\nAllerdings ergeben die Feststellungen des Urteils\nnirgends, daß die Strafkammer den Begriff des \"begründeten Verdachts\" rechtlich verkannt hat. Zutreffend ist\nauch die Entscheidung des Gerichts, daß nach dem Gesetz\nkeine Verpflichtung bestehe, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen\n(§ 467 Abs 2 Satz 2 StPO). Jedoch ist zu beanstanden,\ndaß das Urteil nichts darüber ergibt, ob die Strafkammer\ndie Möglichkeit erwogen hat, daß trotz Verneinung einer\nVerpflichtung äie Auslagen der Staatskasse auferlegt werden können (§ 467 Abs 2 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung\nhierüber ist notwendig. Denn sie kann bei Berücksichtigung aller Umstände, auch der inneren Tatseite, nach dem\nGrade des nach dem Urteil bestehengebliebenen Verdachts\noder aus sonstigen Erwägungen des pflichtgemäßen richterichen Ermessens dazu führen, daß die Auslagen auf die\n\nStaatskasse übernommen werdele\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nWERDE A RE ea ar Le","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-31/2-str-469-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-31/2-str-469-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.859104+00:00"}}