{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-31_2_StR_467_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-31","aktenzeichen":"2 StR 467/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ydh\n\n2_StR 467/56\n\n2244 046\n\nIn Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Margarete B MB geborene Ton\naus EM, Kreis VE, zeboren ar ER 1951\nin CE. Kreis GEB, CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordversuchs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesriehter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ib\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter iii»\n\nals brkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kassel vom 9. Apkil 1956\nwird verwörfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nDie seit dem 10. April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ndh\n\n_— m m mn\n\nDie Angeklagte hat ihrer Schwiegermutter, durch deren\ngehässiges Verhalten sie viel zu leiden hatte, einige Tropfen\nLysol in die von der. Schwiegermutter üblicherweise benutzte\nMedizin gegossen, um sie zu töten; die Bitten an ihren Ehemann, mit ihr aus dem Hause seiner Eltern fortzuziehen,\nwaren vergeblich geblieben. Als die Schwiegermutter die\nMedizin einnehmen wollte, bemerkte sie sofort den Lysolgeruch. Die Angeklagte ist wegen versuchten Mordes, zu der\nzulässigen Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre auf Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision, mit der sie Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags erreichen will, bleibt erfolglos.\n\nDa der äußere und innere Tatbestand des vorsätzlichen\nTötungsversuchs, übrigens in Übereinstimmung mit der Einlassung\nder Angeklagten, rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist,\nbleibt nur zu erörtern, ob das Schwurgericht zutreffend\nangenommen hat, daß die Angeklagte im Sinne des § 211 StGB\nheimtückisch gehandelt hat. Heimtückisch handelt, wer mit\nList die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6,\n120). Das hat die Angeklagte getan und war sich dessen bewußt; sie rechngh# damit, daß ähre Schwiegermutter, wenn\nsie infolge ihrer Herzbeschwerden arglos und. ohne infolge\nihrer Arglosigkeit sich gegen einen Angriff wehren zu können,\nzur Medizin griff, sich selbst das Gift zuführen würde. Das\nMerkmal der Heimtücke wird auch nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß infolge besonderer Umstände des Falles die verwerfliche\nHandlung möglicherweise nicht auf eine, besonders verwerf-\n\n. liche Gesinnung des Täters schließen läßt. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22, September\n1956 - 68St 1/56 - braucht zwar die Tat nicht heimtückisch\n\n- 3 -\nzu sein, wenn der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu\n\nhandeln. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben.\n\nBaldus Buseh Dr. Schalscha\nMenges . Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-31/2-str-467-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-31/2-str-467-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.841509+00:00"}}