{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-31_2_StR_324_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-31","aktenzeichen":"2 StR 324/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be\nRu\n\n2244 048 Jt\n\nEn\n\n2_StR 324/56\n\nIm Naxren des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Hans R EB aus DEE, äort geboren\n\nan u 1955.\n\nwegen schweren Raubes.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\na, .\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n„als Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nSundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBungesannalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 11. April 1956 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\n© mittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hatte der Hausangestellten DB, mit\nder er ein Entgelt von 5 DM für den Geschlechtsverkehr vereinbart hatte, mangels kleineren Geldes einen Zehnmarkschein gegeben; als die Dörr nach Vollzug des Geschlecktsverkehrs sich weigerte, ihm die überschießenden 5 DM herauszugeben, entriß er ihr auf öffentlichen Wege mit Gewalt ihre\nHandtasche und lief fort. Er wurde von Verfolgern dabei betroffen, wie er die Handtasche durchwühlte. Im Laufe der\nVerfolgung warf er erst die Tasche, bei weiterer Verfolgung\ndie der Tasche entnommene Geldbörse der DEE weg. Die Strafkammer hat ihn wegen schweren Raubes, begangen im Zustande\nerheblich verminderter Zurechnungsfähiekeit, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen\nRechts geltend macht, führt zum Erfolg.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind unklar, ihren Rechtsausführunren kann richt gefolgt werden. Insbesondere fehlt es an einer tatsächlichen\nGrundlage für die Annahme, der Angeklagte habe in der Ab-_\nSicht rechtswidriger Zueignung gehandelt.\n\nZunächst wird im Urteil festgestellt, der Angeklagte\nbabe sich, als die DB die Herausgabe von 5 DM verweigerte,\nentschlossen, das Geld - d.h. wohl die verlangten 5 DM -\nmit Gewalt zu nehmen. An späterer Stelle heißt es damn,\nder Angeklagte habe sich \"mindestens 5 DM\" aus ihrer Geldbörse nehmen wollen, um sie sich zuzueignen. Damit bleibt\noffen. worauf die Absicht des Angeklagten gerichtet war.\nGerade darauf kam es aber für die innere Tatseite entscheidend an. Die Absicht rechtswidriger Zueignung gehört zum\nTatbestand; ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit schließt\n\nin En cn -\n\n-\n\nRT U ZRREE Sauer)\n\nFREE?\n\n-3-\n\ndie Schuld aus. Es bestehen drei Möglichkeiten: 1) der Angeklagte wollte sich den Zehnmarkschein wiederholen; 2} er\nwollte sich das verlangte Wechselgeld nehmen; 3) er wollte\nanderes Geld als den Zehnmarkschein und mehr als das Wechselgeld wegnehmen. Die Absicht rechtswidriger Zueignung\nkönnte nur im letzten Falle keinem Zweifel unterliegen.\n\nDaß der Angeklagte aber auch dann nicht ohne weiteres ‚wegen\nRaubes verurteilt werden durfte. wird noch zu erörtern sein.\n\n„Wolltersich der Angeklagte hingegen nur 5 DM nehmen,\num auf diese Weise den Zustand ‚herzustellen, der der getroffenen Vereinbarung entößrach, so.%edart der innere Tatbestand\nhinsichtlich der Absichülgächtswidriger Zueignung näherer\nörörterung. Es ist zwar Frentig, daß die zwischen dem Angeklagten und der DB getroffene Vereinbarung wegen Verstosses gegen ai guten Sitten nichtig war und daß infolgedessen der Angeklagte keinen Anspruch auf 5 Dä hatte. Ss ist\nauch festgestellt, daß er sich der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung an sich bewußt war. Das bedeutet aber keinesfalls\n- insbesondere bei dem Bildungsgrad des Angeklagten - daß\ner auch wußte, als Folge dieser Sittenwidrigkeit habe er\nkeinen Anspruch auf das Wechselgeld. Darauf aber kommt es\nentscheidend an. Möglicherweise erstrebte er also die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes\n(vgl RGSt 64, 210). Dann fehlt es an der Absicht rechtswidriger Zueignung. Der Hinweis der Strafkammer, die Voraussetzungen der zulässigen Selbsthilfe hätten nicht vorgelegen, und der Angeklagte habe sein Vorgehen auch nicht als\nzulässig angesehen, ist verfehlt. Denn für dieses Merkmal\nder inneren Tatseite kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Zueignung, sondern auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung selbst an (vgl auch hierzu RGst\n64, 210).\n\n-4-\n\nSchließlich besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte\nden der DB gegebenen Zehnmarkschein, und nur diesen,\nwieder wegnehmen wollte, Auch hier kommt es für das Ergebnis entscheidend darauf an, wie sich der Angeklagte die\nRechtslage vorgestellt hat. Wenn ein Geldschein in Erwartung der Herausgabe von Wechselgeld übergeben wird, so\nentscheidet der Wille der Vertragschließenden darüber. ob\ner bereits mit der Übergabe in das Eigentum des anderen ohne\nRücksicht auf die Herausgabe des Wechseigeldes übergeht,\noder ob Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung\n\nder Herausgabe des Wechselgeldes übertragen wird. Möglicher-\n\nweise war also der Angeklagte noch Eigentümer des Geldscheins oder er hat ihn jedenfalls bis zur Empfangnahme des\nWechselgeldes noch als sein Eigentum angesehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang die Vorstellungen des\nAngeklagten nicht erörtert; sie führt nur aus, daß die Par-.\nteien den Eigentumsübergang nicht von der Wirksamkeit des\nVerpflichtungsgeschäfts abhängig machen wollten, 1äßt aber\ndie Frage, ob bedingt oder unbedingt kigentum übertragen\nwerden sollte. offen.\n\nIm übrigen ist noch auf den für den Tatbestanüä des\nRaubes wesentlichen Umstand hinzuweisen, daß die Absicht\nrechtswidriger Zueignung schon zur Zeit der gewaltsamen\nWegnahme vorgelegen haben muß. Hat der Täter diese Absicht\nerst später gefaßt, so kann als strafbvare Handlung gegen\nfremdes Eigentum nur Diebstahl oder Unterschlagung in Betracht kommen. So könnte der Sachverhalt zu beurteilen\nsein, wenn der Angeklagte sich zunächst - bei der Gewaltanwendung - nur das Wechselgeld nehmen wollte. einen weitsrgehenden Vorsatz dagegen erst später gefaßt hat. wenn hiernach die neue Verhandlung dazu führen sollte. daß eine Ver-\n\nIWW\n\n-5.\n\nurteilung des Angeklagten wegen Raubes ausscheidet, wird zu\nprüfen bleiben, ob er sich der Nötigung oder Körperverletzung\n\nschuldig gemacht hat.\n\nBaldus\nMenges\n\nBusch Dr. Schalscha\n\nHoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-31/2-str-324-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-31/2-str-324-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.824763+00:00"}}