{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-24_2_StR_478_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-24","aktenzeichen":"2 StR 478/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2244 049 \"N\n\n4\n\n2 StR 478/56\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nden Lackierer ter O aus O@pERRERERERED.\ngeboren an 1912 in B ‚ zur Zelt in Unter-\n\nsuchungshaft In dieser Sache,\n\nwegen Niebstahls i.R. Urdo\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntzs'\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n21. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben:\n\n1. im Strafaussprüch, soweit er wegen Tieobstehls\nim Rückfall verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch üper die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVen Rechts wegen\n\n:*\n\nen nm\n\n&ründee\n\nne ur nr er nm\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDis Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Aufkiärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision\nnicht angibt, welche Beweismittel der Tatrichter für eine\nweitere Aufklärung des Sachverhalts hätte benutzen müssen\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO: BGHSt 2, 168).\n\nDie Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts,\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils führt aber zu desser teilweiser Aufhebung. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß der Angeklagte\nam 28. September 1951 vom Amtsgericht Offenbach u.a. wegen\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\nworden ist, diese Strafe bis zum 4. November 1952 verbüßt\nund am 22, Oktober 1953 durch Urteil desselben Gerichts erneut u.a, wegen Rückfalldiebstahls eine Freiheitsstrafe erhalten hat, Es fehlt aber die Feststellung, daß er den zuletzt. genannten Rückfalldiebstahl nach der Verbüßung der\ndurch das Urteil vom 28. September 1951 verhängten Strafe\n\nbegangen hat, Ein Merkmal für die Anwendung des § 244\n\nAbs 1 StGB ist somit nicht dargetan. Daher kann der Straf-\n\nausspruch wegen Diebstahls im Rückfall nicht bestehen blei-\n\neo\n\n28, x e\nKar, ©\n\nben. Ebenso muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden,\nDagegen läßt das Urteil im übrigen keine Rerhtsfehler zu\nUngunsten .des Angeklagten erkennen.\n\nBusch Dr ,.Dot5terweick Dr.Schalsche\nMenges Hoepner\n\ny; ort er\n\n-R","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-478-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-478-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.567534+00:00"}}