{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-24_2_StR_473_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-24","aktenzeichen":"2 StR 473/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 473256\n\nIm Namen des V\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Karl BED a\n\nam EEE 1919,\nwegen Kuppelei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesger\nvom 24. Oktober 1956, an der teilge\n\nBundesrichter Prof. D\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Dr, Dot\n\n2244 034\n\nolkes\n\nus WEB. üort geboren\n\nichtshofs in der Sitzung\nnommen habens\n\nr. Busch\n’\n\nterweich\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nLandgerichts in Wiesbaden vom 23\nstellungen aufgehoben, soweit es\n\nIn diesem Umfange wird die Sache\n\nwird das Urteil des\ne Mai 1956 mit den Festihn betrifft:\n\nzur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n63.2\nvo\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Kuppelei verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nTie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision\nsie nicht mit Tatsachen belegt.\n\nDie Sachbeschwerde ist dagegen begründet. Zutreffend hat die\nStrafkammer den äußeren Tatbestand der Kuppelei nach § 180 Abs 1\nund Abs 3 StGB bejaht. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen zum inneren Tatbestand.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe der\nUnzucht der Untermieterinnen Vorschub geleistet, indem er\nseiner Rechtspflicht als Wohnungsbesitzer nicht nachgekommen\nsei, gegen die Zustände in der Wohnung und in der seiner\nalleinigen Nutzung unterliegenden Gartenhütte einzuschreiten, obgleich er dazu die Möglichkeit hatte. Sie nimmt demnach an, er habe die Unzucht durch Unterlassen oder Dulden gefördert. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, da nach\nden Feststellungen ein Fördern durch tätiges Handeln nicht\nvorliegt. Zu Recht bejaht sie auch eine Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten; sie ergibt sich schon aus seiner Stellung als Ehemann.\n\nDie Strafkammer erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte bei seiner einfachen Denkweise sich auch bewußt gewesen ist. er dürfe das Vermieten der Räume zu erhöhten\n\nPreisen durch seine Ehefrau nicht dulden. Falls er seine\nPflicht nicht erkannte, ist er nicht schuldig; denn bei\nunechten Unterlassungsdelikten ist der Irrtum über das\nBestehen der Rechtspflicht Tatbestandsirrtum; er schließt\ndaher die Schuld aus (BGHSt 3, 82).\n\nVerneint die Strafkammer einen solchen Irrtum, muß\nsie weiter prüfen, ob er auch die Möglichkeit zum Einschreiten\nhatte, diese Möglichkeit erkannte und ob die Maßnahme ihm auch\nzumutbar war. Das Urteil sagt nur, der Angeklagte habe die\nMöglichkeit gehabt, gegen die Zustände in seiner Wohnung\nvorzugehen, Dieser Hinweis genügt nicht; es läßt sich nicht\nersehen, welche geeigneten Maßnahmen der Angeklagte ergreifen konnte, ob er diese erkannte und ferner nicht, ob sie\nihm zumutbar waren. Daß er die von seiner Ehefrau verlangte\nMiete billigte, schließt nicht aus, daß er das Vermieten\nnur duldete, weil er kein geeignetes Mittel hatte oder sah,\num es zu verhindern.\n\nDas Landgericht wird bei der neuen Verhandlung auch\nGelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte selbst den\n\nwillen zur Ausbeutung hatte, Fehlte er ihm,\nUmständen nur Gehilfe gewesen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr.\n\nMenges Hoepner\n\nist er unter\n\nSchalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-473-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-473-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.551821+00:00"}}