{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-24_2_StR_465_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-24","aktenzeichen":"2 StR 465/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 036\n\n\"2 StR 465/56\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Rocca S EEE zev. WEBER aus\nVB, Gort geboren an 1910,\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1956, an der teilgenomien haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Dezember 1955\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIW\n\nGründe:\n\nKT\n\nDie Angeklagte ist von dem Vorwurf der schweren Kuppelei\nnach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB freigesprochen worden. Es ist ihr\nzur Last gelegt, fortgesetzt gewohnheitsmäßig durch Gewährung\nvon Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet. zu haben, indem\nsie duldete, daß ihre beiden 18- bzw. 25jährigen Töchter Hilde\nund Inge in ihrem Zimmer und in ihrem Beisein den Geschlechtsverkehr mit Männern ausführten.\n\nSie bewohnte eine sog. Einfachstwohnung, in der sie einen\ngrößeren Raum inne hatte, den sie mit ihren beiden Töchtern\nsowie mit den beiden unehelichen Kindern der Tochter Inge\nteilte. Der Wohnraum, zugleich Küche, war durch Stellen von\nSchränken und Ziehen von Vorhängen so eingeteilt, daß drei\nSchlafgelegenheiten entstanden, von denen die Angeklagte\nund ihre beiden Töchter je eine benutzten, Die Kinder der\nTochter Inge schliefen im allgemeinen je eines bei der Ange:\nklagten und eines bei der Mutter. Beide Töchter hatten Umgang\nmit amerikanischen Heeresangehörigen, die sie auch mit in die\nWohnung brachten und über Nacht bei sich hatten, wobei nach\nden Feststellungen der Strafkammer die Tochter Hilde auch\nGeschlechtsverkehr hatte. Die Angeklagte ist dabei jeweils\nauch in dem Wohnraum anwesend gewesen. Ihre Einlassung, sie\nhabe niemals etwas von geschlechtlichem Verkehr in dem Raum\nbemerkt, erachtet die Strafkammer für eine bloße Schutzbehaupvünge\n\nDas Gericht stellt fest, daß die Angeklagte jedenfalls\nbei ihrer Tochter Hilde fortgesetzt gewohnheitsmäßig durch\nGewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet\nhat dadurch, daß sie gegen den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit ihren Freunden nicht einschritt. Dieses Vorschubleisten durch Unterlassen hält die Strafkammer jedoch nicht für\n\nstrafbar, weil der Angeklagten ein Einschreiten nicht ZUZU-\nmuten gewesen sei. Denn sie habe mit ihren beiden Töchtern\nerhebliche Erziehungsschwierigkeiten gehabt. Auch habe sie\nihre Tochter Hilde unwiderlegt des Öfteren ermahnt, auf äie\nmöglichen Folgen hingewiesen und sie anzuhalten versucht,\n\nihr unsittliches Treiben zu unterlassen, Mehr habe man billiger.\nweise von der Angeklagten nicht erwarten können, da sie bei\nnachdrücklicherem Vorgehen damit hätte rechnen müssen, daß\nihre Tochter Hilde sich aus der Familiengemeinschaft löste\n\nund sich selbständig machte. So habe diese nach einem Streit\nmit ihrer Mutter deren Haushalt verlassen und sich damit\n\njeder erzieherischen und moralischen Einwirkung durch diese,\ndie Angeklagte, entzogen. Unter diesen Umständen sei es für die\n\nU m\n\nAngeklagte nicht zumutbar gewesen, mit energischeren Maßnshmen gegen ihre Tochter Hilde vorzugehen. Denn vor die Wahl\ngestellt, ihre Tochter zu verlieren oder ihr Treiben zu\ndulden, xönne ihr darüber, daß sie die Tochter gewähren ließ,\nkein Vorwurf gemacht werden, weil ihr dann immer noch die\nKöglichkeit geblieben sei, ihre Tochter zu beeinflussen, Ein\nringreifen der Polizei, des Jugendäsmts oder des Vormundschsftsgerichts mit den Folgen eines behördlichen Einschreitens überhaupt gegenüber der bald 18jährigen Tochter Hilde sei so-\n\nmit für ie Angeklagte mit einem erheblichen Risiko verbunden\ngewesen, das für sie nicht zumutbar gewesen sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,\n\n; Das Vorbringen zur Aufklärungsrüge kann auf sich beruhen, da die Staatsanwaltschaft bei der ohnehin gebotenen\n£ufhebung des Urteils in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit hat, auf die für notwendig gehaltenen weiteren Beweiserhebungen hinzuwirken.\n\n ee\n\nZu der Rüge der Verletzung des § 264 Abs 1 StPO ist\ndarauf hinzuweisen, daß bei der Anklage wegen einer fortgesetzten Handlung das Gericht stets berechtigt und verpflichtet ist, alle Einzelfälle der fortgesetzten Handlung zum Gegenstande der Entscheidung zu machen, auch soweit die Anklage\nsie-nicht erwähnt {RGSt 62, 130).\n\nMit der Sachrüge macht die Revision zutreffend geltend,\ndaß der Entscheidung der Strafkammer, der Angeklagten 'se!\nein schärferes Einschreiten gegen ihre Tochter Hilde nicht\nzuzumuten gewesen, rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde\nliegen.\n\nDie Strafkammer hat die Pflicht der Angeklagten zum\nEinschreiten gegen das unzüchtige Treiben ihrer Tochter\nHilde mit ihren Liebhabern rechtlich einwandfrei bejaht.\nDiese Pflicht ergibt sich schon aus dem Recht und der\nPflicht der Angeklagten als Mutter zur Erziehung ihrer minderjährigen Tochter. Das Urteil erörtert aber nicht die\nFrage, ob nicht die Angeklagte darüber hinaus auch in ihrer\nStellung als Inhaber der Wohnung verpflichtet war, gegen das\nunzüchtige Treiben ihrer beiden in der Hausgemeinschaft lebenden Töchter einzuschreiten (vgl dazu RGSt 67, 310, 315).\nHierbei ist zu beachten, daß es nach dem Tatbestand der\nKuppelei zwischen den Töchtern und ihren Freunden nicht\neinmal wirklich zur Unzucht gekommen sein muß; es genügt vielmehr, daß die Angeklagte durch ihre Tätigkeit eine gunstige\nGelegenheit zur Unzucht geschaffen hat (vgl RGSt 30, 321;\nBGHSt 1, 116).\n\nIn BGHSt 6, 46, 57 ist zwar ausgesprochen, daß für die Eltern die Möglichkeit des Einschreitens oft nicht gegeben sein\nwird, vor allem bei älteren Kindern, und daß gerade die alleinstehende Mutter zuweilen in einer Lage sein wird, die ein Ein-\n\nschreiten von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt. In\nsolchen Fällen ist im bloßen Unterlassen oder Dulden ein Fördern\nder Unzucht nicht zu . sehen, sofern es den Eltern den Umständen\nnach nicht zuzumuten ist, fremde, insbesondere behördliche\nHilfe gegen ihre Kinder in Anspruch zu nehmen. Die Strafkammer hat nun bei ihrer Entscheidung die von ihr tatsäch-\n\nlich festgestellten Verhältnisse nicht erschöpfend berück- |\nsichtigt. Nicht nur im Interesse des sittlichen Wohles der\nbeiden Töchter der Angeklagten war eine Änderung des durch\nderen Treiben entstandenen Zustandes in der Wohnung geboten.\nNach dem festgestellten Sachverhalt war allein schon wegen\ndes jugendlichen Alters der noch nicht 18 Jahre alten Tochter f\nHilde der Angeklagten eine Benachrichtigung des Jugendamts\nzuzumuten, wenn sie sich allein diesem Kinde gegenüber nicht\ndurchzusetzen vermochte. Eine Inanspruchnahme des Jugendamts\nwar ferner im Interesse der beiden unehelichen Kinder der\nTochter Inge ganz unerläßlich, wenn die Angeklagte anders\n\ndie Beseitigung der durch das unzüchtige Treiben ihrer Tochter unhaltbar gewordenen Verhältnisse in ihrer Wohnung nicht\nerreichen konnte. Zur Verhütung eines schweren öffentlichen\nÄrgernisses oder zum Schutze der Jugend muß den Eltern ein\nEinschreiten auch gegen ihre erwachsenen Kinder zugemutet werden, auch das Anrufen der Polizei, wenn sie nur mit deren Hilfe\nzum Ziele kommen können (vgl RGSt 77, 125, 128). Daher fordert die Revision im Ergebnis mit Recht, daß die Angeklagte\nJedenfalls im Interesse der kleinen Kinder der Tochter Inge\nihren beiden Töchtern den vertraulichen Verkehr mit Männern\n\nin ihrer Wohnung nachärücklichst hätte verbieten unä die\nMänner zum Verlassen der Wohnung hätte auffordern müssen,\n\nFalls dabei ihr Vorgehen erfolglos geblieben wäre, hätte sie\nie Hilfe des Jugendamts, des Vormundschaftsgerichts und\näußerstenfalls auch die der Polizei zum Schutze der Kinder\n\nund ihrer Tochter Hilde in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber müssen die Gesichtspunkte zurücktreten, unter denen\n\n\" “ ee rim DE Zu\n\ndie Strafkammer verneint, daß der Angeklagten aus familiären\nRücksichten tatkräftigere Maßnahmen gegenüber dem Verhalten ihrer Töchter nicht zuzumuten gewesen wären.\n\nNäch' allem kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht\nerhalten bleiben.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nL\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-465-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-465-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.527784+00:00"}}