{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-24_2_StR_402_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-24","aktenzeichen":"2 StR 402/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TT\n\n.-- \" Für das Nachschlagewerk !\n\neier —\n\nFür die Amtliche Sammlung ! 2244 002\n\nGesetz: StB § 259\n\nRechtssatzs 1.) Tätige Förderung des Umsatzes des von\nTäter erbeuteten Geldes, auch wenn sie\neigenen Interesse gilt, ist Nitwirken\nzum Absatz (Ergänzung zu BGHSt 9, 137).\n\n2.) Der innere Tatbestand des Nitwirkens\nzum Absatz erfordert nur das Bewußt -\nsein der Förderung des wirtschaftlichen Interesses des Vortäters, nicht\neine darauf gerichtete Absicht.\n\nAktenzeichen: 2 StR 402/56\nUrteil des BGH vom 24. Oktober 1956 LG Zweibrücken\n\n2 StR 402/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Inge M EB zevorene Hg aus\nPO. zeboren am EEE 1925 ir Sn SCHmuummp:\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Juni\n1956 wird verworfen,\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu. tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDie Angeklagte ist wegen Hehlerei mit sechs Nonaten Gefängris bestraft worden, weil sie, wissend, daß ihr Freund\nZB Geld durch räuberische Erpressung erlangt hatte. sich\nmit ihm in Geschäfte begab und dort verschiedene Kleidungsstücke aussuchte und anprobierte, die Zepf für sie kaufte und\nmit dem geraubten Gelde bezahlte.\n\nIhre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege nur eine\nstraflose \"Ersatzhehlerei\" vor, findet in den Ausführungen\ndes angefochtenen Urteils keine Stütze. Das Landgericht sieht\nöie Hehlerei nicht darin, daß die Angeklagte die Kleidungsstücke vom Vortäter Z@Bals Geschenk annahm, also nicht im\n\"Ansichbringen\" der wit dem geraubten Gelde gekauften Sachen,\nsondern darin, daß sie ihn beim Kauf der Kleidungsstücke durch\nAussuchen und Anprobieren behilflich war. also in einem Mitwirken beim Absatz des geraubten Geldes.\n\nDiese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nHehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz liegt vor.\nwenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der von\nVortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten Sachen in dessen\nInteresse und mit dessen Einverständnis tätig wird (BGHSt 9.\n137; RGSt 63, 35 /387). Auch Geld kann Gegenstand eines Wertumsatzes im Sinne des § 259 StGB sein. Der Kauf von Sachen\nist eine Möglichkeit, Geld in andere Werte umzusetzen. Zepf\nsetzte einen Teil des geraubten Geldes ab, indem er es zur\nBezahlung der für die Angeklagte gekauften Kleidungsstücke\nverwendete, Dieser Verwertung des Geldes ist der wirtschaftliche Charakter nicht deshalb abzusprechen, weil Zepf die\nKleidungsstücke kaufte, um sie der Angeklagten zu schenken.\n\n3 —\n\nBei dem Umsatz des geraubten Geldes in Kleidungsstücke\nhat die Angeklagte durch das Aussuchen und Anprobieren dem\nZB nit essen Einverständnis geholfen. Sie hat es auch\nin seinem Interesse getan. Zwar hat 29 nur Kleidungsstücke\nfür den persönlichen Bedarf der Angeklagten gekauft. Gleichwohl handelte er dabei im eigenen Interesse. Denn diese Verwertung des geraubten Geldes ermöglichte es ihm, unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen Vermögen der Angeklagten ein Geschenk zu machen. Daß in solcher ärsparung\neigener Mittel ein Nutzen des Schenkers liegt, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall der Verschenkung einer |\nim Gewahrsam des Schenkers befindlichen fremden Sache bejaht und deshalb darin ein \"Sichzueignen\" und mithin eine\nUnterschlagung gefunden (BGUSt 4, 236 /238/239”). Der Umstand\ndaß der Absatz des geraubten Geldes auch ihrem Interesse\ndiente, weil sie die dafür erworbenen Sachen geschenkt er- |\nhalten sollte, und daß dieser Gedanke bei ihrem Handeln im\nVordergrund gestanden haben mag, steht der Annahme, daß sie\ngleichzeitig bewußt das Interesse des Zaun Absatz des\nGeldes förderte, nicht entgegen. Zum inneren Tatbestand genügt das Bewußtsein, den Absatz der Beute im Interesse des\n\nVortäters zu fördern. Beweggrund für die Mitwirkung braucht\ndiese Vorstellung nicht zu sein. Ihres Vorteils wegen handelte die Angeklagte, weil sie wußte, daß sie die gekauften\nSachen gerchenkt bekommen würde.\n\nDie Entscheidung BGHSt 9, 137 steht nicht entgegen.\nDenn in dem dort zugrunde liegenden Falle hatte der Angeklagte sich auf das bloße Mitverzehren von Genußmitteln,\ndie der Täter mit dem geraubten Gelde in einer Gastwirtschaft\nangeschafft hatte, beschränkt. Er hatte bei der Bestellung\nnicht tätig mitgewirkt. In dem Urteil wird es jedoch als\nmöglich bezeichnet, daß in Fällen des Sichaushaltenlassens\n\n-4A-\n\nHehlerei in der Forn des Mitwirkens beim Absatz vorliegt,\nwenn der Mitzecher über das bloße Mitverzehrer hinaus noch\neine den Absatz des erbeuteten Geldes fördernde und von entsprechendem Vorsatz getragene Tätigkeit entwickelt.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-402-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-24/2-str-402-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.508711+00:00"}}