{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-22_2_StR_147_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-03-08","aktenzeichen":"2 StR 147/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2260 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Nikolaus L 8 aus\n\nI seroren 27 u 1994 in ve»:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\nals beisitzende Riehter,\nBundesanwalt Dr: «> in der Verhandlung,\nBundesanwalt «> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom\n\n22. Oktober 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n mn nu\n\nDer Angeklagte war vom Schwurgericht in Saarbrücken\nwegen Abtreibung in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu zwei Jahren Zucht-\n\nhaus verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das Schwur-\n\ngericht beim Oberlandesgericht in Saarbrücken das Verfahren in einem Falle eingestellt und den Angeklagten\nim zweiten Falle wegen fahrlässiger Tötung zu einem\nJahre Gefängnis verurteilt, ihm die Untersuchungshaft\nangerechnei und für einen Strafrest von sechs Monaten\nbedingten Strafausstand bewilligt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte gemäß § 2\n\nNr 1 RGG vom 7. Juli 1954 (saarl.Amtsbl 5 991) bei dem\nRevisionsgericht des Saarlandes Revision eingelegt und\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des\nsachlichen Rechts geltend gemacht. . j\n\n. Pür die Entscheidung über die Revision ist nunmehr\nder Bundesgerichtshof zuständig; bei der Überprüfung\nhat er das bis zum 31. Dezember 1956 im Saarland gültig\ngewesene Verfahrensrecht anzuwenden (BGH Beschl. vom\n8. März 1957 - 2 StR 91/57 -, zur Veröffentlichung in\nder amtlichen Sammlung bestimmt).\n\nGemäß § 5 Abs 1 RGG wird die Revision zugelassen;\nsie bleibt ohne äürfolg.\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Ob die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des\n\nGerichts durch § 20 RGG, der die Anwendung des § 338 StPO\n\nverbietet, auch auf dem Umwege über § 337 StPO ausge-\n\nschlossen ist, also auch dann, wenn ein Beruhen des Urteil auf dem Verfahrensverstoß nöglich oder wahrscheinlich\n\nKeen EEE Wien\n\nTe a ET en\n\nme\n\nist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Angeklagte hat nämlich seine Rüge, da3 Amtsgerichtsrat sg\nnicht hätte mitwirken dürfen, nicht in einer dem § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO entsorechenden Weise vorgebracht.\n\nDazu gerügt nicht die Behauptung, daß Amtsgerichtsrat\nsg :!: Hilfsrichier mitgewirkt hat, weil die ordentlichen Richter des Oberlandesgerichts zur Bewältigung\nder anfallenden Arbeit nicht ausreichten. Auf Lebenszeit ernannte Richter dürfen gemäß § 118 GVG zu Hil?srichtern am Oberlandesgericht berufen werden, und zwar\nauch gerade dann, wenn eine Änspannung der Geschäfts-\n\nlage die ordnungsmäßige '.rledigung der Geschäfte durch\ndie ordentlichen Richter des Oberlandesgerichts nicht\nzuläßt. Nur unter besonieren Voraussetzungen, wie sie\nin der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörtert\nsind (BGiS4 S, 154 ff; 9, 107), kann die Zuziehung von\nHilfsrichtern zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des\n\n‚Gerichts führen. Dafür hat die Revision aber nichts\n\nvorgetragen. Soweit der Verteidiger in der Hauptver-\n\nhandlung noch Tatsachen hierzu vorgebracht hat, können\n\nsie nach § 345 StPO nicht berücksichtigt werden.\n\n2.0 Die Rüge ‚der Verletzung des S 267 StPO ist offen-\n„sichtlich unbegründet. ..\n\n3, Die Feststellung des Oberlandesgerichts zu dem der\nVerurteilung zugrunde liegenden Falle geht dahin, daß\n\nder Angeklagte mit einer hakenförmigen Greifzange den\noberen Yulst des Gebärmuttermundes nach vorn zog und\n\nalsdann mit einer Kornzange in Muttermund befindliche\nMassen ergriff; um sie zu entfernen. Das Oberlandes-\n\ngericht hat also keine Wahlfeststellung hinsichtlich\n\nder benutzten Werkzeuge getroffen.\n\nNER\n\nII, Sachrüge.\n\nDie allgemeine sachliche Nachprüfung hat keine den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler erkennen lassen.\nInsbesondere ergibt der Urteilszusaumenhang eindeutig, daß\ndas Oberlandesgericht das Wissen des Angeklagten um die von\nihm gesetzte Gefahrenlage und seine schuldhafte Untätigkeit\nin dieser Gefahrenlage festgestellt hat.\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler: auf.\nDen Ausführungen des Urteils ist entgegen den mündlichen\nVorbringen des Verteidigers nicht zu entnehmen, daß das\n\n.. „Gericht strafschärfend verwertet hätte, der Angeklagte habe\n\"5, dem Abtreibungsersuchen keinen ernsthaften Widerstand ent-\n\nZu\n\ngegengesetzt. Im übrigen würde eine solche Strafzumessungs-\n\nerwägung nicht zu beanstanden sein; denn hinsichtlich des\nFalles im Jahre 1952 ist die Schuld des Angeklagten fest-\n\ngestellt worden; das Urteil ergibt außerden, daß er auch\n\nim Jahre 1955, als A sich an ihn wandte, abtreibungsbereit war, mag er auch später angenommen haben, daß die\nFrucht bereits abgestorben war. \\\n\nNiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nBusch - Dr. Dotterweich Scharpenseel. .\nDr. Schalscha Menges |\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-08/2-str-147-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-08/2-str-147-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.485165+00:00"}}