{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-18_2_StR_436_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"2 StR 436/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x Franz\nv\n\nT\n\n2244 055\n\n2_StR 436/56\n\nIm Namen das Volkes\nIs, der Strafsarhe\ngegen\n\ni. den Kaufmann Kurt Iudwig Bernhard Willi M\naus eboren am (EB 1905 ir x\nKreis y\n\n2. den fmann Helmut Egan Ehrenfried Otto_K .\naus a dort geboren am 1906,\n\nwegen unlauteren Wettbewerbs u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 17. Oktober in der Sitzung vom 18. Oktober\n1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.,Busch\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwali Dr.Dre bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 1. März i956 werden verworlen. Jeder Angeklagte hat dis Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil im Stralausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nım Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Erischeidung. auch üter die Kosten\ndes Rechtsmitvels der Staatsamveisschaft, an das\nLandgericht zurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDu)\nDee I\n\nK3\nBd.\n£\n\nGründe:\n\nmia zuntin un zur aim Bien Dun Gin Dar Weir mer um\n\nDas Lanägericht hat die Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 4 UWG verurteilt, den Angeklagten Kammerhceff zu einer\nGeldstrafe von 30 000.- DM, den Angeklagten MW zu einer\nsolcher von 20 000.- IMs\n\nDie Revision der Angeklagten erstrebt- die Aufhebung\ndes ganzen Urteils; sie beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt, j\n\nA. Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI. Die Verfshrensrügen,\n\n1. Die Hauptverhandlung begann laut Verhandlungsproto--\nkoil mit dem Aufruf der Sache; Zeugen und Sachverständige\nwurden nicht aufgerufen. Erst nach der Verlesung des Be--\nschiusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde festgesteilts \"daß der Zeuge Karı Sb oränungsmäßig geladen\nist, jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen\nkann. (SW reichte ärztliches Attest ein)\",Die Revision\nhält zu Unrecht die Vorschrift des § 245 Abs 1 StPO für ver.\nletzt. weil der Vorsitzende dies erst \"nach Eintritt in die\n\n'Beweisaufnahme (durch Verlesung von Urkunden und Aktenteilen}\"\n\nund erss nach Verlesung des Eröffnungspescrlusses festgestellt hat. § 243 Abs 1 StPO kann sich nicht auf Zeugen\n\nbeziehen, die erst später, im Laufe der Heuptverhandlung\nerscheinen sollen. Das ergibt sich schon aus § 214 Abs 2\nStPO. >\n\n2. Bei der Vernehmung des Angeklagten MB ühsr seine\npersönsichen Verhältnisse beschloß das Gerick+t laut Ver-\n\nhandlungsprotokoll nech Anhörung und im Einverständnis aller\n\nx ’ An xt s z\n\nge _.\n\nBeteiligten, die Akten 7 Ms 9/51 der Staatsanwaitschaft\nBraunschweig, besonders deren Bl 3, 10 R und 67, zum Gegen.\nstand der Verhandlung zu machen, ebenso \"die Unteriagen aus\nBd I, Umschlag Blatt 11, soweıt sie für die Vorgeschichte ya\n\n— Te me mu mn rn nn nn\n\nBedeutung sind\". Dieser Beschluß wurde ausgeführt.\n\nBei der Verkehuung des Angeklagten KO 2: Person\nwurde - ehenfalls im Einverständnis’ aller Prozeßbeteiligten -\nbeschlossen, die Akten 7 Is 154/54 ünd 156/54 zum Gegenstand\nder Verhandlung zu machen. oo\n. 1ER. ae N ee\n\nFEHR: N a *\nHierzu vermerkt die Verhandlunganioderbehrit;\nru.\n\n\"Der Beschiüß wurde ausgeführt. Der Einstellungsbescheid vom 28.4.1954 wurde verlesen. Die Akten\n\n7 Ms 20/55 waren Gegenstand der Verhandlung. Der ”\nEinstellungsbeschluß vom 5.4.1930 BL 96 ff wurde :;\nverlesen, soweit er sich auf § 4 UWE bezieht.\"\n\nDanach wurden der Beschluß über die Eröffnung des Haupt.\nverfahrens verlesen und die Angeklagt en zur Sache vernommen,.\n\nDie Revision führt aus, durch diese Reihenfolge der\nFrozeßhandlungen sei wiederum die Vorschrift des § 245 St?O\n\"verletzt, da die Verwertung der erwähnten Akten Teil der Beweisaufnahme gewesen sei; auch seien die Angeklagten hierdurch \"in ihrer Verteidigung beschränkt gewesen, und zwar\nin für die Verteidigung wesentlichen Punkten (§ 338 Nr 8\nStPO).\" Ob ein Verfahrensfehler der gerügten Art vorliegt,\nkenn dahingestellt bleiben; denn die Revision trägt selbst\nvor, daß die Angeklagten nach der Verlesung des Eröffnungs- .\nbeschlusses nochmals zur Sache gehört worden sind. Damit ist,\ndem Gesetzeszweck des § 243 Ans 2 StPO genügt und eire etwa ,.\ngegen ihn verstoßende vorherige Abweichung von der vorgeschri®\nbenen Reihenfolge der Verfahrensakte geheilt worden. Das ereibt sich gerade aus dem von der Revision angeführten Urteil\ndes Bundesgerichtshofs — 4 StR 120/53 vom 1, Oktober 1953 -.\n\n2.\n\n+\n“\n«\n\n«\n\na try\nPr}\n\nne ale\nf\n\nü\n“x\n\n3, Es bedarf keiner Erörterung, ob Dr. Wgmuuu:\ndessen Nichtvernehmung die Revision für eine Verletzung der\nVorschrift des § 244 Abs 2 StPO hält, vernommen werden mußte. Denn das Urteil beruht erkennbar nicht auf der schriftlichen Äußerung Dr .VEEEEEED- ‚ die während der Vernehmung des Angeklagten ME Person Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und die Festsetzung -einer Geldbuße\ngegen MB im Jahre 1950 wegen unerlaubter Wareneinfuhr\naus der sowjetisch besetzten Zone betraf, Diese Taisache\nkonnte allenfails für das Strafmaß von Bedeutung sein, wird\n\naber in den Strafäimenmungagrügden nicht verwertet,\n\n4e Keinen Erfolg hat weiter die Rüge der Verletzung\ndes § 254 StPO. Zwar ist die polizeiliche Niederschrift |\nüber ein Geständnis des Angeklagten Mg zum Gegens tand\nder Hauptverhandlung gemacht und der Kriminalbeamte JüA--\nmann nicht als Zeuge vernommen worden, § 254 StPO verbietet aber dem Tatrichter nicht, dem Angeklagten eine solche\n\nNiederschrift vorzuhaiten und dessen Einiassung dazu bei der\n\n— ||\n\n. Beweiswürdigung zu verwerten, Daß hier anders verfakren seı, ,\n\nbeweist das Protokell nicht, “\n\n5. Dem Urteil ist eine Fotokopie des Rundschreibens mit\nder Überschrift \"Eine erfreuliche Nachricht für Sie\" angeheftet, auf die in den Urteilsgründen mit den Worten \"vglo\n\n. Photokopie in der Anlage\" Bezug genommen wird. Alles,was\n\ndas Urteil zunächst von dem Inhalt dieser Urkunde für seine\nFeststellungen verwertet, kann durch Vorhaltungen des Geriehtg\nzum Gegenstand der‘ Hauptverhandlung gemacht und auf Grund des\n\nfür glaubwürdig gehaltenen Geständnisses der Angeklagten\nfestgestellt worden sein, Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß auch das äußere Bild dieser Urkunde zum Inhalt\nder Urteilsgründe gemacht worden ist und daß dies nur auf\n\nGrund einer Augenscheinseinnabme möglich war. Nach dem Pro-\n\nwerben,\n\nDass st\n\nEN\n\nwre\n\nwo\n\nsokell ist das Rundschreiben \"zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\" worden. Dieser Vermerk ist hier — mit Rück.\nsicht auf die Besonderheit des Falles — nicht eindeutig; er\nschließt es insbesondere nicht aus, daß das Rundschreiben\nin der Hauptverhandlung den Angeklagten nicht nur inhaltlich,\nsondern auch körperlich \"vorgehalten\" und sein äußeres Bila\nallen übrigen am Verfahren Beteiligten zur Besichtigung zugänglich gemacht worden ist. Unter diesen Umständen ist\n\n§ 274 Satz 2 StPO nicht anwenäbar, sondern Beweiserhebung\ndurch das Revisionsgericht zulässig. Diese hat auf Grund der\ndienstlichen Äußerung sämtlicher Mitglieder der Strafkammer\nergeben, daß das Rundschreiben Gegenstand eines richterlichen\nAugenscheins in der Hauptverhandlung gewesen ist.\n\n’\n\n6. In der Hauptverhandlung sind mehrere Schriftstücke\nauszugsweise \"zum Beweise dafür verlesen worden, wie sich\ndie Teilnehmer an dem Preisausschreiven zu dem Bild eines\nnamhaften Künstlers geäußert haben\", Die Revision sieht darin\nzu Unrecht eine Verletzung des § 250 StPO. Die Beweisführung\nder Strafksmmer 15ßt — entgegen der Ansicht der Revision -\nkiar erkennen, daß die Urkunden nicht zum Beweise der Richtig- '\nkeit ihres gedanklichen Inhalts verwendet worden sind, sondern zum Beweise ihrer Existenz. Einer solchen Beweisführung\nsteht § 250 StPO nicht entgegen.\n\nTo Alle übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nIl. Die Sachrüge.\n\nEx a Ze en ar\n\nDas Landgericht kommt ohne Rechtsfehler zu dem Ergehnis, daß der Satz des Rundschreibens \"Außerdem viele Tausend andere wertvolle Preise\" eine für einen größeren Kreis\nvon Personen bestimmte wissentlich unwahre und zur Irreführung\n\n-6-\n\ngeeignete Angabe der Angeklagten über geschäftliche Ver.\nhältnisse war. Daß sie diese Angabe — außer der ebenfalls\nunrichtigen Bezeichnung des angebotenen Farbärucks als\n\"Landschaftsbild eines namhaften Künstlers\" auch ın der\nAbsicht machter, den Anschein eines besonders günstigen\nAngehots zu machen, hat die Strafkemmer nicht einwandfrei\nfestgestellt. Sie führt dazu nur aus, die Angeklagten hätten sich für ihr Ziel, den Kauf des angebotenen Bildes möglichst vorteilhaft erscheinen zu lassen, teinmal der vnwahren Anpreisung des Bildes als \"Landschaftsbild eines nanhaften Künstlers’, zum anderen der Tnaussichtsteilung seiner\ngroßen Gewinnchance bei Verteilung der Preise pedient\".\n\nDa aber das Rundschreiben die Teilnahme an der Preisver--\nteilung nicht von dem Kauf des Bildes abhängig macht, auch\nnicht festgestellt wird, daß die Angeklagten den Anschein\neiner solchen Abhängigkeit erwecken wollten, fehlt dem Urteil die Angabe des Zusammenhanges zwischen dem Erwerb des\nBildes und der vorgetäuschten Gewinnaussicht, der das Kauf.-\nangebot nach dem Willen der Angeklagten als besonders günstig erscheinen lassen sollte.\n\nAllerdings könnte die Absicht der Angeklagten dahin\ngegangen sein, bei den Empfängern des Rundschreibens mit der\nVorstellung, zu den Anwärtern auf die vielen Tausend andeven wertvollen Preise zu gehören, eine angenehme Ideenver:-\nbindung zwischen der Gewinnaussicht und der so großzügig\nerscheinenden Firma hervorzurufen, die das Kaufangebot\nmacht. Auch das würde als Absicht,den Anschein eines besonders günstigen Angebots i.S. des §§ 4 UWe zu erwecken,\nangesehen werden können. Hierzu fehlt es aber wiederum ah\nentsprechenden Feststellungen des Tatrichters. \\\n\nIm Ergebnis berührt das indessen den Schuldspruck\nnicht; ein Einfluß auf den Strafausspruvn ist nach dem\n\nZusammerhang der Urteilsgründe ausgeschl)s3en.\n\nIm übrigen iassen die Ausführungen Ges Landger:chts\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. nicht erkennen.\n\nB. Die Revision der Stastsanwaltschaft.\n\nDas Landgericht geht bei der Strafzumessung zutreffend\ndavon dus, daß auch im Rahmen des § 27 c Abs 2 StGB, wonach\ndie Geldstrafe den Gewinn aus der Tat übersteigen soll,\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Zeitpunkt der Aburteilung maßgebend. Es haben aber Schwierigkeiten außer Betracht zu bleiben, die sich für den Täter daraus ergeben können, daß ihm\nflüssige Mittel in der notwendigen Höhe fehlen; die Berücksichtigung solcher Schwlerigkeiten ist dem Verfahren nach\n§ 28 Abs 2 StGB zu überlassen (BGH 3 StR 499/53 vom 23.9.\n1954). § 27 c StGB geht ferner von dem aus der Tat gezogenen,\n\nnicht aber von einem dem Täter bis zur Aburteilung verbliebenen Gewinn aus (RG DRiZ 1927, Nr 313). a\n\nDiese Grundsätze hat die Strafkammer bei der Festsetzung der Geldstrafe des Angeklagten Mg dadurch verletzt,\ndaß sie von seinem Bruttogewinn von 110 000 IM zunächst\n75 000 DM abgezogen hat, die das Finanzamt als Iotteriesteuer sichergestellt hat. Ohne eine Feststellung über den\nrechtlichen Bestand der Steuerforderung und ihre tatsächliche Höhe durfte ein solcher Abzug nicht gemacht werden.\nAuch durften dem Angeklagten Mg nicht ohne genaue Prüfung\nseiner wirtschaftlichen Verhältnisse weitere 15 000 DM von |\ndem Gewinn belassen werden, weil er sie zu einem Teil für Bi\n- den Unterhalt seiner Familie benötige. Die Zubilligung eıne®,\nderartigen Gewinnanteiles für etwaige in der Zukunft lie-\n\ngenäe Unterhaltsbedürfnisee widerspricht nem Strafzweck\ndes § 27 co\n\nZuwreffend rügt die Staatsanwaltschaft ferner, daß die\n+rafkammer die Anwendbarkeit des § 27 a StGB nicht geprüft\n\n.-_r-_ —r—.—091.-. 0,0. 1.\n\n„nm. ||\n\nEntsprechendes gilt für die Sırafzumessung bei dem\n\nAngeklagten Kb. Dieser hat bis zum 10. Januar 1955\naus seiner strafbaren Handlung einen Gewinn von rund 130 000 DM\n\ngezogen, von dem ihm als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft 43 000 DM zugeflossen sind. Kammerhoff verdient\nzudem monatlich 1 000 IM und ist kinderlos verheiratet.\nSollte seine Ehefrau Kommanditistin sein, so würden auch\ndadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse i.8. des § 27 c\nStGB günstiger, als sie das Landgericht bısher beurteilt\nhat, : \"\n\nBaldus Busch Dr, Dotterweich\nDr.Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/2-str-436-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/2-str-436-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.109640+00:00"}}