{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-18_2_StR_430_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"2 StR 430/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ Lu ;\n2.2.2 StR 430/56\n\n2244 056\n\nIm Namen des Vol es5\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Kurt Franz 7 mE => \"om\nWER, geboren au U 1595 ir mp. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft, '\nwegen Freiheitsberaubung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 17. Oktober in der Sitzung vom 18. Oktober\n1956, an der teilgenommen habens \\\n\nSenatspräsäident Dr. Baldus\n\nals Vereitgender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundegrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha |\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt il in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB }ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter\"der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Bu\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main von 2. Februar\n\n1956\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert. daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Beihilfe\nzur schweren Freiheitsberaubung verurteilt\nwird,\n\n2,) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. R:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten\ndes Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nat\n\n*.\nERS\n\nBER\n\nER\nA‘\nPr:\n\niW\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung verurteilt, da er\nim Jahre 1949 Berichte an die sowjetische Besatzungsmacht\nerstattete, die zur Inhaftierung und Verurteilung von Angehörigen einer Widerstandsgruppe durch ein sowjetisches\nMilitärtribunal führten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Ahwendung des sachlichen Rochta. Das\nRechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1.) Zutreffend nimmt die Strafkammer an; das Tun des Angeklagten sei ursäöhlich für dis Freiheitsentzielung der Angehörigen der Widerstandsgruppe gewesen, da er ‚entscheidende\nVoraussetzungen hierfür durch die weiteren Berichte nach der\nersten Meldung geschaffen habe. Die Revision wendet sich\nhier unzulässigerweise gegen dis Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. wobei sie zum Teil von im Urteil nicht festgestellten Tatsachen ausgeht. Ihr Vorbringen\nist daher unbeachtlich. Zu Recht hat die Strafkaumer auch\nangenommen,, das Handeln des Angeklagten sei ursächlich für\ndie Inhaftierung und Verurteilung des Tas gewesen; zwar\nhat der Angeklagte den Namen des Ti richt angegeben; er\nhat jedoch dessen Wohnort genannis sodaß die Russen ihn\nohne weiteres ermitteln konnten. j\n\n2.) Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die vom Militärtrfibunal verhängte Freiheitsentziehung dem Recht wider-\n\nsprochen habe. Sie führt zur Begründung an, daß die Be- .\ntroffenen einem Verfahren unterworfen wurden, bei dem die :\neinfachsten und selbstverständlichsten Gebote rechtsstaatlichen Denkens mißachtet wurden, daß die ausgesprochenen Ba\nStrafen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Schuld- u\nund Unrechtsgehalt der Taten stehen und deutlich den Ein- .\ndruck der Maßlosigkeit und Willkürerwecken und daß der Straf- .°-®\n\nu.\n\n-3-\n\nvollzug menschenunwürdig war. Diese Erwägungen sind rechtlich\nnicht zu beanstanden und nach den tatsächlichen Feststellungen\ngerechtfertigt (BGASt 2, 234 /2387). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Verfahren auch deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil den Verurteilten kein Verteidiger\nheigegeben und kein schriftliches Urteil zugestellt worden\niste j\n\n3.) Der Angeklagte hat rechtswidrig gehandelt. Er kann sich\nnicht darauf berufen, daß nach dem Recht der Sowjetzone,\näie Inland im Sinne des § 3 StGB ist (B6HSt 7, 53), die Tätigkeit der Wideratandsgruppe mit Strafe bedroht und daß er\nnicht nur \"berechtigt, vielmehr sogar verpflichtet gewesen\n\nsei, Anzeige zu erstatten. Sein Tatbeitrag ist deshalb rechtswidrig, weil er eine nicht wegzudenkende Bedingung für die\n\ndas Recht verletzende Verurteilung zu übermäßig harten Strafen\nund deren unmenschlichen Vollzug gesetzt hat, Die Befugnis,\nein Recht auszuüben, darf nicht zur Verwirklichung von Unrecht mißbraucht werden (Benst : 3, 110 /I21, 1267; 4, 66.\n\n10 ££7).\n\n4.) Den Vorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum bejaht. Sie ist zur Überzeugung gelangt, daß\n\nder Angeklagte den Ingenieur PB 215 Angehörigen einer\nWiderstandsgruppe angesehen und nicht etwa angenommen hat.\nPa sei von den Russen als Spitzel gegen ihn eingesetzt.\nDie Angriffe der Revision hiergegen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Sie stützt sich auf einen anderen Sachverhalt, als im Urteil festgestellt, und will die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß der Angeklagte sich bewußt\nwar, seine Angaben würden bei gegebener Zeit zur Verhaftung\nder von ihm Benannten und zu ihrer Verurteilung zu unangemessenen Strafen führen. Es war ihm bekannt. daß die Häftlinge\n\n- A -\n\nwährend der Verbüßung ihrer Strafen schlecht behandelt wurden\n\nund wenig zu essen bekamen. Hiernach war er sich aller Tatumstände bewußt, die die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung begründen (BGHSt 3, 110 /122, 1247). In Kenntnis\ndieser Umstände hat er die Meldungen erstattet und den\nrechtswidrigen Erfoig gebilligt. Damit hat er vorsätzlich\ngehandelt, .\n\nZu der weiteren Feststellung der Strafkammer, daß der\nAngeklagte das Bewußtsein hatte, Unrecht zu tun, bedurfte es\neiner besonderen Begründung nach der Sachlage nicht. Der Angeklagte wußte, daß er durch sein Tun die rechtswidrige\nInhaftierung der benannten Persenen herbeiführe. Umstände,\ndie die Annahme rechtfertigen könnten, er habe trotzdem\nsein Vorgehen für. erlaubt gehalten, sind hlcht ersichtlich\n(BEHSt 2, 1945 3, 110 /1297).\n\n5.) Die Strafkammer verneint, daß dem Angeklagten der Nötigungsnotstand des § 52 StGB zugute komme, Die Angriffe der\nRevision hiergegen sind unbegründet,\n\nDaß der Angeklagte. als er die Berichte enstattete,\neiner dauernden gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben\nausgesetzt war. nimmt die Strafkammer zu seinen Gunsten an.\nGleichwohl hält sie die Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes nicht für gegeben, da der Angeklagte der Notlage\ndurch die ihm zumutbare Flucht hätte begegnen können. Dieser\nAuffassung ist im Ergebnis beizutreten.\n\n‚ Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe ein gewisses\n\nRisiko bei Abwendung der Gefahr auf. sich nehmen müssen, weil\n\ner nicht schuldlos an seiner Zwangslage gewesen sei Das\nVerschulden findet sie darin, daß er bereits drei Jahre als‘\n\nSpitzel tätig und sich beyußt war, eines Tages werde er auf .\n\nvy 5,\n\nGrund seiner eingegangspen Verpflichtung in die Lage kommen,\nandere den Russen ‘preibgeben zu müssen; trotzdem habe er\n\n-5.\n\nnichts unternommen, sich diesen Verhältnissen zu entziehen,\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung beizutreten ist; denn die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben die Überzeugung der Strafkammer, daß die Flucht tatsächlich mit keinem ernst zu nehmenden \"Risiko\" verbunden\nwar. Sie stellt nämlich fest, daß der Angeklagte öfters mit\ndem Kraftwagen und der Eisenbahn beruflich nach Berlin kan\nund dort Bekannte, auch einen in West-Berlin wohnhaften Vetter,\nbesuchte. Deshalb konnte er seine Frau und Tochter zum Besuch\ndes Vetters nach Berlin schicken und später selbst unter\neinem Vorwand nachfolgen; tausende andere Familien sind auf\nähnliche Weise aus der Sowjetzone geflohen. Die Strafkammer\nhält es awar für möglich, daß der Angeklagte oder seine Familienangehörigen bei einer Reisekontrolle Unannehmlichkeiten\nzu gewärtigen’ hatten;. ‚eine wirkliche Gefahr bei Verlassen\nder Sowjeuzene- schließt sie aber aus. Sie stellt auch fest,\ndaß der Abgerlagte sich der Möglichkeit. mit seiner Familie\nrechtzeitig zu fliehen, auf Grund eigener Erfahrung bewußt\nwar. Dem gegenüber drohten den von ihm den Russen gemeldeten\nPersonen die schwersten Nachteile und langjährige Freiheitsentziehung unter härtesten, menschenunwürdigen Bedingungen.\nAuch dies wußte er. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen\ndie Flucht für zumutbar hält. ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nBinen Irrtum des Angeklagten über die Möglichkeit, sich\nder Notlage durch die Flucht zu entziehen, schließt die Strefkammer aus tatsächlichen Gründen aus, Die Angriffe der Revi-\n‚sion hingegen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich,\n\n6.) Die Strafkammer. sieht den Arigeklagten als Mittäter an,\n\nda er ein eigenes Interesbe. äh. der Freiheitsberaubung gehabt und: a\nTat deshalb als eigene gewollt habe. Zu Recht wendet sich \\\ndie Revision hiergegen.\n\na\n\nDie formelhafte Wendung, Mittäter sei, wer die Tat \"als\neigene\" wolle, ist mißverständlich. Sind mehrere an einer Tat\nbeteiligt, so ist Täter und gegebenenfalls Mittäter, wer eine\nso starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat,\ndaß beide maßgeblich von seinem Willen abhängen. Ob sie bei\neinem Beteiligten vorliegt, ist auf Grund aller Umstände,\ndie von seiner Vorstellung umfaßt waren, zu beurteilen. Das\neigene Interesse allein begründet den Täterwillen daher nicht,\nwenn der Beteiligte keinen genügenden Zinfluß darauf hat. ob,\nwann und wie die Tat ausgeführt wird (vgl BGHSt 8, 393).\n\n. Hier hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen\nvöllig dem Willen des russischen Offiziers unterworfen. Er\nerhielt von diesem den Auftrag für seine Tätigkeit. Den Russen\nallein oblag die Entscheidung über das Vorgehen gegen Peters\nund seine Mitarbeiter. Der Angeklagte ist auch nur unter Druck\nzu seinem Tun bestimmt worden. Deshalb hatte er nach den angeführten Grundsätzen, selbst wenn er für sich einen Vorteil\nerhoffte, nicht den Täterwillen; er hat nur das Vorgehen der\nRussen unterstützt und sein Wille ist allein auf eine solche\nFörderung gerichtet gewesen. Demnach ist er sber nicht Mittäter, sondern Gehilfe, Nach der Sachlage ist eine weitere Aufklärung\nausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann daher von sich aus\nden Schuldspruch entsprechend ändern.\n\n7:) 8 241 a StGB - Gesetz vom 15. Juli 1951 (BGB1 I 448) -\nund das Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit\nvom 14. Juni 1951 (GVBl 417) sind nach § 2 StGB nicht anwendbar.\n\n8.) \"Unrichtig ist auch die Annahme zweier Taten. Die Strafkammer kommt zu diesem Ergebnis, weil der Angeklagte auf Grund\nzweier selbständiger Entschlüsse gehandelt habe; der erste\nEntschluß habe sich auf Peters allein, der zweite auf alle\nMitarbeiter der Widerstandsgruppe bezogen. Sie übersieht hierbei, daß die weiteren Berichte sich nicht nur auf die Mitar-\n\nDE RE EP Era Te Ge\n>\n..\n\n-71-\n\nbeiter des Pb ersireckten. sondern auch diesen selbst\nnoeh erfaßten. Hier hat der Angeklagte somit durch ein und\ndieselbe Handlung die Freiheitsberaubung aller Beteiligten\nder Widerstandsgruppe gefördert, Da diese Handlung aber. soweit sie DW betrifft, nur ein Teilakt der fortgesetzten\nTat diesem gegenüber ist, sind sämtliche Handlungen miteinander in Tateinheit verbunden, Daß es sich um höchstpersüönliche\nRechtsgüter handelt, die der Angeklagte durch seine Tat verletzt hat, steht dem nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81).\n\nDas Rerisionsgericht konnte auch insoweit den Schuldspruck\nselbst abändern.\n\nDer Angeklagte ist somit nur eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig. Die Änierung\ndes Schuldspruchs hat zur Folge, daß das Urteil im Strafausspruch aufzuheben ist.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr, Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/2-str-430-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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