{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-17_2_StR_440_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"2 StR 440/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"re s\n\n> StR 440/56\n\n2244 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Landwirtin Maria DB EB zehorene WWW aus\nVO zeboren ar EEE 1915 ir Van\n\n(Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 17. Oktober 1956 in der. Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenemmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalsche\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in M,Gladbach vom 27. Februar\n\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Strafausspruch im Falle 2 (Bw-\n\n2.) im Schuld- und Strafausspruch im Falle 4\n\n7\n3.) im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dle Kosten\n\ndes Rechlsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nne\n\nDie Angeklagte ist wegen Betruges in neun Fällen unter\nsinbeziehung einer rechtskräftig gegen sie erkannten Gefängnisstrafe von zwei bBonaten zu drei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden. Ihre Revision erhebt die Sachrügez sie führt teilweise zum Erfolg.\n\n1 Schuldäspruch.\n\na) Im Falle 2 des Urteils (Dp-TeW) ist zwar nicht\nersichtlich, welche Rechte BEn-FElB und welche Verpflichtungen die Angeklagte nach dem Gesellschaftsvertrage haben\nsollten. Das Urteil ergibt aber, daß es zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht gekommen wäre und Di» gm\nnicht 7.200,- DM auf die vereinbarte Geschäftseinlage von\n10.000,- DM eingezahlt, demgemäß keinen Schaden erlitten\nhätte, wenn ihn die Angeklagte nicht durch Vorlegung einer\nbewußt unrichtigen Produktionsaufstellung getäuscht hätte,\nUmfang des Schadens und der Schuld der Angeklagten sind aber\ninsofern unrichtig festgestellt worden, als das Ausbleiben\ndes erwarteten Gewinns aus dem Gesellschaftsvertrage keine\nunmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten\nverursachte Schädigung ist (B6G4St 6, 115). Die hieraus sich\nergebende Änderung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs für diese Tat:\n\nb) Die Verurteilung im Falle 4 (CE) kann nicht bestehen bleiben, da die bisherigen Feststellungen nicht erkennen lassen, ob und in welcher Höhe 1 Schaden durch\neine von der Angeklagten mittels Täuschung herbeigeführte\nVermögensverfügung erlitten hat. ks ist nicht auszuschließen,\ndaB CE ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der\nAngeklagten das Akzept des BWEWWb über 4.000,- DM diskontiert hat. weil er diesen für zahlungsfähig hielt. Freilich\n\n-3-\n\nist es auch möglich, daß CB sich zur Diskontierung nur\nentschloß, weil er zusätzliche Sicherkeit in der Person der\nAngeklagten und in der Sicherungsübereignung des Opel-Olympia\nerwartete. In diesen Falle würde die Angeklagte, indem sie\nCOM äurch Täuschung zur Diskontierung veranlaßte, einen\nEingehungsbetrug begangen haben; kam es dem GB nur auf\ndie Wechseiverpflichtung des Bei an, glaubte aber sie\nAngeklagte, ohne Vertrauen in ihre eigene Zahlungsfähigkeit\nund ohne die dingliche Sicherung würde CB kein Geld hergeben, so läge möglicherweise Betrugsversuch vor. ü\n\nc) Im Falle 7 (BI) macht die Revision geltend,\n\ndie Angeklagte habe von Frau Bliiib kein persönliches\nDarlehen erhalten, sondern ihr das dingliche Recht aus der\nGrundschuld veräußert; mangels eines persönlichen Schuldverhältnisses sei sie deshalb auch nicht zur Aufklärung über\nıhre persönlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Sachdarstellung zu Zweifeln\nAnlaß geben könnte. Im Zusammenhang muß aber das Urteil dahin\nverstanden werden, daß zwischen Frau Bi und der Angeklagten ein persönlicher Darlehnsvertrag abgeschlossen\nworden ist, der lediglich durch Abtretung einer Grundschuld\ngesichert wurde. Das ergibt sich aus der Schilderung des Besuchs der Frau Big auf üer Farm der Argeklagten.\nübrıgens ist sie nach den Feststellungen gerade auch dadurch\nzur Hingabe des Geldes endgültig veranlaßt worden, daß die\nAngeklagte ihr wahrheitswidrig versichert hat, das Grundstückszubehör (Brutmaschinen usw) sei ihr Zigertum. Wäre dies\nder Fall gewesen, so hätte sich die Grundschuld darauf erstreckt; da es nicht der Fall war, wurde das Zubehör dem\nZugriff der Gläubigerin entzogen. Diese erhielt also infolge\nger Täuschung einen geringeren Gegenwert, als sie zu erlangen\nglaubte, sodaß ein Betrug auch danr vorläge, wenn es sich mur\num den \"Kauf einer Grundschuld\" gehandelt hätte,\n\n- A -\n\nd) Die übrigen von der Strafkammer festgestellten Betrugsfälle geben hinsichtlich des Schuldsvruchs keinen Anlaß zu Beanstandungen.\n\n2. Strafausspruch,\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 2)\nund 4) fällt auch der Gesamtstrafausspruch. Bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe wird folgendes zu beachten sein: Die\nStrafkammer kommt bei Würdigung des Unrechtsgehalts im Gesamtverhalten der Angeklagten zu dem Ergebnis, daß eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis notwendig sei. Hierfür war ersichtlich mitbestimmend - die Strafkammer erwähnt es an mehreren\nStellen -, daß die Angeklagte nicht geständig war. Blosse Geständnisunwilligkeit darf aber nicht strafschärfend angerechnet\nwerden (BGHSt 1, 103; 105). Daß ein leugnender Angeklagter \"noch\nmanchmal in der Hauptverhandlung\" von der Wahrheit abweicht und\ndie Richtigkeit von Zeugenaussagen bestreitet, geht nicht über\nbloße Geständnisunwilligkeit hinaus. Daß die Angeklagte Zeugen\nder Lüge bezichtigt hat, ist nicht festgestellt.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Hoepner\n\nIN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/2-str-440-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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