{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-10_2_StR_437_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-10","aktenzeichen":"2 StR 437/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a 2244 041\n\n2 StR 437/56\n\nEr In Namen des Volkes\nI In der Strafsache\n£ gegen “\nden Handelslehrer Ednund FE WB : © EBD, 5\ngeboren am EM 1925 in Pa: :\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen ' 4\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung &\nvom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: ,;\n” Senatspräsident Dr. Balädus >E\nals Vorsitzender, =\nBundesrichter Prof. Dr. Busch &\nBundesrichter Dr. Dotterweich =\nBundesrichter Dr. Schalscha E;\nBundesrichter Dr. Menges *\nals beisitzende Richter, \"\n' Oberstaatsanwalt un Br\nin . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, EN\nBe Justizangestellter ee\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ‚ia\nfür Recht erkannt: %\n. Die Revision des Angeklagten gegen das 2\n® Urteil des Landgerichts in Düsseldorf Re:\nvom 16. April 1956 wird verworfen. iR\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu Er\n\ntragen.\n\nPi Ines\nx 2er\nser.o\n\nVon Rechts wegen\n\nr ut 2\npa,\n\nh\na\n\nBR\nDR 78\n\n&:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in\nDüsseldorf vom 23. Oktober 1953 wegen Verbrechens nach\n§ 174 Nr 1 StGB, begangen im Oktober 1952 und am Himmelfahrtstage 1953 an der zu den Tatzeiten 15 und l6jährigen\nBeate Tb, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision\nhat der Bundesgerichtshof das Urteil am 10. August 1954\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls am\nHimmelfahrtstage 1953 verurteilt worden war, ferner im\ngesamten Strafausspruch. Auf Grund der neuen Verhandlung\nist der Angeklagte wiederum auch der zweiten Tat für schuldig befunden und unter Einsetzung von je neun Honaten Gefängnis für jedes der beiden Verbrechen und unter Zinbeziehung einer unterdessen rechtskräftig wegen einer anderen\nStraftat verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung\n-des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend macht,\nbleibt erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts behauptet, entspricht nicht der Farm des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, da er\nnicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDas in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1954 hat ausgeführt, daß an einer Berufsschule der hier gegebenen Art \"das in § 174 StGB vorgesehene\n\nAbhängigkeitsverhältnis durch die bloße Tatsache der Zuge-\n\n“\n\nKu\n\n.\n&\nur\nnn\n2\n“.n\nrk\n\nR3\nSe\n\n<\n\nne\nDEE San\n\n.“ 4”\nr\nMR\nFAR RN,\n“ WERE:\n\nws\n\nP DRRT De DEE\n\nN\na\n\nLi Zen\nREG\n\n2\nBe 2\n\n%\n\nsone s\n\nS\nAn:\n\na\n\nDewsge Pr\nRER KUN OL\n\n.\nwi\n\nn,r,_° So.\n- run\n\n*\n\nua ne\nnn le Al aghn\n\nhörigkeit des Schülers und des Lehrers zur selben Schule\nnoch nicht geschaffen\" werde. Da Beate NR an Hinmelfahrtstag 1953 nicht zu den dem Angeklagten zur Ausbil-\n\ndung überwiesenen Schülern gehörte, wurde die Prüfung für\nerforderlich erklärt, ob äen Lehrern der Schule \"durch\n\neine Dienstanweisung oder durch andere Anordnungen der\nzuständigen Schulbehörde\" die Pflicht auferlegt war, alle\nSchüler der Anstalt auch außerhalb der Schule im Interesse\nder Erhaltung der Schulzucht zu überwachen. Der Revision\n\nist zuzugeben, daß eine derartige Dienstanweisung dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, soweit sich das\nLandgericht auf das Gutachten des Oberschulrats PB stützt;\naus ihm folgt nur, daß der Sachverständige und das Nordrhein-Westfälische Kultusministerium eine solche Aufsichtspflicht\nfür selbstverständlich halten. Das Landgericht hat nicht\ndazu Stellung genommen, ob es die Ansicht des Sachverständigen, die allgemeine Aufsichtspflicht ergebe sich aus dem\nSchulpflichtgesetz, billigt. Dennoch ist das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichishof hat in\ndem angeführten Urteil weiter dargelegt, daß auch eine Anordnung der zuständigen Schulbehörde die Aufsichtspflicht\nbegründen könne. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nhat aber der Leiter der Kontorberufsschule für seine Anstalt eine solche Anordnung erlassen, indem er allen Lehrern\ndie Aufsicht über alle Schüler auch außerhalb der Schule\n\nzur Pflicht gemacht hat. Der Angeklagte hat die ihn auferlegte Verpflichtung, wie das Landgericht ausdrücklich\nfeststellt, anerkannt. Damit war jedenfalls aus tatsächlichen Gründen die Aufsichtspflicht des Lehrers über die\nverletzte Schülerin begründet. Hiernach besteht die Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich des Vorfalls\n\n: -4-\n\nvom Himmelfahrtstage 1953 zu Recht. Die Strafzumesoung und\n\ndie Bildung der Gesamtstrafe lassen keine Rechtsfehler er- ,\nkennen. Br\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges\n\nen\nka 220 2%\n\nPr\nmann\n\neu re E: x\nAT ARRS, Ag\n\noe\n\nvoo,s\n£\n. r\n“r\n-\n\non\nEnen\n\nIr\n\nx\nve}\n\n>\n\n»\nx\n..\n\n1\n.\n\nLuz\n\n.\n.\n.\n‚ > \\\n. nn FREE\nTERREERTEREFREN\n\nSon\nDe\n\n”\neo\n\n2, v\nPo \"\nar *\n\nx\nar\n\n”\n\n=\ne\n\n\\\n2\nBER\n\nur\n\n\\ IRRRGE N. >60 “\n*\n=.\n\nwen dr\n\nLET AAR)\nee\n\nPH\n\nu\n%\n\nKON\n‘\n\n2\nEn\n. B »\n\n.\n“| a Yu “\n2 Bag RER E","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-10/2-str-437-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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