{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-10","aktenzeichen":"2 StR 433/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pe EE run Dtm nn ee,\nF un er, N ab . ie... ER RE go x 3\nRe wie u treten 0, x .\n\n2 StR 433/56 2244 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nje In der Strafsache\nER gegen\n\nden Kaufmann Herbert Norbert S ws aus MED ,\n\ngeboren an EB 1911 in Buß, zur Zeit in anderer\n“ Sache in Untersuchungshaft, .\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nu Justizangestellter ER\n“ als Urkundsbeamter dr Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt: en\n\nIT. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n22. November 1955 unter Aaufrechterhaltung der\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als in den\nFällen S und H das Verfahren auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt\nworden ist, .\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kısten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nis Gründe: ze\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in einem Falle - Fall\nSchEB - zu vier Monaten*Gefängnis verurteilt worden. In\nzwei weiteren Fällen - sein und HB - nat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954\neingestellt. Im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen oo:\n\nworden. ’ : , 2 ie\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision\neingelegt. . on\nIo Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Fälle\nbeschränkt, in denen das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten an sich für schuldig befunden, aber\nausgeführt, sie-würde im Falle HM nur auf eine Geldstrafe von 300,- DM, hilfsweise 30 Tage Gefängnis, im Falle\nSC nur auf eine Geldstrafe von 200,- DM anstelle einer\nverwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen erkannt haben. Die\nStaatsanwaltschaft macht geltend, daß die in ® 11 Abs 1 des\nStraffreiheitsgesetzes getroffene Regelung von der Strafkammer nicht beachtet worden sei; danach knmme es bei mehreren\nselbständigen Handlungen, die einzeln unter das Straffreiheitsgesetz fallen, soweit wie hier eine Gesamtstrafe nicht\nzu bilden sei, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an,\n\nDies trifft zu. Schon wegen der im Felle Sch erkannten Strafe von vier Monaten Gefängnis ist für keinen\nder angeklagten Fälle Straffreiheit gewährt (vgl 2 StR 279/54\nvom 30. November 1954 in NJW 1955, 312). Denn nur dann, wenn\ndie Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe, jede dieser\nStrafarten für sich betrachtet, die Grenze von drei Monaten\n\nnicht übersteigt, ist die Amnestie anwendbar (vgl auch 1 StR\n256/54 vom 28. Oktober 1955 in NJW 1955, 312). Das ist hier\nnicht der Fall, da bereits im Falle Schggb die erkannte\nFreiheitsstrafe die Grenze der Straffreiheit übersteigt. Die\nsinstellung des Verfahrens in den Fällen SB und Tun\nentspricht deshalb nicht dem Gesetz, so daß insoweit auf Grund\nder Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben\nwerden muß;\n\nDie Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen zu diesen\nFällen ist nicht veranlaßt. Der Senat muß jedoch davon absehen, in sinngemäßer Anwendung des § 354 StPO auf Grund der\nFeststellungen des Urteils in den Fällen Sub und Hu»\nden Schuld- und Strafausspruch von sich aus zu treffen. Denn\nes läßt sich nicht absehen, mit welchem Ergebnis der Fall\nSchneider neu verhandelt und entschieden wird. Die Möglichkeit, daß je nach diesem Ergebnis das Straffreiheitsgesetz\n1954 auf die Straftaten des Angeklagten doch Anwendung zu\nfinden hat, läßt sich nicht ausschließen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, die sich gecen seine Verurteilung im Falle Sch richtet, rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet; dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1.) Als der Angeklagte im Jahre 1950 mit Frau Schiß wegen Aufnahme seiner Kinder in ihr Kinderheim in Verbindung\n\ntrat, erklärte er ihr, daß er sich nicht iu der besten Vermögenslage befinde. Der Sachverhalt ergibt, daß seine wirtschaftliche Lage zu dieser Zeit völlig ungesichert war. Anfang 1951 befand er sich in einer ausgesprochenen Notlage.\n\nOb es sich hierbei um eine unverschuldete Notlage gehandelt\nhat und ob nach den ganzen Umständen des Falles die Voraus-\n\nFE\"\n\n-4-\n\nsetzungen des § 3 StFrG 1954 zu bejahen sind, erörtert das\nUrteil nicht (vgl BGHSt 8, 239). Für die zur abschließenden\nPrüfung der Frage noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist neue tatrichterliche Verhandlung geboten.\nkuf Grund des bis jetzt festgestellten Sachverhalts läßt\nsich die Möglichkeit der Straffreiheit auf Grund der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift nicht ohne weiteres ausschließen.\n\n2.) Die Sachrüge der Revision nötigt aber auch aus anderen\nGründen zur Aufhebung der Verurteilung in Falle Sch:\n\na) Die Strafkammer sieht in diesem Fall den Vermögensschaden des Betrugs darin, daß der Angeklagte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bei Frau Schgß einen Irrtum erregte und sie dadurch zu einer Vermögensverfügung, \"nämlich\nKreditierung der aufgelaufenen Schulden und Fortsetzung des\nFensionsvertrags\" veranlaßte. Offenbar will also die Strafkammer in dem ersten Abschluß des Vertrages noch keinen Betrug\nsehen. Das Urteil legt aber nicht dar, daß die weitere Stundung\nfür Frau Sch deshalb einen Schaden bedeutete, weil sie\ndurch alsbaldige Geltendmachung der aufgelaufenen Schulden\n\nin höherem Maße Befriedigung erlangt hätte (vgl BGHSt 1,\n\n262, 264). Das Urteil läßt also nicht erkennen, in welchen\nUmfange Frau Sch; die über die schlechte Vermögenslage\ndes Angeklagten immerhin unterrichtet war und trotzdem das\nVertragsverhältnis mit ihm aufnahm und dann bei seiner Säunigkeit noch fortsetzte, wirtschaftliche Nachteile durch den\nAngeklagten gehabt hat. Auch ist nicht deutlich erkennbar,\nwelche Täuschungshandlungen des Angeklagten die Strafkamnmer\nbei der Bejahung des Betrugs ihrer Entscheidung zugrunde\ngelegt hat. Diese Zweifel an dem Umfang der Schuld des Angeklagten begründen die Aufhebung der Verurteilung im Falle\nSchib nit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen.\n\nr\\\nI 8\n\nBet Ze\n\nb) Auch die Strafzumessung der Strafkammer ist nicht unbedenklich. Sie berücksichtigt \"straferschwerend\", daß der\nAngeklagte seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern\n\nfür eine längere Zeit auf Frau ScHlb abzuwälzen verstand. Mit diesen Worten des Urteils ist lediglich hervorgehoben, daß der Angeklagte einen Betrug begangen hat, um\nseinen Kindern den notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen.\nDie Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des Betrugs, also\ndie Gründe des Gesetzgebers zu der Strafandrohung, kann aber\nkein strafschärfender Grund sein (vgl MDR 1951, 276; 1953,\n\n148).\n\nBaldus ‚Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-10/2-str-433-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-10/2-str-433-56","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.855817+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-10-10/2-str-433-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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