{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-10_2_StR_432_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-10","aktenzeichen":"2 StR 432/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"um. Pr\n\nE77 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Karl S BD aus a\n\ngeboren am EEE 1904 in DEE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges U.4«\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n11. Februar 1956\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in Tateinheit mit\nfortgesetzter unberechtigter Führung eines\nakademischen Grades in zwei Fällen, in einem\nFalle auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nwegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sowie wegen Unterdrückung des\nPersonenstandes verurteilt wird;\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen “\n\n— mu\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen Betruges in zwei Fällen, einmal in Tateinheit nit Urkundenfälschung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit der Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung, wegen Unterdrückung des Personeastandes und wegen unberechtigter Führung eines akademischen\nGrades zu acht Jahren Zuchthaus und Nebenstrafe verurteilt\nworden. Mit seiner Revision behauptet er Verletzung des sachlichen Rechts; hinsichtlich der Urkundenfälschung macht er\nVerbrauch der Strafklage geltend. Die Revision führt nur zum\nErfolg, soweit der Angeklagte wegen eines selbständigen Vergehens unberechtigter Führung eines akademischen Grades verurteilt worden ist.\n\nis Ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der Verfolgung wegen Urkundenfälschung besteht nicht. Mit dem Vortrag, das\nLandgericht habe die Möglichkeit offengelassen, daß er seine\nGeburtsurkunde schon vor 1945 verfälscht habe und dieserhalb\nmöglicherweise bereits bei seiner Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Jahre 1946 bestraft worden sei,\nübersieht der Angeklagte. daß es sich bei seiner jetzigen Verurteilung um eine Geburtsurkunde vom 19. Juli 1951 handelt,\ndie also erst nach diesem Datum verfälscht worden sein kann,\nund daß er von dieser Urkunde am 22. Mai 1953 gegenüber dem\nStandesamt Gebrauch gemacht hat.\n\nBo Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen Betruges im Falle Gggugwb-Vegp wendet, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Die Absicht, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Landgericht ‚ausdrücklich festgestellt worden.\n\nEbenso unbegründet ist der Angriff der Revision, daß der\nBetrug gegen MB (Einzelhandälung im Rahmen des fortgesetzten 3etrugs Grundstück 5 nicht über den Versuch‘! 2\nhinausgelangt sei; das Gegenteil ergeben die Feststellungen,\ndie dahin gehen, daß der Angeklagte bei der Erschwindelung\ndes Derlehns weder gewillt noch in der lage war, es zurück-\n\nsuzahlen.\n\n3°. Rechtsfehlerfrei ist auch die Bestrafung des Angeklagten\nnach § 169 StGB wegen der Verhinderung der Anmeldung des von\nFräulein OBERE geborenen Kindes. Unterdrückt wird der\nFamilienstand, wenn der Täter vorsätzlich einen Zustand herbeiführt, der die praktische Geltung des Familienstandes verhindert oder erschwert. Der Tatbestand wird durch die Unterlassung der Anmeldung erfüllt, wenn damit der Zweck verfolgt\nwird, den Familienstand nicht zur Geltung kommen zu lassen\n(RGSt 10. 86). Der Angeklagte war zur Anmeldung zwar nicht\nverpflichtet, hat aber durch positives Handeln, indem er\nnämlich der zur Anmeldung verpflichteten Person vorspiegelte,\ner werde die Anmeldung bewirken, erreicht, daß das Kind nicht\nins Geburtsregister eingetragen wurde, damit seine uneheliche\nGeburt nicht offenbar wurde.\n\n4. Fehlerhaft ist nur die Verurteilung des Angeklagten wegen\neines selbständigen Vergehens unberechtigter Führung eines\nakademischen Grades, Die Strafkammer stellt fest, daß er sich\nscwohl im Betrugsfall Rn © bei dem im Zusammenhang\n\nmit dem Verkauf des Om: En Zündstücks er nen fort-\n\ngesetzten Betrüge des. ‚Hoktort \"bedient hat; diegünberechtigte Führung aidsks, ‚akö ischen Grades war in*\"beiden\nFällen eines der Mittel; “lit denen er seine Opfer getäuscht\nhat, Er hat also dieses Vergehen beide Male in Tateinheit\nmit dem Betruge begangen. Abweichend von dem Grundsatz, daß\nzwischen mehreren an sich selbständigen Straftaten durch eine\n\nweitere Straftat, mit der diese tateinheitlich zusammentreffen,\nTateinheit zwischen diesen begründet wird, kann allerdings\ndas verhältnismässig viel leichtere Vergehen der unbefugten\nTitelführung nicht das einigende Band zwischen den schwereren\nVergehen des Betruges herstellen (BGHSt 1, 67); daher ist\nnicht zu beanstanden, daß beide Betrugsfälle als selbständige\nHandlungen beurteilt worden sind. Sie sind aber in Tateinheit\nmit dem fortgesetzten Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade begangen worden. Das Revisionsgericht hat gemäß § 354 Abs 1 StPO die sich hieraus ergebende\nÄnderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen.\n\n5° Diese Änderung und der Wegfall der selbständigen Verurteilung wegen unberechtigter Titelführung führt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im übrigen besteht kein\nAnlaß, den Strafausspruch aufzuheben. Die Bestrafung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die\nStrafzumessung im einzelnen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht im Rahmen des\n\n§ 74 StGB neu zu bestimmen; es hat dabei § 358 Abs 2 StPO\n\nzu beachten.\n\nBaldus Busch : Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges\n\n33","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-10/2-str-432-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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