{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-10-10_2_StR_431_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-10-10","aktenzeichen":"2 StR 431/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ w\nfi\n\n.wuer\n\n2244 044 34\n\n2 StR 431/56\n\nAR Fin dm PL Eee FR A\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwir PRRRS Kurt K aus DEREEEED -\ngeboren am GE 1005 in\n\nwegen Entführung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.h in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt BED: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ‘\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 28. März 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat ‚gie Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n.,#®\n\nvon Rechts wegen\n\nENT I > DR DE N ne .\nEr 00 wit RE E\nsu‘ ut er\nPe pn: s .. ’ er‘\n- x ga tr,\nGESCRE I\n\nDas Landgericht hat als erwiesen angenommen, daß der\nAngeklagte eine Frau - die Barfrau RB - wider ihren\nWillen mit Gewalt entführt hat, um sie zur Unzucht zu bringen. Es hat ihn deshalb wegen Verbrechens nach § 236 StGB\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahre verurteilt. Der\nAngeklagte macht mit seiner Revision Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend, vermag\ndamit aber nicht durchzudringen.\n\nDie Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit der\nBachrüge behandelt,\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung beanstandet die Revision zunächst die Anwendung des § 236 StGB auf den festge-\n\nstellten Sachverhalt, Sie macht geltend, der Begriff der\nEntführung werde nicht schon durch das Verbringen einer\n\nFrau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderei!\nOrt erfüllt; vielmehr erfordere er, daß die Frau aus ihrem\nbisherigen Lebensbereich räumlich entrückt werde; das treffe\nJedoch nur dann zu, wenn die Ortsveränderung so beschafien\nsei, daß die Frau ohne fremde Hilfe örtlich völlig unorien--\ntiert sei; diese Voraussetzung sei im vorliegenden Falle\nnicht gegeben.\n\nDieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Für\nden Begriff der Entführung genügt es, daß die Frau durch die\nTätigkeit des Entführers oder seines Gehilfen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg und an einen tleren Ort gebracht\nwird und zugleich in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt\ndes Entführers gelangt, mithin dessen ungehemmtem Einfluß\nunterworfen ist. Ob dieser Erfolg eintritt, hängt von den\nUmständen des einzelnen Falles ab, ist also im wesentlichen\nTatfrage, Er wird weder dadurch ausgeschlossen, daß der Frau\n\nser\n\nx\n=\n\nder Ort, an den sie verbracht wird, bekannt ist, noch dadurch, daß sie die Möglichkeit hat, sich von diesem Ort zu\nentfernen. Entscheidend ist, daß sie in eine Lage gebracht\nwird, in der sie dem ungehemmten Einfluß des Entführers\n\npreisgegeben ist, Das war aber hier der Fall. Der Angeklagte war, statt Frau RO. wie versprochen,in seinem Wagen\n\nvon = N nach ihrem (und seinem) Wohnort DO 3 |\n\nzu bringen, von der dorthin führenden Bundesstraße 3 in\nBEE auf äie Nibelungenstraße abgebogen und in den\nOdenwald gefahren, später von dieser Straße auf eine Landstraße ab- und schließlich in einen Feldweg eingebogen, fir\nhielt an einem Waldrand an. Hier wurde er gegenüber Freu\nDO 5) zudringlich. Auch nachdem Frau Rs dann zwi.-\nschenzeitlich ausgestiegen war und versucht hatte, zu Fuß\ndie Landstraße wieder zu erreichen, setzte er, trotz seines\nVersprechens, sie ‚jetät«näch\"Hause zu bringen, die Fehrt au?\nFeldwegen fort, bis Frau RO, um dem von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu entgehen, aus dem fahrenden\nWagen sprang, Frau Hi var, da der Ort, an den der ıngeklagte sie gebracht hatte, fern von menschlichen Wohnungen\nund abseits der Landstraße lag und da es überdies erst früh\nam Morgen und noch dunkel war, in Ärmangelung fremder Hilfe\nder Gewalt des Angeklagten ausgeliefert. Auch wenn sie versuchte, zu Fuß die Landstraße zu erreichen, war der Angeklagte in der Lage, sie jederzeit wieder einzuholen. Im übrigen |\nwar der Frau nn Wr Gegend, in die der Angeklagte sie\ngebracht hatte, wie die Ausführungen des Urteils entgegen\nder Ansicht der Revision ergeben, nicht bekannt,\n\nRechtlich zutreffend sieht das Landgericht Anwendung von\nGewalt darin, daß der Angeklagte Frau Ri wider ihren\nWillen im Kraftwagen entführte und es ihr dadurch unmöglich\nmachte, sich der Entführung durch Aussteigen zu entziehen.\n\n34\n\n“Ar\n\nDer äußere Tatbestand des § 236 StGB liegt somit vor.\n\nDie Revision macht ferner geltend, der innere Tatbestand der Entführung sei nicht hinreichend dargetan.\n\nDarin kann ihr aber ebenfalls nicht gefolgt werden.\nDa es für den äußeren Tatbestand ohne Bedeutung ist, ob\nder Frau Rh die Gegend unbekannt war, bedurfte es\nkeiner Feststellung, daß der Angeklagte dies wußte. Daß\ner sich dessen bewußt war, Frau RB zegen äsren Willen\nin jene abgelegene Gegend zu bringen, wird im Urteil ausdrücklich festgestellt und ergibt sich überdies allenthalben aus dem Sachverhalt. Frau Fb hatte nicht nur sofort, als der Angeklagte von der Bundesstraße 3 abbog. und\nwährend der Weiterfahrt mehrfach geäussert, sie wolie ksim,\nsondern auch, als er trotz des Versprechens, sie nunmehr\nnach Hause zu bringen, die Fahrt auf Feldwegen fortsetzte,\nversucht, durch Herausziehen des Zündschlüssels unä durch\nBetätigung der Fußbremse den Wagen zmStehen zu bringen.\n\nDie Revision meint, es sei möglich, daß der Angeklagte,\nda er angetrunken war, die Ernstlichkeit des von Frau ri\nGEM zeäusserten Widerspruchs verkannt habe; die Pflicht\nzur Erforschung der Wahrheit habe geboten, zur Aufklärung\ndieses Punktes Beweise über die Persönlichkeit und den Leumund von Frau RB zu erheben; wenn sich dabei etwes\nUngünstiges über, den Iebenswandel der Frau Rp sowie\ndarüber ergeben hätte, \"daß dem Angeklagten dies bekannt war,\nso wäre das Landgericht-möglicherweise zu der Überzeugung\ngelangt, daß er den Widerspruch nicht für ernst angesehen\nhabe; der für Auerbach zuständige Kriminalwachtmeister Sn\nEB vnä auch andere Einwohner von Age; wie beispielsweise der Schlossermeister Heinz KW, hätten solche Bekundımgen über den Lebenswandel der Frau TEE machen. können;\n\n1\nje}\n|\n\nAufklärung hierüber sei aueh deshalb dringend geboten zewesen, um die Frage nach der allgemeinen Glaubwürdigkeit\ndieser Zeugin zuverlässig beantworten zu können; indem das\nLandgericht Beweise hierüber nicht erhoben habe, habe es\ndie ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Ars 2\nStPO)» j\n\nDamit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.\nNach den Feststellungen des Urteils hat Frau RB :-\nfort eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie mit der Fahrt\nin den Odenwald nicht einverstanden war, und ihren gegentei-Jigen Willen wiederholt -snergisch und unmißverständlich\nkundgetan. Der Angeklagte hat die Tatschilderung der Frau\nRO nicht als unwahr bezeichnet, sondern sich nur darauf berufen, daß er sich an den Ablauf des Geschehens währen\nder Zeit vom Abbiegen auf die Nibelungenstraße bis zum Sprung\nder Frau RB aus dem fahrenden Wagen nicht erinnern körne. Die Verteidigung het nach dem Urteil in der Hauptverhandlung nichts vorgebracht, was gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Frau RB sprechen könnte, Anhaltspunkte\nin dieser Richtung lagen ersichtlich nicht vor, Die Umstände des Falles drängten mithin nicht dazu, über den Lebenswandel der Frau Ri Beweis zu erheben. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nEine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht will\ndie Revision darin finden, daß das Landgericht es verabsäumt\nhabe, bei der Feststellung des Trunkenheitsgrades des Angeklagten den Einfluß seiser Zuckerkrankheit zu berücksichtigen;\nbeim Angeklagten sei durch mehrere Untersuchungen bis zu 8 %\n\nZuekergehalt festgestellt worden; auch sei die Azetonprobe\nund die Essigsäureprobe positiv gewesen; es sei aber bekannt;\ndaß Zuckerkranke auf Alkoholgenuß anders reagierten als normale Personen; das Landgericht hätte deshalb zunächst die\n\n“s\nEi zz\n\nZuckerkrankheit und deren \"Erscheinungsgrad\" feststellen\nund sndann notfalls einen \"Spezialgutachter\" darüber vernehmen müssen, ob infolge der Zuckerkrankheit der Angeklagte |\nin solchem Maß trunken gewesen sei, daß seine Zurechnungsfähigkeit erheblich verminder% war und er die Situation\nverkannte, j\n\nDie Rüge ist unbegründet, Die Zuckerkrankheit des Angeklagten ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision in\nder Hauptverhandlung zur Sprache gekommen. Dann ist aber\ndavon auszugehen, daß der Sachverständige die Einwirkungen\nder Zuckerkrankheit berücksichtigt hat, als er auf Grund\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grundder Angaben, die der Angeklagte dabei über die Menge des\nvon ihm genossenen Alkohols gemacht hatte, sein Gutachten\nerstattete,. Der Sachverständige Dr.med. GEM ist\" Assistent\nam gerichtsmedizinischen Institut der Universität Ti»\nGEB ni als solcher für Fragen der Blutalkoholbestimmung\nund der Zurechnungsfähigkeit fachlich qualifiziert, mit den\nWorten der Revision \"Spezialgutachter\", Für diese Fragen\nhatte das Landgericht ihn auch herangezogen. Wenn nach Ansicht der Revision der Grad der Zuckerkrankheit und deren\nEinfluß auf die Alkoholreaktion des Angeklagten noch wei-.\nterer Aufklärung bedurften, so hätte die Verteidigung darauf\nhinwirken können, daß der Vorsitzende entsprechende Fragen\n\nan den Angeklagter und an, den, Sachverständigen richtete. Die\nEr =\n\nnn 3\n Aufklärungsrüge läuft darauf hinaus, daß ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden ist. Darauf kann\n\ndie Aufklärungsrüge. indessen nicht gestützt werden (BGHSt\nds 125. /1267). ” \" j\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge des Alkoholgenusses\nnicht erheblich herabgesetzt gewesen, nicht auf Grund des\n\nvom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholgehaltes, sondern auf Grund seines Verhaltens auf der Fahrt gewonnen. Es\nberücksichtigt dabei, daß er nicht nur zielgerecht und\n\nsituationsgemäß handeln konnte, sondern in schwierigem Gelände voll orientiert war und fehlerfrei fuhr und zwar auch\nbei dem zweimaligen Rückwärtsfahren auf Feldwegen. Hierge- |\nsen ist aus ıs Rechtagrünäen n nichts einzuwenden. Bei der Er-\n\ngehalts von 1,7 %o handelt es sich n nur um eine Mil Pserwägung\ndes Landgerichts;' es kommt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung, daß der Angeklagte auch\n\nbei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o nicht erheblich Yvermindert zurechnungsfähig gewesen wäre. Dieses Ergebnis entspricht dem Regelfall und kann rechtlich nicht beanstandet\n\nwerden. . |\n\nAus diesem Grunde ist dem Beschwerdeführer entgegen der\nAnsicht der Revision auch kein Nachteil daraus erwachsen,\ndaß das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit an sich den geringeren Alkohol,verzehr, den er dem\nGericht gegenüber angegeben, zugrunde geiegt hai. Die Bemerkung des Urteils, es habe zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, daß er dem Sachverständigen gegenüber\ndie Menge des genossenen Alkohols zu hoch angegeben habe,\nbezieht sich nach' dem Sinnzusammenhang nur auf Gen Vorwurf\naus § 8 315 a Abs 1 Nr. 2, 316 Abs 2 StGB. Größerer Alkoholgenuß hätte als ein Anzeichen für Mangel an Fahrsicherheit genommen werden können. Bei einem Biutalkoholgehalt von mehr\nals 1,5 %0 ist ein Kraftfahrer mit Sicherheit fahruntüchtig\n(BGHSt 5, 168). Weil das Landgericht von der vom Angeklagten\nangegebenen geringeren Menge .» genossenen Alkohols ausgesangen ist, hat es ihn einer mit der Entführung in Tateinheit\nstehenden fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nicht für\n\nun\n\n-B.-\n\nen schuldig erachtet, Nach allem ist entgegen der Ansicht der\nRevision auch der Grundsatz in dubio pro reo nicht verletzt,\nsondern im Gegenteil in diesem Punkte gerade beachtet worden. Be\n\nRechtsfehlerfrei ist festgestellt, daß der Angeklagte\n\nFrau Ri entführt hat, um sie zur Unzucht zu bringen.\n\nDie Revision geht, soweit sie das in Zweifel zieht, von\n\neinem anderen Sachverhalt aus.\n\nir . Nach allem ist die Revision unbegründet,\n5 Balaus - ° . Buseh Dr.Dotterweich\n_ Dr.Schalscha Menges\n\nn\nF [ze\nPo\nR\n„’\nor 7\nx R\ner ..\nre et ”\na\nEu\npr PP Se =\n. x Non\nE3 wo «\nBa Fer Erz\ns er\n> .\nZr Por\nEEE BRee F.\n”». Tar ;\nwuref” w.\n> « . % *\n. IE\nwe Fa\n- > - a, : Pa}\nB % ? ueF\n> > 5% g\nrn“ ” . *\ner \\ .\n8 en ee\nBu .\n§ 734 z in ®\nBe PR . .§ 5 0%\n? x . r x\n% = ” - z “ “\n“ ”r rl “ s*\n‘ . r\n° ze « A\n“ w . DS\nur E4 . DET? ul .\nDEN 2 ..\n. x £ EN FR £7\nRK ee, “\na er >\nan u . “\na ee * “\nES Bad\n; „Ar fr\n. 3m 78\n. Ser\n- E Mar tr 2\n‘ w > .\n:. x >\nDe 7\n- ie > ar\n.,ren\n.i% ’ “\ns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-10/2-str-431-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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