{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-28_2_StR_363_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"2 StR 363/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 _SiR 363/56 2244 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptlehrer Otto R EEE zu: Se:\ngeboren am EB 1900 in OO ,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr: Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr; bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankenthal vom 16. Februar 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen .-\n\nDer Angeklagte ist wegen Beleidigung zu einer Gefängrisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die\nStrafvollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat sich\nGer Angeklagte als Lehrer mehrfach während des Unterrichts neben das beleidigte Mädchen, die damals nahezu\n14 Jahre alte Adelheid IB, in die Schulbank gesetzt.\nsie an sich gedrückt und unter ihrem Arm hindurch mit\nder Hand an ihre Brust gelangt. Diese Berührungen des\nAngeklagten haben das Mädchen abgestoßen; es hat sich\ndadurch beleidigt gefühlt. Die Strafkammer sieht nit\ndiesen Handlungen des Angeklagten den Tatbestand der\nfortgesetzten tätlichen Beleidigung als erfüllt an»\n\nAuf die Revision des Angeklagten, die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, muß das Urteil aufgehoben werden»\n\nDie Voraussetzungen dafür, daß ein rechtswirksamer\nStrafantrag wegen Beleidigung des Kindes Adelheid LCD\nvorliegt, sind nicht dargetan (vgl BGHSt 7, 256). Zwar\nhat seine Mutter rechtzeitig Strafantrag gestellt. Indessen ist nicht erkennbar, daß ihr als geschiedener Elefrau, die erst kurz vorher aus der sowjetischen Besatzungszone zugewandert war, die Sorge für die Person ihres Kindes\nAdelheid rechtlich zustand (vgl BGH MDR 1953, 596), Nur\ndann konnte sie für das Kind rechtswirksam Strafsntrag\nstellen.\n\nn— 0\n\nEs muß also festgestellt werden, ob das Sorgerecht\nder Hutter bei Stellung des Strafantrags zustand. Trotz\nverschiedener Anhaltspunkte in den Akten, die hierauf\nhindeuten, ist eine abschließende Entscheidung der Frage\nnicht möglich. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\n\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nBaidus Dr. Dotterweich r. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/2-str-363-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/2-str-363-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.550529+00:00"}}