{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-28_2_StR_333_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"2 StR 333/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2244 065\n\nImNamen des Volikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Aufseher Franz Josef S\n\nmr\nHOEEEEB., zeborer arı EEE 1910 in Au:\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nhaben:\n\n‚Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen\n\nSenatspräsident Nr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesriehter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreier der Bundesanwalitschaft.,\n\nJustizangestellter\naıs Urkundsbeamter äer\nGeschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt :\n\nDie Rewision des Angeklagten gegen das Urteil des\n Tandgerichts in Aachen vom 12. Dezember 1955 wird\nverworfen:\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Reehtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\n2.\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und zwei Trühere Mitangeklagte wegen Meineides zu Gefängnisstrafen\nverurteilt- j\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts...\n\nI» Die Verfahrensrügen.\n\n;, Wenn das Urteii wegen Verletzung einer Rechtsnorm\nüber das Verfahren angefochten wird, muß die Revisionsbe-.\ngründung nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die den Mangel\nenthaltenden Tat sachen angeben: Diesem Erfordernis wird hier nicht dadurch genügt, daß die Revısionsbegründung für die vermeintiich vorsehriftswidrige\nBesetzung der am ?!2. Dezember 1955 erkennenden 1. (grossen! Strafkammer des Landgerichts Aachen auf das Urteil\ndes Senats vom ;3. März 1956 -- 2 StR 361/55 - (BGHSt 9.\n107) hinweist und hinzufügt, dem Senat sei die Richter--\niage und die Handhabung der Kammerbesetzung des Landge--\nrichts Aachen durch dienstliche Auskunft in jener und\nanderen Strafsachen hinlänglich bekannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche ailgemeine Bezugnahme\nin einer Revisionsbegründung überhaupt zulässig ist\n(vgl BGHSt 3, 2:3). Denn jedenfalls betraf das Urteii vom\n13, März 1956 nur die Zusammensetzung der Strafkamer im\nersten Vierteljahr 1955. Die veröffentlichten Urteilsgründe (BGHSt 9, 107, 109) enthalten die Festsvellung,\ndaß die Rickterplanstellen vom 1. April 1955 ab von 32 auf\n35 erhöht worden waren. Dafür, daß trotzdem noch am 12,\nDezember 1955 die für die dauernd vorhandenen richteriishen -\nAufgaben erforderlichen 3% planmäßigen Richter nicht eingesetzt worden seien, werden in der Hevwisionsbegründung\nkeinerlei Tatsachen angeführts\n\n2x . “r\n\n- Taher handelte es sich mur um einen Beweisermittlungsan-\n\n‚ richt hat festgestellt, daß das Kraftrad des früheren\n\nDre wi\n\nrn.\n\n2. Die Strafkammer hat den Antrag des Vertveidigers\ndes früheren Mitangeklagten KW auf Einholung eines\nGutachtens über den Geisteszustand dieses Angeklagten\nabgelehnt. Auch wenn sich der Angeklagte diesen Antrag\nin der Hauptverhandälung zu eigen gemacht haben sollte,\nist seine Ablehnung nicht geeignet, eine Verfahrensrüge\nzu begründen. Wie das Sitzungsprotokoll ausweist, fehlte\ndem Antrag die Behauptung bestimmter Tatsachen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erweckten,\n\ntrag (BGH IM 2 zu § 244 Abs 2 StPO). Umstände, die dem\nTatrichter die Notwendigkeit hätten aufdrängen müssen,\ngemäß § 244 Abs 2 StPO von Emts wegen Ermittlungen über\nKlemms Geisteszustand anzustellen, sind richt erkennbar.\n\n3. Offensichtlich unbegründet ist ängesichts der stän- |\ndigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, 6er sich der\nSenat anschließt, die Rüge der Verletzung des § 52 Lbs 1\nNr 2 StPO (vgl R6St 25, 2635 IW 928 S 1306).\n\nWitangeklagien. RED im Augenblick des Unfails quer zur\nFahrbahn gestanden hat und daß die gegenteilige Aussage\ndes Angeklagten unrichtig war, Sie war nach seiner Überzeugung auch bewußt unwahr. Daß sich die eidliche Aussage des Angeklagten vor dem Schöffengericht in Geilen--\nkirchen auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht auf den\nStandort des Kraftrades zu einer früheren Zeit beziehen\nsollte, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler aus einer\nReihe von Tatsachen geschlossen: Als solche führt es an,\ndaß der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten\nME una KEREB :n jenem Verfahren ausdrücklich\n\ngerade zu diesem entscheidenden Streitpunk:z als Zeugen\n\nkenann; worden waren und daß mE vr SHE\n\nauch wie die übrigen früheren Mitangeklagten die Behauptung dieses Streitpunktes für die Frage, wer die\nSchuld an dem Unfall trug, genau kannten. Nach der Feststellung des Landgerichts haben Sn, „ii ,\nKEEM una Kö üner jenes Strafverfahren gegen RB gesprochen und gerade den Standort des Motorrades im Zeitpunkt des Unfalls mehrfach erörtert.. Aueh bei ihrer richterlichen Vernehmung in dem jetzigen Meineidsverfahren\nhaben SEM una EEE an 10. August 1955 zunächst beide angegeben, ihre fragliche Aussage sei so zu\nverstehen, daß RB\" s Motorrad in dem Zeitpunkt, in\n\ndem der Unfall geschah, in Richt tung Bahnhof gestanden\nhabe; das haben sie damals noeh ausdrücklich als richtig bezeichnet. .\n\nAllerdings führt das Landgericht für seine Auslegung\n\ndes Sinnes jerer Aussagen des Angeklagten und des frü--\nheren Mitangeklagten ME zusätziich noch eine\nProtokollierung in der Sitzungsniederschrift des Schöffengerichts vom 13° Dezember 1954 an und weist darauf\nhin, EETVARRREE Feststellung, die beiden Motorräder\nseien zusammengestoßen, die weitere Angabe foige: \"Das\nKraftrad stand nicht quer zur Straße.\" Gegen eine solche\nBezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Dezember 1954 ohne Angabe ihres Wortiauts bestehen grundsätzliche Bedenken, weil sie es dem Revisionsgericht\nnicht ermöglicht, allein aus den Urteilsgründen die Folgerung nachzuprüfen, die das Landgericht aus dem Sinnzu--\nsammenhang der protokollierten Aussage zieht. Das aber\nist hier unschädlich, weil diese Bezugnahme au? den Wort--\nlaut der Aussage ersichtlich nur eine Hilfserwägung neben\nden sehon angeführten Gründen darstellt, aus denen das\nLandgericht seine Überzeugung gewonnen hat, daß der\nAngeklagte vor dem Schöffengericht über den Standort dcs\n\nMotorrades zur Zeit des Unfalls bewußt die Unwahrheit ge--\n\n-5.\n\nsagt hat. Diese tatsächlichen Erwägunger bleiben be\n\nstehen, auch wenn die Bezugnahme des Urteils auf den\nWortlaut der Aussage nicht berücksichtigt wird. Gleich-\n‚falls um eine bioße Hilfserwägung, die den Feststellungen\nzur. inneren Tatseite nicht entgegensteht, handelt es sich\nbei ‚den Ausführungen der Strafkammer zur Einlassung des\n‚Angeklagten, er habe den eigentlichen Unfall nicht beobachtete E\n\n. kuch‘ ‚sonst ergibt die dureh die allgemeine Sachrüge\ngebötene“ ‘Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu\nUngunsten « des Angeklagten. 2:\n\nBaldus on Dr. Dotterweich Dr. 'Schalscha\n\nxy.:. Menges Hoepner -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/2-str-333-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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