{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-28_2_StR_316_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"2 StR 316/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 316/56 | 2244 066 sr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Kurt SB aus ICE, zeboren an\nEB 1913 in TBB, Kreis ve:\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1956, än der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidentDr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n_ Bundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. im\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n28. März 1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. u\n\n‘Von Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier !Ionaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Sie nimmt an, der Angeklagte habe im Zustande der\nVolltrunkenheit den Tatbestand der Beleidigung und der\n*körperverletzung erfüllt. Die Strafe hat sie zur Bewährung\nausgesetzt. j\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg»\n\nI. Verfahrensrügen: -\n\na) Die Revision meint, die Strafkammer hätte die beiden\nZeuginnen BB und WWW unter Vorhalt inrer früheren\nAngaben bei der Polizei noch weiter befragen und den Sachverhalt aufklären müssen. Indem sie dies unterließ, hats sia\ngegen § 244 Abs 2 StPO verstossen.\n\nDie Rüge, das Gericht habe seine Aufklärurgspflicht\nverletzt, kann jedoch nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe Zeugen nicht erschöpfend vernommen (BGHSt 4,\n125, 126). u\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision ist auch § 267 Abse 1\nStPO nicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen nur die\n\nfür erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.\nDies ist geschehen. .\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Strafkammer ist auf Grund’des Gutachtens der Sachverständizen und der Aussagen der Zeugen zur Überzeugung ge--\n\nle duman im um suma o\n\n- 3 -\n\nlangt, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Taten infolge Alkoholgenusses in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet-\n\nDie Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie Binsichts- und Willensfähigkeit infolge Alkoholgenusses\nbei einem Blutalkoholgehalt von 1,9 o/oo in der Regel nicht\naufgehoben ist. Zu Recht hat sie sich aber nicht damit besnügt, sich allein auf den Alkoholgehalt des Blutes zu\nstützen, sondern auch die Bekundungen mehrerer Zeugen heran-Bezogen, soweit sie Anhaltspunkte für eine deutliche Alkoholwirkung ergeben (siehe auch Mueller, gerichtliche. Medizin\nSs 763, 769).\n\nAuf Grund dieser Zeugenaussagen ist die Strafkammer\n\nzur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte, auch wenn die\nBlutprobe nur einen Blutalkoholgehalt von 1,9 o/oo aufzeigte,\ninfolge seines Alkoholgenusses unfähig war, das Unerlaubte\nseiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.\nDiese Folgerung, zu der auch die Sachverständige in ihren\nGutachten gekommen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden,\nss ist nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer diese Wahrnehmungen der Zeugen nicht als- geeignete Beweismittel für\ndie Beurteilung des Maßes der Trunkenheit des Angeklagten\nhätte verwenden dürfen. Soweit die Revision die Folgerungen\nder Strafkammer, der Polizeibeamte habe deshalb sofort eine\n\nlutentnahne angeoränet, weil er den Angeklagten für voll\nbetrunken hielt, als irrig beanstandet, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.\n\nDie Strafkammer findet in den festgestellten Berührungen\nder Sl unü WEB üurch den Angeklagten nur handgreifliche Zudringlichkeiten, die sie als Beleidigungen und Körperverletzungen, nicht aber als unzüchtige Handlungen wertet,\n\nA -\n\n#s kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung rechtlich zutreffend ist. Da die Strafkammer aus dem Verhalten\ndes Angeklagten in einem anderen Falle in einer mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Weise folgert, daß der Angeklagte\nkeine Gewalt anwenden wollte, hat sie mit Recht eine im Zustand der Volltrunkenheit begangene sirafbare Handlung nach\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB verneint;\n\nDie Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler., Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.\n\nDie Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Ihre Erwägungen, die sich naturgemäß\nnur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung beziehen können,\nsini rechtlich bedenkenfrei, Sie hat entgegen dem Vorbringen\nder Revision berücksichtigt, daß der Angeklagte während seines\n2-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik bereits zweimal\nzu Geldstrafen verurteilt und nun zum dritten Mal in betrunkenen Zustand straffällig geworden ist. Sie hat jetzt\neine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die der Angeklagte\nbereits zum Teil durch die Untersuchungshaft verbüßt hat.\nSie ist überzeugt, daß diese teilweise Verbüßung den Angeklagten ernstlich beeindruckt hat. Seine Tochter und sein\nSchwiegersohn, die bisher nur besucksweise bei ihm waren,\nbleiben jetzt dauernd hier. Hiervon verspricht sich die\nStrafkammer einen Halt für den Angeklagten. Daß die Strafkammer aus diesen Umständen die Erwartung schöpft, der Angeklagte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen,\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas öffentliche Interesse an der Vollstreckung hat die\nStrafkammer mit dem Hinweis auf die teilweise Verbüßung der\nStrafe durch die Untersüchungshaft verneint. Hiergegen bestehen keine Bedenken (BGHSt 6, 391, /3937). Es ist nicht\nersichtlich, daß die Strafkammer es unterließ, hierbei zu\n\nV#%\n\n-.-5-\n\n»rüfen, ob nicht die Abschreckung eine Vollstreckung fordere.\n\nIm übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß es rechtsirrig und mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre, bei bestimmten Straftaten das Öffentliche Interesse\nan der Vollstreckung grundsätzlich und ohne Prüfung des Binzelfailes zu bejahen und damit diese Taten von der NÖöglichketii\nder bedingten Strafaussetzung auszuschließen (BGHSt 6, 125).\n\nRechtlich zutreffend hat die Strafkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt abgelehnt. Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, daß sie\nhierbei \"den Begriff des krankhaften Hanges\" verkannt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nBaldus | Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n' Menges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/2-str-316-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/2-str-316-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.501774+00:00"}}