{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-28_2_StR_271_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-28","aktenzeichen":"2 StR 271/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 067° 4\n\n\".2,5tR 271/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nSgegen\n\nden Arzt Dr. Josef R CB zus TE, dort geboren\n\nBr on EEE 1914,\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr: Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EuEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nx:\nde\n\nfür Recht erkannt:\n\n..\nwi\n\":\n.-\ns*\n„78\nA\n’\n>\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Trier von\n28. März 1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\n-2-\n\nGrü nde:\n\nDie von der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende\nUrteil eingelegte Revision ist auf Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrechts gestützt worden; sie ist unbegründet,\n\n1, Die Verfahrensrüge scheitert schon deshalb, weil\ndie Zeugen, deren weitere Befragung die Staatsanwaltsckaft\nzur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig hält, in der\nHauptverhandlung vernommen worden sind. Die so begründete\nAufklärungsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung keinen\nErfolg haben (vgl BGHSt 4, 125).\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Ausführungen,\nzit denen das landgericht darlegt, daß es die dem Angeklagten\nzur Last gelegte Straftat nicht feststellen könne, geben.\nkeinen Anlaß zu Bedenken. Sie wären nur dann fehlerhaft,\n\nwenn das Landgericht seine Überzeugung ausspräche, daß der\n\nAngeklagte falsch geschworen habe, sich aber an einer Verurteilung gehindert sähe, weil eine letzte andere üöglichkeit nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen sei. Das\nhat die Strafkammer aber nicht getan; sie ist nach sorgfältiger Abwägung des Für und Wider zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß sie nicht die Überzeugung von der Unrichtigkeit der vom\nAngeklagten beschworenen Aussage erlangt hat. Ob aber ein\nRichter die persönliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten tatsächlich gewonnen hat, wenn die Jmstände in erheblichem Maße für seine Schuld sprechen und „ur eine nicht\nnäher konkretisierte und pbeweisbare Köglichkeit dagegen\nspricht, liegt in pflichigemäßen Ermessen des Tatrichters\n(BGH Urt 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952 = IM StPO § 261-6). ,\nDie objektive Möglicnkeit eines anderen Sachverhalts steht\ndem Begriff der richterlichen Überzeugung nicht entgegen.\n\n7\n\ner\n\ngi\n\nDR\n\nhe\n\nBER ee ERSTER N\n\nze\nR:\n\nja\nGL,\n\n+ oo.\nEEISBERTAT,\n\nne, 0\nET,\n\nKERLE\nI?\n\nBR\n\naha\n\n} No\n%\n\nFR\n\nPRSER\n\nBr}\n3\nir.\n23\n\n- 3 -\n\nUnter welchen Voraussetzungen der Tatrichter zu einer bestimmten Schlußfolgerung und Überzeugung kommen muß, kann ihm\nnicht vorgeschrieben werden. Der Revisionsgericht ist grundsätzlich verwehrt, auf diesen Vege die Beweismürdigung des\nTatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGH Urt 3 StR 9/53\nvom 21. Mai 1953 =.IM StPO § 261-15)-\n\nkuch Denkfehler, wie sie die Staatsanwaltschaft behauptet,\nsind nicht erkennbar. Das Landgericht hat bei Bewertung der\n\n- Aussage der Zeugin DEE die vorhandenen Irrtumsmöglich-\n\n- keiten erörtert und dabei ohne Verletzung der Denkgesetze die\n\nWahrscheinlichkeit der verschiedenen Möglichkeiten behandelt.\n\nRecht sfehler_ sind nicht ersichtlich.\nVon'der Vorschrift des § 473 Abs 1 Satz 2 StPO Gebrauch\n\nE u machen, bestand kein Anlaß.\n\nya.\n\nwe\n\ner\n&\n.\n\n’F\n&\n\nir\n\nRER.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts,\nDr. Schalscha\n\nDr. Dotterweich\nHoepner\n\nBaldus\nMenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/2-str-271-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-28/2-str-271-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.483035+00:00"}}