{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-21_2_StR_68_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-21","aktenzeichen":"2 StR 68/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! zu III a) 2)\\ AA\n\nNicht, für dis_ Amtliche, Sammlung I 2244 004\nGesetze 85 404, 238, 258 StPO\n\nnechtssatze § 404 Abs 1 StPO bestimmt nur den Zeitpunkt, bis\nzu dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend wachen\nkann. Im übrigen obliegt es dem Vorsitzenden, dem\nAnschlußkläger in der Hauptverhandlung das Wort zur\nÄußerung und zur Begründung seiner Anträge zu erteilen; er hat hierbei nur §§ 243 und 258 Abs 2 StPO\nZU beachten.\n\nAktenzeichen: 2 StR 68/55\nUrteil des BGH vom 21. September 1956 LG 'Mainz\n\n4\n\n2 StR 68/55\n\nmu e\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Kaufmann Jakob K aus FM: geboren\nem EB 1909 in ey |\n\n2) den Bankkaufmann Konrad R aus WB, 2evoren zm GEM 1903 :n an.\nanz P\n\n3) den kaufmännischen “ngestellte EEE\naus FM, dort geboren am 1923,\n\n4) den Kaufmann Otto B > zus TE, geboren\nan EB 1907 in »\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue u.2\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\naıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIs Die Revision des Angeklagten FEB gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 26. Juli 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Kgw, Kai und\nBE vwirä das bezeichnete Urteil\n\n1.} mit den Feststeilungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Be verurteilt ist,\n\nmit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,\nsoweit die Angeklagten Fe unü Rei verurteilt\nsind.\n\nn\neo\n\nus\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Ks\nund R verworfen.\n\nVon Rechts wegen i |\n\nDie Strafkammer hat verurteilt die Angeklagten Zi unä\nRE viegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher Anstiftung zur\ngenossenschaftlichen Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem\ngemeinschaftlichen Betrug, den Angeklagten PoEEn wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher Untreue und den Angeklagten Ben\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug.\n\nDie Revision des Angeklagten PM, der nur die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet. Die Revisionen der Angeklagten\n\nKB und RE die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\n\nRechis rügen, haben zum Teil Erfolg. Die Revision des Angeklagten BEM führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrilfte\n\n1. Pfeifer,\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\neiner Untreue schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer\naucn zu Recht den inneren Tatbestand bejaht. Sie stellt fest,\nGa3 der Angeklagte wußte, er sei zur Gewährung der Kredite\nan die Firma IB nicht berechtigt. Spätestens anfangs Juli\n1950 hat er auch erkannt, daß die bereits gewährten Kredite\ngefährdet seien, da die hierfür gegebenen Sicherungen nicht\nausreichten; er ist sich auch bewußt geworden, daß die Kredite,\ndie er nun weiterhin gewähre, verloren sein könnten. Er nahm\ndiesen möglichen Verlust für die Sparda — Spar- und Darlehenskasse - FB in Kauf aus Furcht, die Ablehnung weiterer\nKredite habe den sofortigen Verlust auch der bisher gegebenen\nGelder zur Folge. Seinem damit festgestellten bedingten Schädigungsvorsatz steht auch nicht die unsichere Hoffnung entgegen,\n\ndie Gelder könnten vielleicht noch gerettet und ein Schaden für die Sparda vermieden werden, wenn er die Firma\nIB weiterhin durch Kredite stütze. Den als möglich vor--\n\ngestellten Nachteil der Gefährdung hat er nicht nur in Keuf genen\n\nmen, sondern auch innerlich gebilligt (RGSt 53, 1943 61, 2liz\n66, 255 /2627). Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher\nUntreue steht nicht entgegen, daß er selbst nicht Mittäter\nder von Kraft begangenen genossenschaftlichen Untreue sein\n\nkann (RG DR 1939, 1310).\n\nAuch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Die\nStrafkammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eingehend dargelegt und gewürdigt. Es ist nicht\nersichtlich, daß sie ihr Ermessen mißbraucht hat.\n\n1.\n\na) Verfahrensrügen\n\n'1) Die Revision meint, die Strafkammer sei zur Zeit\nder Urteilsverkündung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen,\nda der Beisitzer, Gerichtsassessor Dr. R&B, nur vis 15. Ju-11 1954 als Richter beim Landgericht bestellt und ab 16. Juli\n1954 als Hilfsrichter dem Amtsgericht zugeteilt worden war.\nswar sei er durch Verfügung des Justizministeriums vom\n\n15, Juli 1954 als Beisitzer der erkennenden Strafkammer belas-\n\nsen, jedoch sei die Versetzung an das Amtsgericht nicht\naufgehoben worden. Es sei daher § 65 GVG verletzt. Die Rüge\ngeht fehl. Gerichtsassessor Dr. REM konnte nach § 10 Abs 2\nGVG als Hilfsrichter beim Amtsgericht und beim Lendgericht\nverwendet werden. Nach § 22 Abs 2 GVG kann ein Amtsrichter\nzugleich Mitglied des übergeordneten Landgerichts sein. Das\nGesetz besagt nicht, daß dies nicht auch für den Hilfsrich-\n\nter zu gelten hat. Demnach konnte der als Hilfsrichter verwen-\n\ndete Gerichtsassessor Dr. RB sowohl Mitglied. des Landge-\n\nAb\n\nrichts als auch Richter beim Amtsgericht sein.\n\n2) Unbegründet ist auch die Rüge, eine Verurteilung\nwegen Anstiftung zu der von dem früheren Mitangeklagten\nKr vegangenen genossenschaftlichen Untreue sei nicht\nmöglich, da der Eröffnungsbeschluß diese Tat nicht umfaßt\nhabe und sie daher nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sei. Es ist zwar richtig, daß der Eröffnungsbeschluß\nbei der Schilderung des Sachverhalts nur ausführt, KW und\nRB hätten den Angeklagten File zur Einräumung von Krediten\nbestimmt, den Namen des Kr jedoch nicht erwähnt. Dem Eröffnungsbeschluß ist aber aus Nr I b mit Bestimmtheit zu entnehmen, daß dem Angeklagten KW zum Vorwurf gemacht wurde,\ngemeinschaftlich mit Re ein Mitglied des Vorstandes der\nGenossenschaft angestiftet zu haben, absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft zu handeln; Nr III des Eröffnungsbeschlussesmacht auch ersichtlich, daß dieses Mitglied des\nVorstandes der frühere Mitangeklagte Kr gewesen ist. Dies\nwar auch ohne weiteres für den Angeklagten erkennbar. Es lag\ndemnach kein Mangel vor, der geeignet war, das nachfolgende\nverfahren ungültig zu machen. Zudem hat der Vorsitzende bei\nder Vernehmung der Angeklagten Km und RE den Eröffnungsbeschluß in diesem Sinne erläutert. Der Angeklagte hat\nhierauf keinen Antrag auf Aussetzung gestellt und damit zu\nerkennen gegeben, daß auch er eine weitere Vorbereitung zu\nseiner Verteidigung nicht für notwendig halte. Damit hat der\nbehauptete Mangel jede Bedeutung verloren (RGSt 24, 643 54,\n294). Die Revision kann sich auf ihn nicht mehr stützen.\n\nb) Sachbeschwerde.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe sich eines Betrugs\nzum Schaden der Sparda schuldig gemacht, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt entgegen dem Vorbringen der Revision mit ausreichender Bestimmtheit fest, daß er\n\nTED und Kr@Bäurch seine unwahren Angaben über die\nKreditwürdigkeit der Firma I@Bund durch seine Zusicherungen\nüber eine baldige Sanierung getäuscht, dadurch zur Hergabe\nvon Krediten bestimmt und damit die Sparda in ihrem Vermögen geschädigt hat, da sie nur zweifelhafte, gefährdete\nGegenforderungen erhielt. Es ergibt auch, daß er bereits\n\nim Februar 1950 die gefährdete wirtschaftliche Lage der\nFirma IB kannte und wußte, es drohe ein Konkurs; er war\nsich weiter bewußt, daß eine Sanierung fraglich sei; er\n\nhat auch damit gerechnet, daß die Sparda geschädigt werde\nund dies gebilligt. Seine Absicht, sich durch sein Tun einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, stellt das\nUrteil ebenfalls fest. Dem steht auch nicht entgegen, daß\nTEE anfangs Juli und Krogp im Sommer 1950 erkannten,\n\ndaß die bisherigen Angaben des Angeklagten falsch waren; denn\nder Angeklagte hat seine Täuschung fortgesetzt, indem er\nweiterhin unwahre Angaben über eine bevorstehende Sanierung\ndurch den Verkauf von Grundstücken der Kommanditistinnen,\nüber die Möglichkeit von anderweitigen Krediten und die\nÜbernahme einer Ausfallbürgschaft durch das Land gemacht,\nhierdurch DW und Kra8 getäuscht und so zu neuen Krediten bewogen hat. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß für Pie mitbestimmend war der Hinweis, ein\nZusammenbruch der Firma Iggi bei der Ablehnung von weiteren\nKrediten würde den der Sparda zur Folge haben. Daß der Angeklagte Kb gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Rein\nhandelte, stellt das Urteil ohne Rechtsfehler fest. Soweit\n\nim übrigen die Revision die Feststellungen und die Beweisführung des Tatrichters angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nZu Recht nimmt die Strafkammer weiter an, der Angeklagte\nhabe durch sein Tun Pb zur Untreue und Kra® zur\n\ngenossenschaftlichen Untreue angestiftet. Rechtlich, fehler-\n\nAb\n\nhaft hat sie jedoch den Umfang der Schuld festgestellt.\n\nSie ist der Ansicht, eine Anstiftung setze nach § 50 Abs 1\nStGB ein vorsätzliches Handeln des Haupttäters nicht mehr\nvoraus, eine Teilnahme sei vielmehr auch an einer unvorsätzlichen Tat rechtlich möglich. Sie folgt damit der vom\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs früher vertretenen\nRechtsauffassung (BGHSt 4, 355, 5, 47). Der 4. Strafsenat\nhält jedoch hieran nicht mehr fest. Der erkennende Senat\n\nhat auch bereits entschieden, daß eine Anstiftung oder Beihilfe zu einer unvorsätzlichen Tat nach dem geltenden Strafrecht und nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Handlungs- und Schuldlehre nicht möglich sind, sie vielmehr\nvoraussetzen, daß der Haupttäter vorsätzlich handelt\n\n(2 StR 87/55 Urteil vom 6. Juli 1956, zum Abdruck bestimmt).\nHiernach durfte die Strafkammer den Angeklagten KB wegen Anstiftung nur verurteilen, soweit der Angeklagte Pius\nund der frühere Mitangeklagte Kr vorsätzlich den Tatbestand der Untreue oder der genossenschaftlichen Untreue verwirklicht haben,\n\nDie Strafkammer nimmt zutreffend eine Untreue des\nAngeklagten Fi nur insoweit an, als er Anfang Juli 1950\nerkannte, daß er getäuscht worden war, und nun weiterhin\nKredite gab in dem Bewußtsein, sie könnten verloren sein.\nFür die von ihm vor dieser Zeit gegebenen Kreäite verneint\nsie demnach einen Vorsatz des Angeklagten. Der frühere\nMitangeklagte Kre@® gap zu, den Angeklagten R@WD, ai»\nund PM gegenüber sein Einverständnis zur weiteren\nKreditgewährung gegeben zu haben, obwohl er zu diesem\nZeitpunkt damit rechnete, daß die von der Sparda der Firma\nL@MB nun gegebenen Kredite verloren sein könnten. Diese\nEinlassung hält die Strafkammer nicht für widerlegt. Der\nZeitpunkt seiner Erkenntnis ist zwar im Urteil nicht genau\nangegeben. Aus den weiteren Feststellungen läßt sich jedoch\n\n-— m... *\n\nentnehmen, daß dies noch im Sommer 1950 gewesen ist, als\nmehrere Besprechungen zwischen ihm, KW; RE und\nTED stattfanden. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er die\nschlechte Vermögenslage der Firma U unä die Gefahr eines\n\nVerlustes für die Sparda erkannt. Einer genossenschaftlichen\nUntreue hat er sich sonach nur insoweit schuldig gemacht. als\n\ner weiterhin eine Kreditgewährung an die Firma Jg zulieR,\n\nIm übrigen hat die Strafkammer für die angegebene Zeit\nden äußeren und inneren Tatbestand der Untreue bei Peg»\nund der genossenschaftlichen Untreue bei Kr zutreffend\nbejaht. Kr» hat dadurch, daß er bankeigene Schecks mit-\n\nunterzeichnete und die weitere Kreditgewährung durch Pie\n\nzuließ, pflichtwidrig zum Nachteil der Sparda gehandelt\n(RGSt 69, 20%). Zu Recht hat die Strafkammer auch angenommen, bedingter Vorsatz genüge (RG@St 66, 255, 261).\n\nDaß der Angeklagte auch gegenüber Kr unwahre Zusicherungen gemacht und ihn hierdurch zur weiteren Kreditgewährung bestimmt hat, ist den Feststellungen über äie\nUnterredungen im Sommer 1950 mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, insbesondere auch daraus, daß damals\ndiesem die Schulden der Firma L@Bunrichtig angegeben\nwurden. Zu diesem Zeitpunkt hat Kr auch erst den Entschluß gefaßt, weitere Kredite zuzulassen, auch wenn der\nSparda hieraus ein Schaden erwachse. Der Einwand der Revision, der Angeklagte Kb habe Kraft hierzu nicht\nmehr anstiften können, geht somit fehl:\n\nDie Strafkammer hat in der Anstiftung des Pin\nzur Untreue und des Xr@B zur genossenschaftlichen Untreue\nnur eine fortgesetzte Anstiftung zur genossenschaftlichen\nUntreue angenommen. Es bedarf keiner Erörterung, ob dies\nrechtlich zutreffend ist, da der Angeklagte dadurch nicht\nbeschwert ist (RG in DR1939,1310; RGSt 79, 26, 344 3497).\n\n..n\n\n[nn\n.\n.\nPur r\n.\nw\nwi\nud\nx\n\njr\n\ndl\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue ist rechtlich\nnicht zu beanstanden:\n\nNach den obigen Ausführungen entfällt eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue, soweit der Angeklagte\nPO und der frühere Mitangeklagte Kre@®® durch die\nKreditgewährung an die Firma IB der Sparda nicht vorsätzlich einen Nachteil zufügten. Eine weitere Aufklärung\ndes Sachverhalts erscheint ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann daher den Umfang der Schuld selbst bestimmen.\nDer Schuldausspruch wird dadurch nicht beeinflußt, da der\nAngeklagte wegen fortgesetzter Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue verurteilt bleibt. Das Urteil kann\njedoch im Strafausspruch nicht bestehenbleiben, da dieser auf dem Rechtsfehler beruhen kann.\n\na) Verfahrensrügen\n\n1) Die Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt\ngewesen, ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet,\n\nDie Revision muß, wie sich zwingend aus § 344 Abs 2\nStPO ergibt, einen Verfahrensverstoß als Tatsache und nicht\nbloß als Möglichkeit behaupten, Sie ist daher nur zulässig,\nwenn sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen als Tatsachen\nund nicht nur als Möglichkeiten angibt (BGH in NJW'53, 836\nNr 22). Dies ist hier nicht geschehen, soweit die Revision\nes nur für möglich hält, daß der Vorsitzende, Landgerichtsrat Dr. HEEB, unä die als Beisitzer tätigen Gerichtsassessoren nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht ordnungsgemäß bestellt waren und Gerichtsassessor Dr. RB\nnicht Hilfsrichter beim Landgericht war.\n\n- 10 -\n\nSoweit die sevision meint, das Gericht sei deshalb\nnicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da Beisitzer zwei Gerichts\nassessoren waren, ist die Rüge unbegründet. Die Beschäftigung\nvon Hilfsrichtern beim Landgericht ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Die Strafkammer war nicht schon deshalb unvorschriftsmäßig besetzt, weil wegen Verhinderung\ndes Vorsitzenden und seines Vertretemw'neben einem planmäßigen Richter zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben (BGHSt 8,\n159). Die Revision behauptet auch nicht, daß entgegen den\nvom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen bei dem\nLandgericht über-mehrere Geschäftsjahre dem feststehenden\nBedarf an Richtern zum wesentlichen Teil und ständig mit\nHilfsrichtern genügt wird (BGHSt' 8, 1595 9, 107).\n\nDaß der Vorsitzende auf Abschluß der Verhandlung\ndrängte, machte die Besetzung des Gerichts nicht ordnungswidrig. Es lag im Belieben des Angeklagten, dennoch an\nseinen Beweisamträgen festzuhalten.\n\n2) Die Revision beanstandet, daß der Vertreter\nder Anschlußklägerin, der Sparda, bei den Schlußvorträgen und zwar nach den Verteidigern das Wort zu seinen Ausführungen erhielt. Sie findet darin eine Verletzung des § 404\nStPO und eine Beschränkung der Verteidigung. Die Rüge geht\nfehl. |\n\nDie Bestimmung des § 404 Abs 1, daß der Antrag, durch\nden der Anspruch geltend gemacht. wird, noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden\nkann, bestimmt nur den Zeitpunkt, bis zu dem der Berechtigte\nrechtswirksam seinen Anspruch geltend machen kann, Hier\nhatte der Verteidiger der Anschlußklägerin den Anspruch nach\nErhebung der Anklage mit Schriftsatz vom 29, Dezember 1953;\neingegangen beim Landgericht am 30. Dezember 19553, ange-\n\nk\n\nmeldet. Der Antrag war daher zweifellos rechtzeitig gestellt.\nDies will die Revision offenbar auch nicht bestreiten, Sie\nwendet sich vielmehr nur gegen den Zeitpunkt, zu dem der\n\n3 Vertreter. der Anschlußklägerin in der Hauptverhandlung sich\nzur Besrürdung seines Antrags noch äußern konnte, und folgart aus § 404 Abs 1, daß dies in den Schlußvorträgen, insbesondere nach den Ausführungen der Verteidiger, keinesfalls\nmehr hätte gestattet werden dürfen. Sie rügt demnach in Wahrheit Verletzung des § 258 StPO.\n\nÜber die Rechte des Antragstellers in der Hauptverhandlung bestimmt § 404 Abs 3 StPO nur, daß er an ihr teilnehmen kann, gibt aber nicht näher an, welchen Inhalt diese\nBefugnis hat. Das Gesetz räumt dem Antragsteller nicht das\nRecht eines Nebenklägers ein, gibt ihm vielmehr eine besgrenzte Rechtsstellung. Das Recht der Teilnahme in der Hauptverhandlung kann aber nur den Sinn haben, daß der Berechtigte\nhier Gelegenheit hat, sich zu dem von ihm erhobenen Anspruch\nzu äußern. Das Anschlußverfahren will dem Verletzten die\nMöglichkeit geben, seinen Entschädigungsanspruch aus eirer\nstrafbaren Handlung gegenüber dem Täter statt in einem gesonderten Zivilstreitverfahren bereits im Strafverfahren zu\nverfolgen und damit eine baldige Wiedergutmachung zu erlangen.\nder erhobene Anspruch ist daher in der Hauptverhandlung zu\nerörtern, Es ergibt sich dann aus der Natur der Sache, daß der\nAntragsteller,dem das Gesetz die Teilnahme an der Hauptverhandjung gestattet, seinen Antrag näher begründen, unter Umständen\nauch Beweisamträge stellen darf und zwar auch zur Schuldfrage,\nsoweit sie für seinen Anspruch von Bedeutung sind (siehe\nAV in DJ 1943 S 405 III; Grau DJ 43, 331, 335; Bay ObLG 1953,\n64 /66/). Zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller in der\nHauptverhandlung zu hören ist, schreibt das Gesetz nicht vor.\nEs bleibt demnach dem Ermessen des Vorsitzenden, der nach\n§ 258 StPO Gie gesamte Sachleitung hat, überlassen, wann\ner dem Antragsteiler Gelegenheit zur Äußerung und Begründung\n\n- 12 -\n\nseiner Anträge das Wort erteilen will, wobei er nur § 243 Stpo\nbeachten und dem Angeklagten nach § 258 Abs 2 StPO das letzte\nWort gewähren muß. Im übrigen hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Beteiligten gehört werden. Daß er abweichend\nvon dem Antrag des Angeklagten dem Anschlußkläger das Wort\ngibt, vermag daher die Kevision nicht zu begründen, Die Verteidigung wird dadurch nicht beschränkt (vgl RGSt 64, 133).\n\nIn vorliegendem Falle ist dies umsoweniger der Fall, als\n\nnach den Ausführungen des Vertreters der Anschlußklägerin\n\nund nach der Zurücknahme seines Antrags die Verteidiger noch er\nGelegenheit zur Erwiderung erhielten.\n\n3) Die Behauptung, die Zeugen Ludwig Pie, HeiB,\nJose? PO, ram, ve, scHim, SCH und Sch@iB\nseien nicht nach § 55 Abs 2 StPO auf ihr Recht, die Auskunft\nzu verweigern, hingewiesen worden, trifft nur bei Josef Pe».\nSEEm, SCHW una Sch@W zu. Hierauf kann aber die Revision\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\ngestützt werden (BGHSt 1, 39).\n\n4) Die Rüge, die obengenannten Zeugen seien zu Unrecht\nvereidigt worden, da sie der Beihilfe oder der Begünstigung\nverdächtig seien, greift nicht durch. Das Urteil stellt fest,\ndaß diese Zeugen, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Genossenschaft waren, keine Kenntnis von der\n(reditgewährung hatten. Ein vorsätzliches Handeln scheidet somit\nbei ihnen aus. Zu Recht hat daher die Strafkammer den Verdacht\nder Teilnahme oder der Begünstigung verneint und die Zeugen\nvereidigt.\n\n5) Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe ihre\nAufklärungspflicht verletzt, da sie nicht weiter ermittelte,\nob die Kreditgeschäfte zwischen der Firma Ip unä der Genossenschaft nicht Risikogeschäfte waren und die Sparda aus\nden Geschäften tatsächlich ein Schaden erlitt. Die Rüge ist\n\nN\n\nU\n\n- 13 -.\n\nunzulässig, da die Kevision nicht die Beweismittel angibt.\ndie die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168)\n\nb) Sachbeschwerde.\n\n1) Die Annahme eines Betrugs begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Das Urteil stellt auf Grund der eigenen Einlassung\nües Angeklagten fest, daß er im Sommer 1950 damit gerechnet\nhat, die Sparda weräe ‚za Schaden kommen; trotzdem hat er\ngemeinschaftlich, ‚at KB üurch unwahre Angaben und Zusicherungen insbosäffäere durch die Behauptung, er könne\njederzeit erhebliähet Gdldmittel beschaffen, das Bankhaus\nJohn gebe ein größeres Darlehen, PB und Kr getäusch:\nund so zur weiteren Kreditgewährung bewogen. Somit hat er sich\ndes Betrugs schuldig gemacht, Entgegen der Meinung der Revision\nliegt hier kein nachfolgender Vorsatz vor. Dies träfe nur zu,\nwenn die Strafkammer seinen seit Sommer 1950 bestehenden Vorsatz seinem früheren Tun zugereöhnet und damit auch dieses\nals strafbare Handlung gewertet hätte. Das Urteil ist zwar\nin dieser Hinsicht nicht klar. Das Revisionsgericht kann je-Goch, da eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht möglich\nerscheint, den Umfang der Schuld insoweit selbst bestimmen.\n\nDen Schaden hat das Landgericht zutreffend in der Gefährdurng der gegebenen Kredite gefunden und nur weiter festgestellt, daß enägültig mindestens ein Schaden der Sparda in\nHöhe von 40 000.- DM erwächst., Der Schaden ist damit ausreichend bestimmt.\n\n2) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur\ngenossenschaftlichen Untreue ist im Ergebnis ebenfalls rechtiish nicht zu beanstanden. Es ist bereits oben ausgeführt,\ndaß die Strafkammer zu Recht angenommen hat, der Angeklagte\nDEE habe sich einer Untreue und der frühere Mitangeklagte\n\nDee EEE\n\n..\n\n> 2 In, ee Te in ne\n\n- 14 -\n\nKr der genossenschaftlichen Untreue schuldig gemacht:\n\nEin Risikogeschäft, wie die kevision meint, lag hier nichi\ncr. Als Pi in Juli 1950 und Kr im Sommer 1950 erkannten, daß weitere Kredite gefährdet seien und verloren\nsein könnten und trotzdem solche gewährten, handelten sie\nnicht in der Überzeugung, das Geschäft könnte der Sparda\nGewinn bringen, auch wenn ein geringer Nachteil in Kauf\ngenommen werden müsses es bewog sie vielmehr u.a. die Furcht,\nein Versagen der Kredite würde den sofortigen Verlust der\nbisher gegebenen Gelder zur Folge haben, und die unsichere\nHoffnung, vielleicht könnte ein Schaden doch noch durch eine\nglückliche Wendung vermieden werden (RG IJW 34, 2923).\n\nDas Urteil stellt auch fest, der Angeklagte habe\nerkannt. daß PM und Krefi® mit der Möglichkeit eines\nSchadens für die Sparda durch ihr Tun rechneten, und sie\ntrotzdem zu ihrem Vorgehen bestimmt. Es ergibt auch, daß er\nselbst ‘diesen Schaden in Kauf nahm und ihn billigte. Damit\nist sein Vorsatz, TB und KrefBzu der von ihnen begangenen\nStraftat zu bestimmen, ausreichend festgestellt. Dem widerspricht nicht, wie die Nevision meint, daß der Angeklagte\neine Sanierung durch den Verkauf der Grundstücke \"in re\nenstrebte; denn das Urteil stellt eindeutig fest, daß er,\nwie auch der Angeklagte Kb, Sich der Fragwürdigkeit des\nErfolges klar war und trotzdem versicherte, die Freigabe der\nGrundstücke durch die Besatzungsmacht und damit ein Verkauf\nsei mit Bestimmtheit in Bälde zu erwarten. Daß die Ötrafkammer\nnur eine fortgesetzte Anstiftung zur genossenschaftlichen\nUntreue annimmt, beschwert ihn nicht. Die Annahme von Tateinheit\nmit dem Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nBei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkamner.\naber nur aus, daß der Angeklagte \"aus den Gründen,die bezüglich des Angeklagten Kb dargelegt würden und auf Grund\n\n\\\n\ndl\n\n- 15 -\n& der gleichen Handlungen\" wegen fortgesetzter Anstiftung\nBa zur genossenschaftlichen Untreue in Tateinheit mit fortge-\n\nsetztem Betrug zu bestrafen sei. Sie geht demnach hier ebenfalls\nvon der unzutreffenden Rechtsansicht aus, der Angeklagte sei\nwegen Anstiftung auch zu bestrafen, soweit die angestifteten\n1 . POEEEB unü Kr nicht vorsätzlich zum Nachteil der Sparda\nEN handelten. Zudem 1äßt das Urteil nicht klar erkennen, daß die\nj Strafkammer sich bewußt war, eine strafbare Handlung des\nAngeklagten sei wie bei dem Betrug auch bei der Anstiftung\nzur genossenschaftlichen Untreue nur insofern gegeben, als\nder Angeklagte nach seiner Erkenntnis im Sommer 1950, der\n. Sparda ärohe durch eine weitere Kreditgewährung ein Schah den, auf Pi und KrafB einwirkte. Das Revisionsgericht\nkann auch hier den Umfang der Schuld selbst bestimmen, Der\n'Schwldausspruch, wird \"dadurch nicht beeinflußt, da der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue verurteilt bleibt.\n\nDas Urteil war jedoch im Strafausspruch aufzuheben,\n3a er darauf beruhen kann, daß die Strafkanmer möglicherweise von einem unrichtigen Umfang der Schuld ausgegangen\nist,\n\nIV. Becvar.\n\nDie Rüge, § 65 GVG sei verletzt, ist unzulässig, da\ndie Kevision, sich damit begnügt, zur Begründung auf die\nfür den Mitangeklagten Keiilb eingereichte Revisionsschrift Bezug zu nehmen (RG GA 47, 1635 JW 30, 3404\nNr 13).\n\n27 Zu . - u ” “\ner wir, .r . ..\n\n- 16 -\n\nDagegen ist die Sachbeschwerde begründet, Die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe das Tun der Angeklagten\nKOEEEB urä RB gefördert und sich dadurch einer Beihilfe zum Betrug und zur Untreue schuldig gemacht, ist\n\nzwar rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 59, 396). Die\nStrafkammer geht jedoch hier ebenfalls zu Unrecht davon aus,\neine Anstiftung oder, wie hier, eine Beihiife zur Untreue\nsei auch möglich, wenn der Haupttiäter selbst nicht vorsätzlj\nhandle. Dies führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Unfange. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer\n\nbei der neuen Verhandlung eine Straf für angemessen hält,\ndie die Straffreiheitsgrenze des § 2 StrFG 1954 nicht\nüberschreitet. Ist dies der Fall, wäre Straffreiheit gewährt, da der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist; das\nVerfahren wäre dann einzustellen. Bei der neuen Verhandlung\näie Strafkammer auch genau festzustellen haben, wann der Ang\n:lagte erkannt hat, daß die Sparda möglicherweise geschädigt\nwerdeo\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\nMenges . Hoepner\n\n<","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-21/2-str-68-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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