{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-21_2_StR_336_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-21","aktenzeichen":"2 StR 336/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Base 2248 058 ”\n\n= In Namen des Volkes\n\n. In der Strafsache\nar gegen\n\nden Starkstrommonteur Theodor B EEE zu: rm\nGEM, sort geboren an EB 1934, zur Zeit in\n\n% Untersuchungshaft,\n\n® wegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\na\n\n3 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :\n& vom 21. September 1956, an der teilgenommen haben: BR\n3 nahe\n® Bundesrichter Dr. Dotterweich 5\n& als Vorsitzender,\n\nx Bundesrichter Werner\n\ni Bundesrichter Dr. Schalscha\n\n: Bundesrichter Dr. Menges\n\n5 ‚ Bundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstsatsanwalt Dr. mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das &\nUrteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. Mai Rx\n1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen &\naufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache Fi\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch u\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nRu\n\n> > Ri ._\" 1 Ba\nDie weitergehende Revision wird verworfen. SE\n=\n\n4\n\nVon Rechts wegen\n\nr “ r ” u vo, » »\nYarı DI ® .\nh\n\nee\n\nDer Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens\nnach §§ 252, 250 Abs 1 Nr 1 StGB zu vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden. Er hat in der Kirche einer in ihrer Andacht vor ihm knieenden Frau aus der neben ihr stehenden u\ngeöffneten Einkaufstasche die Geldbörse entwendet. Als er £\ndurch eine Bewegung der Frau sich auf frischer Tat betroffen\nfühlte, hat er mit einem Starkstromkabel, das er für einen\nderartigen Zweck mit sich führte, auf sie eingeschlagen,\num sich die Beute zu erhalten.\n\nNit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver-Tahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen ,\nRechts. X\n\n1,) Verfahrensrechtlich bringt er vor, das Gericht habe\nseiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt. Die\nFeststellungen des Urteils, daß der Angeklagte selbst eingeräumt hat, gar nicht versucht zu haben, bei der Kreditbank eine Stundung zu erwirken, sei fehlerhaft. Der Angeklagte habe erwartet, daß man ihm nach Fälligkeit der dritten\nRate seiner Kaufschuld, die er nicht bezahlen konnte, soFort\n. einen Zahlungsbefehl schicken werde.\n\nDie Aufklärungsrüge entbehrt der Angabe der Beweismittel, deren Benutzung- sich der Strafkammer noch hätte\naufdrängen müssen; sie ist daher unzulässig (BGESt 2, 168).\nDas bezeichnete sonstige Vorbringen der Revision ist sachverhaltswidrig'und kann daher nicht berücksichtigt werden.\n\n2.) Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte bei der 6%\nBegehung der Tat Waffen bei sich geführt hat, nämlich eine ”\nSchreckschußpistole und das Stück Starkstromkabel, mit den\ner auf die Frau einschlug. Dies hatte er als Schlagwerkzeug\n\nAu\n\n»\n>.\nBr\n\n%\n\n*\n\nen EN\n\noh\n\n4\n\n-,\nBa ri\n» Gr\n\noh\n\nNez Er r\n*\n\nwe\n%\nDe\n“ ©,\n\nEL\n*\n\n>\n\"ER\n\n,\n\nu\n\nwi\nge\n\nw\n3%\nvr\n\n- 3 -\n\nhergerichtet. Als er den Gedanken faßte, einen Überfall auszuführen, um auf diese Weise zu Geld zu kommen, nahm er das\nmit schwarzem Gummi überzogene Stück Starkstromkabel an sich,\ndamit er es zur Hand hätte. Er rechnete also damit, das\nStarkstromkabel als Waffe zu benutzen. Damit ist das Merkmal des Mitführens einer Waffe nach der äußeren und inneren\nTatseite begründet (vgl BGHSt 3, 229), denn die von ihn\n\nals möglich vorgesehene Benutzung.des Kabelstückes hatte\n\ndie Beeinträchtigung der körperlichen Unverselirtheit des\n\nvon ihm Angegriffenen zum Ziele. Entsprechend war sein Vorgehen gegen die in der Kirche vor ihm knisende‘. Frau.\n\nDagegen kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden, daß auch die Schreckschußpistole, die der\nAngeklagte bei der Tat mit sich führte, als Waffe im Sinne\ndes Gesetzes anzusehen ist. Ihrer Art nach ist eine Schreckschußpistole nicht ohne weiteres dazu bestimmt, die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu stören. Sie ist keine\nWaffe im technischen Sinne. Vielmehr dient sie lediglich\ndazu, anderen Personen durch ihren Gebrauch einen Schrecken\n\neinzujagen. Sie wäre als Waffe anzusehen, wenn mit ihr die\n. Gesundheit des Angegriffenen hätte beeinträchtigt werden\n\nkönnen, sowie etwa dann, wenn mit ihr ein Betäubungs- oder\nRauschmittel auf den Gegner hätte geschleudert werden können\n\n.. (vgl BGHSt 4, 125). Davon kann nach dem festgestellten Sach-\n\nverhalt hier jedoch keine Rede sein. Ob und welche Nunition\nder Angeklagte für die Schreckschußpistole bei sich geführt\nhat, ist in Urteil nicht erörtert. Auch ist bei den durch\ndas Urteil eingezogenen Gegenständen keine Munition verzeichnet. Daher ist davon auszugehen, daß überhaupt keine\nMunition bei dem Angeklagten gefunden worden ist. Daß der\nAngeklagte vorhatte, durch Gebrauch der alten Schreckschuß-\n\n“ pistole als Schlagwerkzeug sein Opfer körperlich zu verletzen,\n\nergibt das Urteil ebenfalls nicht (vgl B6HSt 3, 229, /2337).\n\n-A-\n\nDaher ist entgegen der Auffassung der Strafkammer der Tatbestand\nder §§ 252, 250 Abs 1 Nr 1 StGB von dem Angeklagten nur deshalb\nverwirklicht, weil er das als Schlagwerkzeug hergerichtete und\nzur Tat gebrauchte Stück Starkstromkabel als Waffe bei sich\nführte. Daß er auch die alte Schreckschußpistole bei sich hatte,\nerfüllte diesen Tatbestand nicht. Bei der Nachprüfung auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge ist daher der Umfang der Schuld vom\nRevisionsgericht dahin zu begrenzen, Da der Umfang. der Schuld\ndes Angeklagten vermindert ist, war das Urteil im Strafausspruch\naufzuheben. Der Schuldspruch selbst war nicht zu ändern, da der\nAngeklagte wegen versuchten Verbrechens nach §§ 250 Abe 1 Url,\n252 StGB verurteilt bleibt.\n\n3.) Bei der neuen Strafzumessung ist auch die Frage der mildernden\n- Unstände nach § 250 Ats 2 StGB erneut zu prüfen. Hierbei hat die\nStrafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision hierzu näher\n\nzu würdigen (BGHSt 4, 9).\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-21/2-str-336-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-21/2-str-336-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.095798+00:00"}}