{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-21_2_StR_207_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-21","aktenzeichen":"2 StR 207/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 068. dP\n\n2 StR 207 / 56\n\nzz nn nn rn a en\nva\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Werner B im as u, geboren am\nGERD :909 in dd\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. September 1956, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Dotvterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schaischa\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW ir der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei üer Verkünäung .\nj als Vertreter der Burdesanwal® schaft,\n\nh\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n” FR RR\neen\n\n0:\na\nBr\n\"ae £4\n\nfür Recht erkannt;z\n\nf;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des,\nLandgerichts in Itzehoe vom 5. Dezember 1955 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden,\nist, und die Sache in diesem Unfange. zu neuer Verhand-.\niung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen. _.\n\nVon Rechts wegen\n\nE22\ner\n\n‚geben, nicht nur Tatsachen beriohtet, die er auf Grund sg\n\ndP\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter.\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision ist begründets\n\nI. Verfahrensrügen si\n1. Die Revision findet in folgendem 'eine Verletzung des-;\n§ 8 74, § 5 StPO: se\n\nIm Ermittlungsverfahren erstattete der Buchprüfer RW\nim Auftrags der Staatsanwaltschafi; ein Gutachten über gen\n\nSchutzschrift vom 17. Mai 1955 kündigte der Verteidiger Fr:\ndaß er RW als Sachverständigen wegen Besorgnis der Be- Wr ;\n\nfangenheit in der Hauptverhandlung ablehnen werde, Der V\nsitzende der trafkammer ließ RB zur Hauptverhandlung\nZeugen laden. In der Hauptverhandlung wandte sich der V\nteidiger aus den Gründen sciner Schutzschrift gegen die.\nVernehming des R@B als Sachverständigen. Darauf erkli\nihm der Vorsitzende, \"daß eine Vernehming des Zeugen\nals Sachverständiger auch nicht beabsichtigt sei\". Nach\nSitzungsniederschrift wurde er als sachverständiger Zeug\nvernommen. :\n\nDie Revision behauptet, daß die Strafkammer Fee:\n\nSachverständigen gehört hat. Das trifft zu. Hierbei kann\ndahingestellt bleiben, ob Ruhe in der Hauptverhandlung..\n\nschon deshalb Sachverständiger gewesen- ist, weil er die.\nFeststellungen, über die er aussagte, im Rahmen eines Bee\nvon der Staatsanwalischaft erteilten Gutachtenauftrages\ntroffen hatte (vgl Eberhard Schmidt, Lehrkormmentar zur E-Vorbem zum 7. Abschn des 1. Buches, Anm 15, anders RG IT\n1931, 2813, 32). Denn Re hat, wie die Urteilsgründe er-.\n\n: Sachverständigen gehört. Sie hätte deshalb zuvor über\n\n‘sen seien. Das ist richtig. Zur Ablehnung des Antrages;\n\n- 3 _\n\nner Sachkunde wahrgenommen hatte, sondern vor allem\ndurch Anwendung seines Fachwissens gewonnene Auswertung\nseiner Beobachtungen mitgeteilt, z.B. über den Umfang.\n\nder Lieferungen der Firma Otto Vom an die u .\n«Bm Ieererreg ren AG und andere Kunden, der Eisen\n\nlieferungen dieser Gesellschaft usw. Die Stirafkammer ver\nwertet ferner eine \"Aufstellung, die der Zeuge Ruhe als‘; :\nGutachter in dem Ermittlungsverfahren über die von >\ner gelieferten Bandeisennengen angefertigt hat\", in. &\neingesetzt\" ist. +. Alle diese Erklärungen RB; beruhen n\nallein auf fachkundiger Wahrnehmung, sondern auf sachve :\n\nständiger Beurteilung. Die Strafkammer hat daher Ruhe\n\nAblehnungsgesuch - so ist das Vorhringen des Verteidige\nin der Hauptverhandlung aufzufassen -— entscheiden müsse\n\nDas Urteil kann auf dem Verstoß beruhen, Die $+\nkammer hebt hervor, daß sie seibst äje erforderliche Se\nkunde besitze, \"um an Hand der Zusammenstellungen der 2;\ngen Reg una vo (dessen Angestellte) richtige Festst\nlungen treffen zu können\", Es stützt sich also gerade 8\n\nDas aber war nicht zulässig, bevor die Strafkamner die -\nAblehnungsgründe geprüft und durch Beschluß für unbegründet erklärt hatte, RGSt 47, 239.\n\n2. Die Revision rügt als Verletzung der §§ 272, 274;\ndaß das Urteil sich auf Urkunden stütze, die nicht ve\n\neinen Buchsachverstöndigen zu vernehmen, führt das Urt@\nauss =\n\n\"Im übrigen kann nur noch einmai wiederholt werd\ndaß die Strafkammer sich die eigene Sachkunde zus\ntraut, um .».... schließlich auf Grund der eigenen%\n\nY\n\nSe\n\nRETTET\n\nAr\nnei, 2%\n\nET ET ER\n\nm,\nFR\n\nBR RES.\n\nh R ee\n\nDA TEN\n\nw\nEi\n\nRE EN.\nPo SE\n\nDIEy\n\nPR N\n\na\n\neure vom\nBerge\n\n®\n\na\nRR: ko\n\nÜberprüfung der gesamten Buchführungsunterlagen\nder Firma Otto WEB die brigens auch den\nVerteidiger jederzeit_zur Einsicht in dem Antsgerichtsgebäude in Elmshorn offengestanden hätten.\ndie notwendigen Feststellungen ohne Hinzuziehung\neines Buchsachverstöndigen treffen zu können.\" I\nDemnach hat die Strafkammer sämtliche Buchführungsunterlagen.,\nder Firma Otto Wi der Urteilsfindurg zugrunde gelegt:\nSie sind nicht alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung „,\n\ngewesen; .denn sonst wäre der Hinweis sinnlos, daß sie dem\nVerteidiger zur Einsicht offengestanden hätten.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf ;£\ndiesem Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO (nicht §§ 273, ..\n274 StPO) beruht. Fe\n\n3. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkamner zwi BE\n\nBar\n\nhilisweise gestellt e Beweisamträge abgelehnt hat\n\na) Der Verteidiger hat beantragt, einen\ngen mit der Erstattung eines Gutachtens zu\nnen sich Ruhe geäußert hat, und zu anieren\n\n>\n\ntragen. Die St Strafkamner hat den Antrag u.a. mit der zu \"7\n\nfest, daß sie des Fachwissens eines Sachv rerständigen Be .\nte. ‚Nach der Lebenserfahrung kenn hieran auch kein Zweite)\n\nhin einen Buchsachverständigen wird hören müssen, kann en.\nsich beruhen, ob sie den Beweisamtrag zu einzelnen Neben-&\npunkten fehlerfrei abgelehnt hat. Denn der Angeklagte er\nder neuen Verhandlung in der Lage, an den Sachrve „abändigen 5.\nhierzu Fragen zu stellen.\nb) Der Verteidiger hat beantragt,. einen onen:\n\nnit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Herstellung von 3\nHeringsfässern zu vernehmen, Der Sachverständige sullte ' _\n\n. von Bandeisen bei der Herstellung-von Fässern zu schätzen, ,\n\nTEE REP Er FRE Rn TÜRE REIERERE ET TE Nine\n\nu.a,bestätigen, daß der Angeklagte Randeisen im Werte von\n70.000 DM schwarz zugekauft hat und zukaufen mußte, und ‚JR\nfür die Herstellung eines 1/l Heringsfasses im Durchschnitt,\n2,7 bis 2,8 kg Bandeisen nötig sind. Diesen Antrag hat die.\nStrafkammer abgelehnt, weil sie \"nach den vorgelegten Unter,\nlagen und den ergänzenden Aussagen der Zeugen .., auch ohnk\nHeranziehung eines Buch- oder Spezialsachverständigen in ad\nLage\" sei, festzustellen,\" in welchem Umfange überbreites\nund überstarkes Eisen verarbeitet worden ist\". Auch dies m:\nanstandet die Revision mit Recht. Den Durchschnittsverbrauch®:\n\nerfordert eine Sachkunde, die einer Strafkammer nach der RE\nLebenserfahrung fehlt. Zudem fehlt jede Stellungnahme zu de\nPreisen, die im Schwarzhandel üblich waren. Die Strafkamnerg\nlegt offenbar den normalen Preis bei ihrer Berechnung zign\nde. Insoweit erschöpft die Begründung der Strafkamner den;\nBeweisamtrag nicht.\n\nII: Sachbeschwerde\n\nDie Revision meint, die Urteilsgründe ließen in viel\nnicht näher bezeichneten Punkten nicht erkennen, \"worauf s\ndie Deduktionen des Landgerichts stützen, Es werden Schluß\nfolgerungen gezogen, die auf ihre Richtigkeit nicht überprüß\nwerden können\". Solche Mängel enthält das Urteil nicht. Es\nist in sachlicher Hinsicht besonders sorgfältig, klar und\nübersichtlich.\n\nu zu nuncezoocccze one.. — wur ann un mn\n\n1. Soweit der Sachverständige Feststellungen auf Grund\n\nihm gehörter Arbeiter und Angestellten tr effen soilte, ist, 3\ndas zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichig\nhofs vom 7. Juni 1956 - 3 StR 136/56 - zu berücksichtigen\n\n(vgl Revisionsbegründung zu 2).\n\n=\n2. Zur Verwertung des Inhalts von Urkunden ist auf BE4S%\n1, 94; 5, 278 hinzuweisen,\n\n-6-.\n\n3. Zieht der Geschäftsführer eine Forderung seiner Gesellschaft in der Absicht ein, die eingezogenen Gelder für\nsich zu behalten. so liegt in deren Aneignung keine Unterschlagung, sondern eine straflose Nachtat, RGSt 69, 58, 64\nBCHSt 6, 314, 316. zu en\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2§ 2 StPO Gebrauch gemacht; 3\n\nDr. Dotterweich . Werner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-21/2-str-207-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-21/2-str-207-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.075176+00:00"}}