{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-12_2_StR_312_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-12","aktenzeichen":"2 StR 312/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 051 .\n\n2_StR 3\n\nre _\n\nI.a\nIS]\n\ni\nN\n\n5\nion\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Witwe Hildegard 5 EEEEED zcı: “em\naus BEE, zeboren am EEE 1926 in sep, Kreis 1\n\n(Ukraine),\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. September 1956, an der teilgenormen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\niür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 13. April 1956\nwird verworfen.\nDie Angeklagte hat die Kostendes Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides\nverurteilt, Ihre Revision ist unbegründet.\n\no\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.Die Revision rügt als Verletzung der AufklärungsvFlicht, daß die Strafkammer zu der Frage, ob BB der\nErzeuger der an > 1954 geborenen Tochter der\nAngeklagten sein könne, nicht die Serologen Dr. IB und\nProf. MB gehört hat. Sie behauptet, diese Sachverständigen hätten in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß\n\"als einzige den defekten Faktor M durch ein besonderes\nJerum nachgewiesen\". Sie beanstandet es, daß die Strafkammer\ndiese \"letzten Ergebnisse. wissenschaftlicher Forschung unberücksichtigt\" lasae. 2\n\nIndessen setzt sich das Urteil hiermit bereits auseinender. Zwei Sachverständige haben BEE: Vaterschaft\n\"noch den Regeln des MN-Systens\" ausgeschlossen, weil\ndas Kind Gabriele die Blutfaktoreneigenschaft MN aufweise,\nso daß der Erzeuger selbst Träger der Faktoreneigenschaft\na sein müsse, die | fehle. Weiter stellt die Strafkammer\nauf Grund der Gutachten fest, daß \"bei Bee ein schwaches U\nnicht vorliegen\" könne und es außerdem \"nach Vererbungsgrundsätzer\nschlechthin ausgeschlossen\" sei, \"daß der Träger eines nur schwachen M ein derartig normal ausgeprägtes M, wie es bei dem\nKind Gabriele nachweislich! verhanden ist, vererben könnte\".\nAus diesem Grunde hat die Strafkammer mit Recht \"eine weitere\nFahndung nach einem solchen defekten M-Faktor\" nicht für erforderlich gehalten.\n\n2, Die Revision meint, die Aufklärungspflicht hätte\nes geboten, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Das\n\nPR\n\noe\n\nET NEE\n\nSa, mi Armen Te ee TEE Tine.”\nrn, > ”\nZ\n\nPREWETE\n\nEEE u\n=. ”\n2 mn\n\nist unrichtig, weil ein Blutgruppengutachten, das die Vaterschaft eines Mannes nach den Blutmerkmalen M und N ausschließt, nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen\nErkenntnis nicht widerlegbar ist (BGHSt 6, 70 ff).\n\nII. Sachbeschweräg\n\n1. Die Strafkamner ist auf Grund der Gutachten der Sschverständigen überzeugt, ‚daß die Angeklagte noch mit einem\nanderen Manne als mit DAB vänrend der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, während diese in einem Privatklageverfahren gegen 7 unter Eid bekundete, außer mit ihren\nim Jahre 1950 verstorbenen Ehemann nur mit Be geschlechtlich\nverkehrt zu haben. Im Anschluß an die auf Grund der Gutachten\ngetroffenen Feststellungen legt das Urteil dar, daß der Angeklagten Mehrverkehr wegen ihres Lebenswandels auch zuzutrauen\nsei. Die Revision bezeichnet die Ausführungen des Urteils zu\ndiesem Punkte als denk- und erfahrungswidrig. Das kann jedoch\ndahingestellt bleiben, weil das Urteil auf einem solchen\nMangel nicht beruht. Einmal handelt es sich nur um eine Hilfsernägung. Außerdem schließt die Beweiskraft der Gutachten\ndıe Vaterschaft BB schlechthin aus. Die Angeklagte muß\ndeshalb das Kind von ‚einem anderen Manne empfangen haben.\n\n& Er‘\n\nBe: 3; N.\n. Er SE\nRER ENEE .. 5\nTEE 20\n\\ nee Su ren ”\nson ” -# ww‘ u\n\\ x “ E ” . >:\nj EEE wi,\n+ ee Ze\n,\nx ® ’\nß\n.\n2. Au i\nch der Strafausspruch gibt zu Bedenken keinen\nsan ö\nAniaßs j\nv “ & “\nu\nBaldus Busth Werner\n\\ v re . x .\nJagusch - Hoepner\n? “e a u min\n. Pau) ie x “ ”\nur “ z 2° ’ “\n, ’ ..\nr , r “\ntet B\n2 \\ . v\n® Di “ ‚\nm . . R ns\n\\, a\n; \\ ER, x R 2 <\nArt, , Lu <\n. LE. oo, 5\n2. : ER\n\\ De Pa vr RN < Ä j\nx sen er x\n\\ RR IB , FR rn u\n” N “x 2 “ “ ’\n} “nr PR\nx . ” 5 Fan\nu\n, .\n\\ ,\n®\ns\ner\nr ” x - 4 “\n8% s ‘< ‘ ”\ny as \\ x “ “\nLe 3 * D\n“ © oo “ “\n- z ’\n. w ” es .\n‘ j\n.\n. x „ , ..r\nBi es , >\n” » *\nx ” , \\ \" “\n4\nPig un\n: x\n. .yr* “ “\neg ”\n„f “ “ j\n\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-12/2-str-312-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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