{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-05_2_StR_321_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-05","aktenzeichen":"2 StR 321/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 053 d,)\n\n2 StR 321/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGen Reisevertreter Mathias W EEE ohne festen Wohrsitz, geboren am ED 1895 in KB zur Zeit in dieser\nSache in Haft.\n\nwegen Rückfallbetruges u-.a«\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSıtzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nSundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nais beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt u in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 5, März 1956\ndahin abgeändert:\n\nAn die Stelle der wegen Untreue erkannten Geldstrafe treten bei Uneinbrirglichkeit fünf Tag?\nGefängnis:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nUn\n\n-2-\n\nGründe:\n\nu _ _\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil des Landgerichts mit\nder Sachbeschwerde insoweit an, als er wegen Untreue verurteilt worden ist. Die Revision meint, das Urteil \"unterstelle\" zu Unrecht, daß der Angeklagte bereits beim Verkauf der ihm gelieferten Ware entschlossen gewesen sei,\nden Erlös für sich zu verwenden, weil die Hauptverhandlung\ndies nicht ergeben habe. Indessen hat die Strafkammer dieses\nAbsicht des Angeklagten festgestellt, Daß diese Peststellung\nverfahrensrechtlich nicht fehlerfrei getroffen sei, legt\ndie Revision nicht dar. Der Angriff geht deshalb fehl.\n\nAuch sonst ist die Verurteilung des Angeklagten nach\n§ 266 StGB nicht zu beanstanden. Er ist nach den eindeutigen Feststellungen nicht Kommissionär, sondern offener Vertreter gewesen. § 95 BörsG trifft deshalb auf ihn nicht zu.\n\nFehlerhaft ist nur, daß die Strafkammer eine Ersatzzuchthausstrafe ausgesprochen hat. Eine solche Strafe ist\nnach § 29 Abs 1 StGB nur zulässig, wenn wegen derselben\nHandlung - hier der Untreue - neben der Geldstrafe auf\nZuchthaus erkannt ist. Das ist hier nicht der Fall. Die\n3trafkammer hat eine, Gefängnisstrafe verhängt. Daran\nändert nichts, daß diese Gefängnisstrafe wegen Zusammentreffens mit einer wegen eines Verbrechens verhängten\nZuchthausstrafe zunächst in eine Zuchthausstrafe umgewandelt und dann in eine Gesamtzuchthausstrafe eingeschlossen worden ist (RGSt 62, 127; 67, 995 BGH 5 StR\n434/52 vom. 10. Juli 1952, 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951).\n\nDer Senat hält es für sicher, daß die Strafkamner\nbei richtiger Anwendung des § 29 Abs 1 StGB eine Ersatzstrafe von fünf Tagen Gefängnis (statt von fünf Tagen\n\nu en a ee m\n\nA\n\nre\nNe ne An\n\nZuchthaus) eingesetzt hätte. Er hat demgemäß das Urteil ab-\n\ngeändert:\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfer.\n\nGlanzmann Busch Werner\nJaguseh Maaß\n\n’n d","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-05/2-str-321-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-05/2-str-321-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.340045+00:00"}}