{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-09-04_2_StR_515_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-04","aktenzeichen":"2 StR 515/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 515/56 2268 022\n\nm Namcer des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Angestellten Kari Heinz H ERBE\naus FB: öort geboren an EB .©205:;\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvem 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.,är, Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr,Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\ndustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 4. September\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei--\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon .Rechts wegen\n\nur\n\n%\nA\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 29, September 1955 \"wegen in Tateinheit mit einen Verbrechen nach § 175 a Ziff 2 StGB begangener Unzucht mit Abhängigen in acht Fällen, davon in fünf Fällen nıt einem\nVerbrechen nach $& i76 I, 3 in Tateinheit begangen\", zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Honaten\nverurteilt. Dieses Erkenntnis hat der Senat auf die Revision\ndes Angeklagten durch Urteil vom 1%. März 1956 (2 StR 13/56)\nim Schulädspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der\nUnzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Vergehen\nnach § 175 StGB in acht Fällen. davon in fünf Fällen weiter in Tateinhei.t mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB. schuldig ist. Im Strafausspruch hat er es mit\nden Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwieseno\n\nNunmehr hat das Landgericht durch Urteil vom 4. Septem- =\nber 1956. eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr ausge\nsprochen,\n\n Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er bemängelt, die Besetzung der Strafkammer sei\nnicht vorschriftsmäßig gewesen; außerdem seien die für die\nStrafzumessung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen\nnicht angeführt.\n\n‘Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Zu der ersten Verfahrensbeschwerde macht die Revi--.\nsion geltend, anstelle des Gerichtsassessors MB hate\nAssessor xD als einer der beisitzenden Richter bei der i\nVerhandiung und Entscheidung mitgewirkt, obwohl für Gerichts- .\n\nur\n}\n\n2S3CSSOr MD kein Hinderungsgrund vorgelegen habe.\n\nDie Rüge greift durch, Aus den dzxstlichen Äußerungen\ndes Landgerichtspräsidenten, des Landgerichtsrais Sch,\nder in der Verhandlung den Vorsitz geführt hat, und des\nGerichtsassessors MW ergibt sich; Dieser hatte sioh\nfür befargen gehalten, weil er nach dem Kriege zusammen mit\ndem Angeklagten einen Sonderlehrgang zur Ablegung der Reilz.\nprüfung besucht hatte und ihn auch aus der gemeinsamen Stu\n\ndienzeit an der Universität ME näher kannte, Hiervon »;\n\nhatte er dem Lanägerichtsrat Sch Hitteilung gemacht,\nauf dessen Veranlassung der Landgerichtspräsideni vor' Be--\nginn der Verhandlun ıg den Assessor I] als Vertreter\ngemäß § 67 VA Ein Beschluß der zur Erledigung eines\nAblehnungsgesuchs zuständigen Strafkammer über die Selbstanzeige des Geri ‚ehtsassessors vB wurde nicht herpeigeführt, u\n\nDanach ist die Verfahrensvorschrift des § 30 StPO in-\n\n. sofern verletzt, ‚als bei der Verhandlung und Entscheidung\n\nein anderer Richter anstelle des Gerichisassessors u\n\nmitwirkte, ohne daß zuvor dessen Ausscheiden durch die\n\nStrafkammer für begründet erklärt worden war. Der Verstoß\n\nE rechtfertigt die ‚Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der\n‚Strafkemmer : im Sinne des § 338 Nr 1 StPO,\n\nDieser absolute Revisionsgrund ist zwar, wie der Bundesgericht shaf in seinem Urteil vom 7. Februar 1952 (NIW\n1952, 987) ausgesprochen hat, selbst bei Fehlen eines en.\nsich nach § 30 StPO erforderlichen Beschlusses dann nirht\ngegehen, wenn das Urteil von den Richtern erlassen worden\nist, die auch bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften\nzur Urteilsfirdung berufen gewesen wären, Abweichend von\n\nder damaligen Entscheidung kann jedoch hier keine entsprechen-\n\nEL 1 um 1 Dmatt\n\nde Feststellung getroffen werden. Die von Gerichtisassessor\nN] abgegebene dienstliche Erklärung 18ß8t mangels nähe.\nrer Darlegungen nicht erkennen, ob die persönlichen Beziehunger zwischen ihm und dem Angeklagten so eng sind. daß\nbei verständiger Würdigung die ernstliche Befürchtung gerechtfertigt wäre, Gerichtsassessor MD würde sein\nRichteramt nicht unbefangen haben ausüben können. Daher kann\nnicht mit Sicherheit gesagt werden, die gemäß § 30 StPO zur\nEntscheidung berufene Strafkammer würde seine Seltstablehrung als berechtigt anerkannt haben. Unter diesen Umständen muß zugunsten des Angeklagten mit der Möglichkeit ge--\nrechnet werden, daß bei Befolgung der gesetzlichen Verfahrensbestimmungen die Strafkammer in einer anderen Besetzung\nverhandelt und entschieden hätte, als es hier der Fall war.\n\n2, Auch die weite Rüge der Revision ist begründet.\nNach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen\n\"außer dem zur Anwendung gebrachten Strafgesetz die Umstände\nangeführt werden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Daran fehlt es. Das Urteil enthält keine\n. Tatsachen, die die Strafkammer bei der Strafbemessung als\nmaßgeblich angesehen haben könnte, Sie hat sich, wie aus\nverschiedenen Wendungen hervorgeht, ersichtlich auf eine .\nvergleichende Betrachtung mit den Strafzumessungserwägungen\nin dem früheren Urteil beschränkt, ohne zu berücksichtigen,\ndaß dieses in seinem Strafausspruch mit den Feststellungen\n‘dazu aufgehoben war, also insoweit als nicht vorhanden enzusehen und zu behandeln ist, Die Strafkammer wäre vielmehr\ngehalten gewesen, die maßgebendeir Tatsachen für die Bemessung der neu festzusetzenden Einzeistrafen und für die Bil:\ndung. der Gesamtstrafe unabhängig von den Strafzumessungs -\ngründen des früheren Urteils festzustellen und irn dem angefochtenen Urteil wiederzugeben, Das nzt sie unterlassen und\n\nn\n\ndamit die Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO verietzt.\n\n\"7\n\nVan diesem Fehler wird das Urteil in seinen Besvande\nallerdings in den Fällen nicht berührt, in denen die Sirafkammer auf die nach § 174 AtGB zulässige Mindeststrafe von\nserhs Monaten Gefängnis als Einzel- (nicht Eirsatz- ) strafe\nerkannt hat. Etwas anderes gilt aber für die Einzelstrafen\n. in den übri.ger Fällen sowie für die Bildung der Gesamtstrafe, Wenn auch diese Strafen richt als hoch zu bezeichnen\nsind, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf dem von der Revision gerügten Verstoß beruht.\n\n3. Ter Revision ist daher stattzugeben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen.\n\nBuseh Scharpenseel. Dr.Schalssha\nMenges Hoepner\n\nWe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/2-str-515-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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