{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-08-29_2_StR_284_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-08-29","aktenzeichen":"2 StR 284/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.5tn za/ss 2244 074 Ki\n\nar\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automobilverkäufer Lambert K u aus KWEB geboren\n\non E91 in Du\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nx\nar\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner -\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EM dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst REED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: no.\n\nk2\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des bandgerichts in Köln vom 5. Mai\n\n1956, ,\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die\nVerurteilung nach den §§ 175 a Nr 3, 43 StGB\nwegfälit;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehöben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nZwar bestehen gegen die Verurteilung nach den §§ 176\nAbs 1 Nr 3, 453 StGB keine Bedenken. Unrichtig ist jedoch\ndie Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB auf den Sachverhalt.\nDie Strafkammer geht davon aus, daß Unzuchttreiben iS\ndieser Vorschrift gleichbedeutend sei mit der Vornahme\nunzüchtiger Handlungen iS des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Das\ntrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\nzu. Unzucht treibt vielmehr mit einem anderen nur, wer\nunzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer\nvornimmt (BGHSt 1, 293). Dieses Merkmal erfüllt der von\nAngeklagten nach den Feststellungen erstrebte Erfolg nicht.\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch insoweit abgeändert.\n\nDer Strafausspruch kann von dem Rechtsirrtum beeinfiußt sein. Er ist auch aus einem weiteren Grunde aufzuheben:\n\nDie Strafkanmer bemerkt zunächst, die Strafe nach\n§ 176 StGB sei grundsätzlich Zuchthaus und \"nur bei Vorliegen mildernder Umstände\" Gefängnis nicht unter sechs\nMonaten. Sie findet dann solche mildernden Unstände und\nerklärt, daß die Mindeststrafe nicht ausreiche, sondern\nzehn Monate Gefängnis angemessen seien. Demnach kann sie\nvon einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen sein. Die\n\ndd\n\nen\n\nTen a mn mn re, m nn\n\n7\n3\n\nKindeststrafe beträgt nach den §§ 44 Abs 3, 21 StGB,\nselbst wenn keine mildernden Umstände vorliegen, vier\nMonate und fünfzehn Tage Gefängnis (BGHSt 7, 322) und\nbei Annahme mildernder Umstände einen Monat und fünfzehn Tage Gefängnis. Das scheint die Strafkamuer übersehen zu haben; denn dem-Urteil ist nicht zu entnehmen,\ndaß sie die Milderungsmöglichkeit, die § 44 StGB gewährt, geprüft und abgelehnt hat.\n\nGlanzmann Busch Werner\nJagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-29/2-str-284-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-29/2-str-284-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.039268+00:00"}}