{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-08-15_2_StR_329_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-08-15","aktenzeichen":"2 StR 329/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr | 2244 075 4\n\n2_StR 329/56\n\n\\n\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Adolf H mE aus Hein\ngeboren am EM 1916 in Su, zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhar der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 15. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzenäer,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt rm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1956 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als ihm die Aus-\n. übung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer\nvon drei Jahren untersagt worden’ ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- — -n- — -\n\nPe\n\na”\n\nnun\ner\n\nu krraie Tganr\n\nAareren\n\nZen RT\nner!\n\n..% PRREP)\nPe SEHE\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 26. Januar 1956\nin dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n{A\n\nGründe:\n\nPetmralihu wmdi sun mer ar rn rn\n\nDer Angeklagte ist wegen Unterschlagung und wegen\nBetrugs in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden; die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters ist ihm\nauf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Zueignung nach § 246 StGB besteht darin, daß der\nTäter die fremden beweglichen Sachen oder den in ihnen\nliegenden Wert seinem eigenen Vermögen einverleibt. Ent-\n\ngegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer dies\n\nnıcht verkannt, Wie das Urteil feststellt, ist dem Angeklagten\nbekannt gewesen, daß auch die ihm ausgehändigten Musterkollektionen im Eigentum seiner Auftraggeber blieben. Unter diesen\nUmständen ist die Folgerung der Strafkammer gerechtfertigt,\ngaaß in der Verpfändung der Sachen aus den Musterkollektionen\nund der Verwendung des Erlöses zum eigenen Nutzen eine Zueignung liege. Denn der Angeklagte hat auch gewußt, wie das\nUrteıl sagt, daß men in fremdem Eigentum stehende Gegenstände\nnıcht verpfänden darf. Er tat dies aber in jeder Geldverlegenheit, war also nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht\nimstande, mit greifbaren Mitteln die Sachen jederzeit\n\nsofort wieder einzulösen. Ob die Zahlung von Zinsen für die\nDarlehen der Pfandhäuser auf seinen Willen schließen läßt,\n\ndie verpfändeten Gegenstände einmal wieder einzulösen, kann\nunter diesen Umständen auf sich beruhen.\n\n.) Bei den Betrugshandlungen des Angeklagten «“urch die\nfıngierten Aufträge für die früheren Firmen \"Tun\"\n\nnn\n\nnn DU — nennen m\n\nu\n\nPP\n\nSue - u.\n=\n\nwer\nDa\n..-e.\n\nRER\n» D\n\nI\n\nPB tv.\n\nD\n\nSn num a en\n- .n “+\n\nund \"FE, die er im Juli, September und Oktober 1954\nvorgenommen hat, sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 Step\nder äußeren und inneren Tatseite nach im Urteil hinreicheng\ndargetan. Denn das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte ab Juli 1954 fortlaufend über die fremden Waren, die\ner sich durch Täuschung der Lieferanten beschafft hatte,\nverfügte, indem er sie in Hamburg und Essen in mehreren\nLeihhäusern versetzte. Der Schluß der Strafkammer, daß er\nunter diesen Umständen äurch die fingierten Aufträge zumindest eine erhebliche Vermögensgefährdung der ihn beliefernden Firmen herbeigeführt hat, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Zur inneren Tatseite dieser Betrugsfälle\nist im Urteil ausdrücklich bemerkt, daß der Angeklagte gewußt hat, bei seinen Vermögensverhältnissen nicht in der\nLage zu sein. den Kaufpreis für die bestellten Waren recrtzeitig zu bezahlen; demnach habe er wissentlich eine Vermögensgefährdung der getäuschten Firmen zumindest in Kauf\ngenommen, wenn nicht gar vorsätzlich herbeigeführt.\n\nGegenüber dem Vorbringen der Revision ist darauf hinzuweisen, daß die tatsächlichen Folgerungen der Strafkammer\nnicht zwingend sein müssen. Sie brauchen nur möglich zu\nsein, um rechtlich Bestand zu haben. Daß sie nicht zwingend\nsind, bedeutet keinen Rechtsfehler.\n\nDie Strafkammer hat nach dem Urteil keinen Zweifel\nan der Richtigkeit ihrer tatsächlichen Feststellungen\ngehabt, in denen sie die Verwirklichung der Straftaten\ndes Angeklagten sieht. Der Grundsatz, daß im Zweifel zu\ngunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kann daher\nnicht verletzt sein, so daß dieser Revisionsangriff fehl\ngeht.\n\n&\n\nPr}\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch auch\nsonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\n3.) Der Strafsusspruch ist zwar im allgemeinen ebenfalls nicht zu beanstanden. Doch ist fehlerhaft, wie die\nRevision zutreffend rügt, daß bei der Erörterung zu dem\nausgesprochenen Berufsverbot auf Grund des § 42 1 StGB\ndas Urteil die Gefährlichkeit, die durch die Wahrscheinlichkeit ähnlicher Straftaten des Angerlagten besteht,\nnicht deutlich für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus\nder Strafhaft würdigt. Denn darauf ist abzustellen, daß\ndas Verbot der Ausübung des Berufs alsdann notwendig ist\n(Rest 74 S 54, 55; BGH GA 1953, 154, 155). Auch spricht\nsich die Strafkammer im Urteil nicht näher darüber aus,\ncaß andere ausreichende Mittel zum Schutze der Ällgemeinheit vor der durch das Verhalten des Angeklagten zu\nerwartenden Gefahr nicht vorhanden sind. Wegen dieser\nMängel der Bogründung zum Berufsverbot ist die Aufhebung\n\ndd\n\ndes Urteils hinsichtlich dieser Maßregel der Sicherung\nund Besserung geboten, während die Revision im übrigen zu verwerfen ist.\n\nDr. Koeniger Dr. Dotterweich Dr. Schalsch:\n\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-15/2-str-329-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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