{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-08-15_2_StR_137_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-08-15","aktenzeichen":"2 StR 137/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"{\n2244 077 2 /\n\nImNaden des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1,) den Kaufma ouL aus\n\nTCEEEREED, <<\nboren am 191o in Pen\n\n2.) den Kaufmann Josef Heinrich K EEE zus KB, dort\ngeboren am EB 15939,\n\nwegen fortgesetzten Preisvergehens u.a.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. August 1956, an der teılgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt REED o der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. März 1955 aufgehoben, soweit sie zur Abführung von Mehrerlös verurteilt worden sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung und zur Ergänzung der Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung mit weiteren Beteiligten hinsichtlich des Wertersatzes wira die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das lLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\n\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\n<\n‘gr\na.\n>52\n2er, .\nar\nx ı\nnes\n..\na\n\nGrunde\n\nDer Angeklagte IB führte von Mitte Juli 1947 bis\nEnde April 1948 2,503.200 Zigaretten, die er in der französischen Besatzungszone zum festgesetzten Preis ordnunssgemäß erworben hatte, in die britische Zone ein und zwar\nals angebliche Transitware für die Sowjetzone, so daß er\nkeiner Genehmigung für die Einfuhr bedurfte.. Von den Zigaretten veräußerte er 1.988.400 an den Angeklagten K>\n&B una 514.800 Stück an verschiedene andere Abnehmer zu\ndem überhöhten Schwarzmarktpreis von 1,20 bis 1,50 RM.\nDer zulässige Banderol.en-Verkaufspreis betrug 0,14 RM.\nKB unä die anderen Abnehmer setzten die Zigaretten\nmit einem Aufschlag auf dem Schwarzen Markt ab.\n\nIn der Zeit von August 1947 bis Januar 1948 führte der\nbereits rechtskräftig abgeurteilte WB ebenfalls Zigaretten, dıe er in der französischen Zone ordnungsgemäß erworben hatte, als Transitware für die Sowjetzone in die\nbritische Zone ein und ließ sie durch andere zu Überpreisen im Schwarzhandel absetzen. Hauptabnehmer war der Angeklagte KB, der 2.652.000 Zigaretten erhielt. Er mußte\nan Mb 1,20 RM,teilweise auch 1,60 bis 1,80 RM,als Erlös\nabführen, während er selbat; wie die „Aurigen beim Absatz Bebeıligten, einen Zuschlag‘ ‘von 0,05 Ru pro Zigarette erhielt.\nBei einer durch Feuchtigkeit beschädigten Lieferung von\n627,000 Zigaretten betrug bei 50.000 bis 100.000 Stück der\nErlös nebst Aufschlag 0,50 bis 0,60 RM, im übrigen 1,15 RM\npro Zigarette. ‚er \"\n\n-.\nx\n\nIn keinem der Fälle wurde der Steuerzuschlag für den\nerhöhten Preis, den die Verbraucher zahlen mußten, entrichtet,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten\nFreisvergehens in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 8, 6, 18,\n102, 104 WiStG und mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt und zwar Ib zur Gefängnisstrafe ven\n\nu rn\n\nvar.“\n\n4\n\nge ee\nm I ır -\n\nZH\nor bei\n\n. -%8\n\nzu\n\n8.\n\n\"Zn\n\nr\n\nı\n\nY\n®\n03\nIr\n\n14\nHr.\n[3\n\nrent\nBRRENT\n\ndrei Monaten, KOEEB zur Gefängnisstrafe von vier Fo-\n\nnaten, außerdem beide je zu einer Geldstrafe von 15 .000,-- DM,\nersatzweise für je 200,- DM ein Tag Gefängnis, und zu\n\neiner Steuergeldstrafe von 1.500,-- DM, ersatzweise für\n\nje 100,- DM ein Tag Gefängnis, ferner zur Abführung von\n\nMehreriös und zur Zahlung von Wertersatz verurteilt:\n\nMit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde. Der Angeklagte KB peschränkte seine Revision auf die Verurteilung wegen des Erwerbes von Zigaretten von IB und deren Veräußerung. Die Beschränkung ist\njedoch rechtsunwirksam, da diese Handlung nur ein Teilakt\nder vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Tat ist\n(RG JW 1932, 60 Nr 19). Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg»\n\nDie Revısionen meınen, daß die tatsächlichen Feststellungen dıe Verurteilung wegen fortgesetzten Preisvergehens\nin Tateınheit mit Wirtschaftsvergehen und Vorteilsbeihilfe\nzur Steuerhinterziehung nicht rechtfertigen. Dies trifft\nnicht zu:\n\nZu Recht nimmt die Strafkammer an, daß die in die\nbritische Zone verbrachten Zigaretten der Bewirtschaftung\nunterlagen, soweit sie entgegen der vorgetäuschten Angabe,\nsie seien nur Transitware für die Sowjetzone, in den Verkehr gebracht wurden, Rechtlich zutreffend führt sie auch\naus, es sei hierbei ohne rechtliche Bedeutung, daß die\nZigaretten in der französischen Zone mit Genehwigung dem\ndortigen Wirtschaftsstellen ohne Bezugsnachweis zu dem festgesetzten Preis ordnungsgemäß erworben waren (Urteil des\nerkennenden Senats 2 StR 11/52 vom 12. Juni 1953 bei IM\n§ 401 RAbgO Nr 10). Sie durften aber als bezugsbeschränkte\nWare in der britischen Zone nicht ohne die vorgeschriebene\nGenehmigung bezogen und abgegeben werden. Hiergegen haben\nbeide Angeklagten nach den Feststellungen verstoßen. Beıde\nsınd auch, wie die Strafkammer aus dem großen Umfange und\n\n- 4 -\n\nder verhältnismäßigen langen Dauer zutreffend folgert-\n\nın undbefugter Betätigung wie Gewerbetreibende vorgegangen.\nDaß beide wußten, oder zumindest mit der Möglichkeit rechneten, die von ihnen gehandelten Zigaretten seien. bezugsbeschränkt, aber dennoch ohne Rücksicht auf solche Bezugsvorschriften ihre Geschäfte durchführten, stellt das Urteil\nfest, Die Strafkemner hat daher rechtlich fehlerfrei die\näußere und innere Matseite eines Vergehens nach §§ 8 Abs 1\nNr 1, 22, 102, 104 wistt 1949/52 bejaht. Daß die Strafkammer\nnicht geprüft hat, ab’der Angeklagte Ifiiwsich nicht auch\neiner unerlaubten Einfuhr nach der Knordnung des Zentralamts\nfür Wirtschaft in der britischen Zone vom 23. November 1946\n(GVBl NRW 1947 S 64) in Verbindung mit dem Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. September 1947 (WiGBl 1948 S 23 und §§ 17,\n22 WiStG 1949/52) schuldig gemacht hat, beschwert ihn nicht.\n\nDie Angeklagten haben die Zigaretten statt zu dem zuläassigen Preis von 0,14 RM pro Zigarette zu einem weit übersetzten Schwarzmarktpreis an andere Händler abgesetzt. Sie waren -\nsich hierbei, wie die Strafkammer rechtlich einwandfrei feststellt, bewußt, daß der Verkauf zu dem Überpreis gegen die\nbestehenden Preisbestimmungen verstieß. Ohne Rechtsfehler\nninat die Strafkammer daher an, daß die Angeklagten sich\naurch ihr Handeln je eines Preisvergehens nach 88 18, 22,\n\n102, 104 WiStG 1949/52 in Verbindung mit der Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 (RGB1 I S 955) und der PrStVO\n\nin der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl I S 264) schuldig\ngemacht haben. Daß der Angeklagte TB nicht nur unselbständiser Vertreter oder Beauftragter war, vielmehr als maßgebender Geschäftsherr auftrat und handelte, stellt das Urteil\nfest. Die Strafkammer hat ihn daher zu Recht als Täter erachtet. Dies gilt auch für den Angeklagten Kw. Daß er im\nFalle MEMB und möglicherweise auch bei den von Ib erwor-\n\nbenen Zigaretten den Erlös nach Abzug des für ihn bestimnten\n\nn\n\n-.\n\nrn En Re Zul\n\n_r\n\nPR\nwi\n\nan En za nr\nEWe\n\nwe ang\nSe ne\n\n.\nDie\n\nir:\n\n= rE3\nZee\n\nu BE Kr\n-t \"ni\n\n-5_\n\nZuschlages abzuliefern hatte, steht der Annahme, er sei\nTäter und nicht nur Gehilfe gewesen, nicht entgegen. Er\nging bei dem Absatz der Zigaretten völlig selbständig\nvor und trat als selbständiger Händler auf. Er wollte die\nSchwarzmarktverkäufe als seine Tat zur Durchführung bringen, um einen höheren Verdienst, auch wenn er möglicherweise nur in dem Zuschlag zum Preis bestand, zu erlanger..\n\nOhne Rechtsfehler bejaht die Strafkammer weiter, daß\ndie umfangreichen Schwarzmarktgeschäfte geeignet waren,\ndie Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung\nzu beeinträchtigen, Sie nimmt auch zutreffend an, daß dia\nAngeklagten durch diese Geschäfte eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundeten, außerdem gewerbsmäßig aus verwerflichem Eigennutz\nund verantwortungslos handelten. Sie hat daher zu Recht\nie Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat nach § 6,\nAbs 2, Nr 1, 2 WiStG 1949/52 bejaht.\n\nDer Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftat steht\nnicht entgegen, daß das Wirtschaftsstrafgesetz 1952 am\n30. Juni 1954 außer Kraft trat, da es sich bei den die\nBlankettvorschriften der §§ 8, 18 WiStG ausfüllenden Bestimmungen um Zeitgesetze handelt; zudem bestimmt § 15\nWiStG 1954 ausdrücklich, daß die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung auf\ndie Taten anzuwenden sind, die während seiner Geltung\nbegangen wurden (siehe Urteil des erkennenden Senats\n2 StR 11/52 vom 12. Juni 1953).\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe\nzur Steuerhinterziehung. Sie haben durch ihre Tätigkeit\nes ermöglicht, daß schließlich der letzte Kleinhändler\ndie Zigaretten dem Verbraucher zum überhöhten Preis überl1eß, ohne daß der Steuerzuschlag, der auch für den Besetzlich verbotenen Preis entstand, entrichtet wurde. Tie\n\nPS\nF%\n\n|\n\nAngeklagten wußten auch, wie das Urteil bedenkenfrei\nfeststellt, daß eine Steuer geschuldet und fällig werde\nund daß sie durch ihr Verhalten die Steuerverkürzung\nförderten. Daß sie ihres Vorteils wegen handelten, bejaht\ndie Strafkammer zu Recht.\n\nDie Annahme von Tateinheit begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zu dessen Aufhebung gibt auch der Umstand, daß durch\ndas Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) die Strafvorschrift des § 396 RAbgO gemildert worden ist, keinen Anlaß. Das Landgericht hat die Strafe aus dem Wirtschaftsstrafgesetz entnommen. Außerdem kann ausgeschlossen werden, daß es im Hinblick auf den Umfang des Schwarzhandels\nund der Steuerverfehlungen zu einer geringeren Steuerstrafe gekommen wäre.\n\nDie Strafkammer hat bei der Bemessung der Geldstrafen auch nicht gegen § 27 c StGB verstossen. Sie hat nicht\nnur die Verhältnisse beider Angeklagten zur Zeit der Tat\nberücksichtigt, sondern auch ihre wirtschaftliche Lage\nzur Zeit der Verurteilung gewürdigt. Dies ergibt sich\ndaraus, daß sie bei der Schilderung ihrer persönlichen\nVerhältnisse anführt, daß der Angeklagte TE zur\nZeit ohne Einkommen und auf die Unterstützung Dritter\nangewiesen ist und der Angeklagte Kile keine Beschäftigung hat; weiter weist sie bei der Bemessung der Steuer--\ngelästrafe auf die schwere Belastung durch die Nebenfolgen hin und hebt bei der Begründung der Bewilligung der\nStrafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich hervor, daß\ndie Angeklagten ihre Existenz verloren haben. Der Vorschrift des § 27 c Abs 1 ist daher genügt (RGSt 66, 91;\nBGH 3 StR 433/53 vom 3. Juni 1954). Zudem bleibt die\n\nPa? BR WE SE Pen\n\nBEE RUT\n\ngegen den Angeklagten IB verhängte Geld- und Steuergeldstrafe unter dem Gewinn, den er erzielt hat. Sein Gewinn entspricht im wesentlichen dem Mehrerlös, in dem\nauch die hinterzogene Steuer steckt. Selbst wenn hiervon\nnoch zu Gunsten des Angeklagten ein Teil wegen erhöhter\nKosten bei der Beschaffung und dem Transport der Waren abgezogen und die Umstellung zu seinen Gunsten im Verhältnis 100 :s 6,5 vorgenommen wird, übersteigt der Gewinn erheblich die ausgesprochenen Geldstrafen. Der Gewinn des\nAngeklagten Kg bestand bei den von Münch erhaltenen\nZıgaretten allerdings nur in dem Zuschlag von 0,05 RM\npro Zigarette. Welchen Gewinn er bei den von TB erworbenen und weiterveräußerten Zigaretten erzielte, stellt\ndas Urteil nicht fest. Da er bereits einen überhöhten\nPreıs von 1,20 bis 1,50 RM bezahlen mußte, ist wahrscheinlich, daß sein Verdienst auch hier nur ın einem geringen\nZuschlag bestand, also wesentlich unter dem von dem Ange--\nklagten Ib erzielten Gewinn blieb. Wenn er auch hier\nmit 0,05 Ri angenommen wird, überstieg sein Gewinn bei\n4.640.000 Zigaretten und bei einer Umstellung zu seinen\nGunsten im Verhältnis von 100 zu 6,5 RM aber ebenfalls\n\nie wegen des Preisvergehens und des Wirtschaftsvergehens\nzusgesprochene Geldstrafe von 15.000,- DM. Die Strafkammer hat demnach von den Vorschriften des § 27 c Abs 2 StGB\nzu Gunsten der Angeklagten keinen Gebrauch gemacht. Daß\nder Gewinn des Angeklagten Ke wesentlich niedriger\nwar als der des Angeklagten Ib hat sie berücksichtigt\nRechtlich nicht zu bemängeln ist, daß sie wegen des grö-Beren Umfanges seiner Schwarzmarktgeschäfte gegen den Argeklagten KW eine höhere Freiheitsstrafe und eine\ngleich hohe Geldstrafe wie gegen Iibausgesprochen hat-\n\nDer Ausspruch über den von den Angeklagten zu entrichtenden Wertersatz begegnet seiner Höhe nach keinen\nrechtlichen Bedenken. Jedoch ist nicht ersichtlich, ob\ndie Strafkammer eine mögliche Mithaftung anderer berücksichtigt hat. Der frühere Mitangeklagte MB 1ieß die Zigaretten durch Me, Pa und Kr absetzen. Hauptabnehmer war der Angeklagte KW, der jedoch MD\nselbst nicht kannte, sondern die Zigaretten offenbar\ndurch ZB, PER und Kr als Mittelsperson erhielt.\nDaß diese ebenfalls wegen Abgabenhinterziehung verurteilt\nsind, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wäre dies der\nFall und das Straffreiheitsgesetz gegen sie nicht anzuwenden, hafteten sie mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten Mb und dem Angeklagten Ken\nals Gesamtschuldner im Umfange ihrer Beteiligung,da ‘der\nWert nur eınmal zu ersetzen ist. Dies müßte im Urteil\nzum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246). Daß die Beteiligten\nin einem anderen Verfahren verurteilt wurden, stünde nicht\nentgegen, da die Mithaftung bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen ist, soweit sie in demselben oder ın einem früheren Verfahren zum Ersatz derselben Werte verurteilt sind (RG JW 37, 1835 Nr 121). Die\nStrafkammer hat daher den Sachverhalt insoweit noch aufzuklären und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen. Sie\nwird dabei auch zu prüfen haben, ob nicht auch eine Y-.\nUiihsftung der Spediteure Ki und Heim in Betrachi\nkommt.\n\nRechtlich fehlerhaft ist, wie die Revisionen zutreffend vortragen, der Ausspruch über die Abführung des\niehrerlöses. Nach § 15 Satz 2 WiSt@G 1954 ist zwar die Abführung des Mehrerlöses in allen Fällen zulässig, in denen\ndas Wirtschaftsstrafgesetz ın der früher geltenden Fassung diese Maßnahme vorgesehen hat, jedoch nur innerhalb\n\n. >\n\nun ie E 2\n\ndes Rahmens der §§ 7 bis 11 WiStG 1954. § 8 Abs 2 WiSte\nsieht nun vor, daß entgegen den früheren Vorschriften,\nfalls die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte\n\nware, die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt\nwerden oder ganz unterbleiben kann, letzteres auch, wenn\nder Mehrerlös gering ist. Diese Bestimmung ist das mildere\nGesetz und auch im Revisionsverfahren zu beachten (Urteil\ndes erkennenden Senats vom 14. Juni 1955 2 StR 544/54 in\nNW 55, 1406).\n\nUnter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den\nSachverhalt nicht geprüft. Die Feststellungen sind auch\nnicht so umfassend und erschöpfend, daß das Revisionsgericht bereits entscheiden könnte, ein Härtefall liege nicht\nvor. Ob bei einem solchen die Abführung des Mehrerlöses zu\nbeschränken oder von ihr abzusehen ist, ist eine Ermessensfrage, die dem Tatrichter obliegt. Die Anordnung der *bführung des Mehrerlöses ist daher aufzuheben und die Sache\n\neo et FE\nPr:\n\n- 10 -\n\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierbei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagten auch hier nur gesamtschuldnerisch mit anderen bei dem Vertrieb der Zigaretten beteiligten und rechtskräftig abgeurteilten Personen haften.\n\nr\nir\n\nDr. Koeniger Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-15/2-str-137-56","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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