{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-08-08_2_StR_226_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-08-08","aktenzeichen":"2 StR 226/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 226 / 56\n\nu, we nu mn\nu\n -\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Kraftfahrer Wilhelm D EB aus TEE -\nCORE, geboren am ED 1925 in u,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Eee in der Verhendlung,\nOberstaatsanwalt We bei der Verkündung\naljs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 20. Januar 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründesz\n\nwre an\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung nach §§ 255, 253. 250 Abs 1 Nr 1\nund 3, 43 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\n\nverurteilt,\n\nDie Revision beanstandet nur das Verfahren. Sie hat\nErfoig, soweit sie die Verletzung der Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO rügt.\n\nNach dieser Vorschrift war der Vorsitzende der Stratkammer auch ohne Antrag verpflichtet, dem Angeklagten\neinen Verteidiger zu bestellen, weil wegen der Schwierigkeit\nder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten\nwar. Der Eröffnungsbeschluß bezeichnete den Angeklagten\n\neines Versuchs der räuberischen Erpressung als hinreichend |\nverdächtig und führte dabei u.a. auch § 250 Abs 1 Nr 1\n\nund 3 StGB ais anwendbar an. Mindestens die Frage, ob\n\nder Angeklagte sich nach Nr 1 dieser Vorschrift straf-\n\nbar gemacht hatte, war rechtlich schwierig: Das beweist\nschon die Tatsache, daß die Strafkammer sie unrichtig\nbeantwortet hat. Nach ihren Feststellungen hat der Angeklagte eine Schreckschußpistole mit Gaspatronen auf den\nArchitekten GEB gerichtet, die das Aussehen einer gewöhnlichen Schußwaffe hatte. Der Angeklagte nahm - zutreffend - an, GB werde sie für eine normale Schußwaffe\nhalten; durch die Drohung mit der Gaspistole wollte er\nerreichen, daß GEB sich wegen der ihn vermein rtli ch drohenden Lebensgefahr bereitfinden werde, den\nsoeben entrichteten Fahrpreis für eine Fahrt mit der\nKraftdroschke nochmals zu zahlen. Das Landgericht erwähnt,\nbei der rechtlichen Würdigung dieses, Tatbestandes nebenher, daß \"eine solche Waffe tatsächlich auch geeignet ist,\nerhebliche Verletzungen - vor allem Augenschädigungen -\n\n3»\n\nhervorzurufen\". Es stellt zu 8§ 255, 253 StGB richtig\nnur darauf ab, daß GEB \"entsprechend der Absicht des\nAngeklagten die Waffe für eine normale Schußwaffe gehalten hatte\". Die Strafkammer übersieht aber bei Anwendung des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB, daß diese Vorschrift\nnicht anwendbar ist, wenn der Täter sich nur zunutze\nmachen will, daß eine Gaspistole einer echten Schußwaffe\nähnlich sieht, und wenn er sie nur zur Ausführung einer\nList mit sich führt (BGHSt 4, 125, 127; 3, 230, 232).\n\nZu den hiernach wesentlichen Gesichtspunkten konnte\n\nein Mann mit der Vorbildung des Angeklagten ohne rechtskundigen Helfer in der Hauptverhandlung weder tatsächlich noch rechtlich sachdienliche Ausführungen machen;\ndaß ihm trotzdem kein Verteidiger bestellt wurde, ist\neine Verletzung des § 140 Abs 2 StPO (vel dazu: auch BGHSt\n6, 199; BGH NJW 1953, 116). -\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muß es in voliem Umfang aufgehoben werden. Der Senat hat von der Verweisungsmöglichkeit des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht,\n\nZu ihrer Rüge der Verletzung der Vorschriften der\n88 201 und 140 Abs 1 Nr 2 StPO hat die Revision zwar\nihre Behauptung nicht bewiesen, daß dem Angeklagten überhaupt kein Schriftstück zugestellt worden sei,das die in\n§ 201 Abs 1 S 3 vorgeschriebene Belehrung über sein Antragsrecht darstellen sollte. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß der hierfür üblicherweise laut dienstlicher\nAuskunft des zuständigen Kanzleiangestellten benutzte\nVordruck den Erfordernissen des § 140 Abs 3 StPO nicht\ngenügt, weil er den Angeklagten die Prüfung überläßt,\n\n-A-\n\nch ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt (BGHSt\n6, 140).\n\nDr. Koeniger Dr. Schalscha Menges\n\nHoepner Dr.Wiefels\n\nBeer. uud nr\n\n. . a\nnn tn\n\nne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-08/2-str-226-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-08/2-str-226-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.337777+00:00"}}