{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-08-08_2_StR_147_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-08-08","aktenzeichen":"2 StR 147/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 147/56\n\n„uw no mm\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsinspektor Hermann M EEE zus ne:\n\ngeboren am ME 1905 in OD. Xr:. TEE\nwegen fortgesetzter Untreue ua,\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nfitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Bremen vom 14. Dezember 1955 dahin\ngeändert, daß die Bestrafung aus § 4 in Verbindung\nmit § 10 Abs I Nr 2 des Gesetzes über den Verkchr mit\n\nBetäubungsmitteln vom 10. Dezember 1929 wegfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(In\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung, fortgesetzter Beiseiteschaffung amtlicher Urkunden und fortgesetzten gewinnsüchtigen Verwahrungsbruches (§ 8 266 Abs 1,\n350, 351, 359; 348 Abs 2; 133 Abs 2 StGB) sowie wegen\nStempelmarkenfälschung (§ 275 Ziff 2 StGB) und weiter wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von Kodeinphosphaten (§ 267\nAbs 1 StGB; §§ 1, 3, A, 1O Abs I Ziff 1 und 2 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10.12.1929) zu\neiner Gesamtstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nSie ist im Ergebnis unbegründet.\n\nDie Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist\nnicht näher ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und in\nder weiteren Revisionsbegründungsschrift nicht aufrechterhalten, so daß sie keiner Erörterung bedarf.\n\nWas die Revision zur Begründung der Rüge einer Verletzung\ndes sachlichen Rechts im einzelnen vorträgt, 1äßt zum Teil die\nFeststellungen des Urteils unberücksichtigt und greift im\nwesentlichen nur die Beweiswürdigung an. Soweit damit rechtliche Einwände gegen das Urteil erhoben werden, sind sie\noffensichtlich unbegründet, so daß sich nähere Ausführungen\nzu ihrer Widerlegung erübrigen:\n\nNur insofern hat sich bei der Nachprüfung des Urteils\n\nauf Grund der allgemeinen Sachrüge eine rechtliche Unstimmig-\n\nkn PER E\n\n;\n\n4\nBi\n\nkeit ergeben, als die Strafkammer den Angexlagten wegen des .\nBezuges von Kodeinphosphaten auf Grund von ihm selbst ange- *\nfertigter \"ärztlicher Rezepte\" wegen eines Vergehens gegen\n§ 3 in Teteinheit mit einem Vergehen gegen $ A des Gesetzes .\nüber den Verkehr mit Betäubungsmitt«ln verurteilt hat ($ ı0\nAbe I Nr 1 und 2 Opium@). Denn der Angeklagte wäre insoweit\nnur nach § 10 Abs INr1 Opiumd zu bestrafen gewesen und\nnicht zugleich auch nach Nr 2 dieser Bestimmung, weil die\nbeiden gesetzlichen Vorschriften in Gesetzeskonkurrenz miteinander stehen. In dem zum Abdruck bestii mten Urteil\n\n2 StR 87/55 vom 6. Juli 1956 hat der erkennende Senat bereits\nausgesprochen, daß jemand, der ohne Erlaubnis und damit in de\nRegel auch ohne Bezugschein Stoffe und Zubereitungen im Sinne\ndes $ i OpiumG erwirbt, nur gegen die Erlaubnie- nicht auch\n\ngegen die Bezugscheinpflicht verstößt:\n\nDie entsprechende Änderung des Urteilsausspruches\nkoennte der Senat von sich aus vornehmen. Nach dem Inhalt des\nUrteils wird der Strafausspruch dadurch nicht berührt.\n\nDa sich im übrigen bei der Überprüfung des Urteils\nauf Grund der. allgemeinen Sachrüge keine Rechtsmängel\n\nba}\n\nergeben haben, hat die Revision des Angeklagten keinen\nweitergehenden Erfolg; Sie ist auf seine Kosten zu verwerfen.\n\nKoeniger Dr. Schalscha Menges\n\nBundesrichter Hoepner\n\nist beurlaubt und kann _\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nKoeniger Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-08/2-str-147-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-08/2-str-147-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.315918+00:00"}}