{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-08-01_2_StR_299_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-08-01","aktenzeichen":"2 StR 299/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er 2\n\n/2\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stemmer Horst Erich P EEE» aus KEEP, geboren\nor EEE 1929 in 1, «rs. eu (CE) .\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 22. März 1956 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen\nwird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLi\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen sieben gemeinschaftlicher\nschwerer Rückfalldiebstähle und eines gemeinschaftlichen\nversuehten schweren Rückfalldiebstahls zu’ einer Gesamtzuchthausstrafe verurt-ilt worden.\n\nMit .seiner Revision, mit der er das Urteil in vollem\nUmfang anficht, rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sacrlichen Rechts\nEr hat damit nur teilweise Erfolg\n\n1» Verfahrensrechtlich macht die Revision Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Diese Rüge ist\njedoch nicht zulässig erhoben, weil nicht angegeben wird,\nwelche Beweismittel sich der Strafkammer zur Benutzung\nnoch hätten aufdrängen müssen; daher ist dem § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO nicht genügt (vgl BGHSt 2, 168). Was die Re-\n\nvision zur Begründung der Beanstandung im einzelnen vorbringt, läuft auf unzulässiges Ankämpfen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.\n\n2, Soweit die Revision darüber hinaus die Feststellungen und Schlußfolgerungen in dem angefochtenen Urteil damit\nbemängelt, daß sie vorbringt, sie gäben keine genügende\nGrundlage für die Verurteilung des Angeklagten, behauptet\nsie einen Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO und zugleich eine\nVerletzung des sachlichen Rechts (RG in HRR 1937 Ur 541).\nIndessen gibt das Urteil überall die von dem Gericht für\nerwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen üerkmale der strafbaren Handlungen des Angeklagten\ngefunden werden. Logische Widersprüche und Untlarheiten\nin wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, wie sie die Revision\n\nbehauptet, sind in dem festgestellten Sackverhalt nirgends\nerkennbar. Die Darlegungen des Urteils ergeben auch richt,\ndaß die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten im\nUmfang der Verurteilung nicht voll überzeugt gewesen sei,\nDas Gericht hat daher den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, entgegen der\nMeinung der Revision nicht verletzt.\n\nDie Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs\nzwischen den strafbaren Handlungen des Ange-lagten sind\nden getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl\ndazu BGHSt 1, 313, 315). Die von dem Tatrichter getroffene\nEntscheidung; daß der Angeklagte einzelne selbständige\nStraftaten begangen hat, ist daher rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nAuch die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte\nsich mit den anderen Angeklagten zu fortgesetzten Begehungen von Diebstählen verbunden hatte und deswegen der\nErschwerungsgrund des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB ihm zur Last\nfällt, zeigt keinen Rechtsfehler. Entgegen der Meinung\nder Revision enthält das Urteil hierzu auch ausreichende\ntatsächliche Feststellungen.\n\nDas sonstige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet und bedarf im einzelnen keiner.\nErörterung. Der Schuldspruch des Urteils ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge\nhat jedoch ergeben, daß gegen den Strafausspruch rechtliche\nBedenken bestehen; denn die Voraussetzungen des strafschäf\nTenden Rückfalls für den Angeklagten sind nicht einwandfrel\n\nFa\n\ndargetan, Die Begehungszeit der den Rückfall begründenden Straftaten ergibt das Urteil nicht. Es ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte die strafbaren Handlungen\nbeging, die zu seiner Verurteilung vom 17. April 1952\ngeführt haben, Dieser Mangel des Urteils nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit zugleich die Gesamtstrafe in Wegfall zommt.\n\n4. Die Mindeststrafe für den gemeinschaftlich versuchten schweren Rückfalldiebstahl beträgt nach $%§ 44. 244\nAbs 1 StGB Sechs Monate Zuchthaus . Daher ist von der\nStrafkammer zu Unrecht für diesen Diebstahlsversuch auf\nnur drei Monate Zuchthaus erkannt worden. Indessen verbietet § 358 Abs 2 StPO, diese Strafe jetzt noch zum\nNachteil des Angeklagten. zu ändern, was in der neuen\nVerhandlung zu beachten sein wird (vgl BGHSt 1, 252, 254).\n\nDr. Dotterweich - Dr. Xoeniger Menges\nHoepner Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-01/2-str-299-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-01/2-str-299-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.158296+00:00"}}