{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-08-01_2_StR_258_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-08-01","aktenzeichen":"2 StR 258/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2. 5tR 258/56\n\nin Na m en des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Brandkassenoberi r Reinhard ı EEE» aus\nIm, geboren am 1916 in WB, Kreis\n\nA ’\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a,\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr ren,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 24, Februar 1956\n\n1. dahin abgeändert, daß“ er wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung und\nwegen Untreue in zwei weiteren Fällen verurteilt wird;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung,\nvıegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem\nweiteren Falle und wegen Untreue in Tateinheit mit Amts--\nunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten\nGefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt,\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\ni. Verfahrensrügen,\n\n1. § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift im Interesse\ndes Zeugen. Auf ihre Nichtbeachtung kann die Revision »icht\ngestützt werden (RGSt 56, 66).\n\n2. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO mit der Begründung, daß \"beispielsweise\" die Zeugen\nDr EEE una Amtmann RE darüber hätten vernommen\nwerden müssen, ob der Angeklagte von der Ostfriesischen\nLandschaft verpflichtet und ihm eine Dienstanweisung oder:\netwas ähnliches ausgehändigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift sind beide Zeugen in der Hauptverhandlung\nvernommen worden. Worauf sich diese Vernehmung erstreckt\nhat, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts,\nDaher kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß\nGas Beweismittel dieser Zeugenvernehmungen nicht ausgeschöpft sei, Sollte die Revision darüber hinaus haben rügen\nwollen, daß das Lendgericht in jener Richtung nicht noch\nweitere Beweise erhoben hat, so hätte sie die ihr erforderlich erscheinenden Beweismittel nennen müssen (BGHSt 2,\n168).\n\ngr,\n\n2\n2\n\n“\nx\n&\n\nwur\nnun\n\nseh\nDu) Pe Dr\nPure are\n\nERICH\n\ngene s\n\n1\n\nem\n\n3. Nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf die\nsämtlichen vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen ya\nerstrecken. Demnach haben die Prozeßbeteiligten keinen\nAnspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn ein\ngeladener Zeuge nicht erschienen ist; sie ist auch nicht\nbeantragt worden. Der Strafkamner konnte die Vernehmung\nder Zeugen umso mehr entbehrlich erscheinen, als der voil\ngeständige Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung durch\nseinen Verteidiger auf die Vernehmung sämtlicher in der\nAnklageschrift genannten Zeugen schriftlich verzichtet\nhatte; zu diesen Zeugen gehörte auch die Ehefrau des Ange-\n\nklagten.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nSoweit die Ausführungen der Revision die Beamteneigenschaft äes Angeklagten im Sinne des § 359 StGB anzweifeln,\nsind sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachliche\nNachprüfung des ganzen Urteils ergibt aber Rechtsfehler\nbei der tateinheitlichen Anwendung der §§ 246 und 350 StGB.\nNach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs ist n ur wegen Untreue zu.\nbestrafen, wer unter Mißbrauch der ihm durch behördlichen\nAuftrag oder Vertrag erteilten Ermächtigung von dem Bank--\nkento seines Geschäftsherrn bares Geld schon in der Absicht\nabhebt, dieses für sich zu verwenden. Dic Untreue 1tegt\nbereits in der mißbräuchlichen Verfügung über die Bankferderung des Geschäftsherrn. In diesen Fällen ist die durch\nden Verbrauch des Geldes nachträglich nach außen kundgegebene Zueignung als vorbestrafte Nachtat zu behandeln, da\nder Täter die durch die Untreue bereits rechtswidrig geschaffene Vermögenslage nur verwertet, ohne neuen Schadeü\n\n”\n=\n\nm\n\n5\n\nanzurichten. Dies gilt auch, wenn dadurch an sich der Tatbestand der einfachen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) verwirklicht wird (vgl BGHSt 6, 314, 316 unä BGH GA 1955, 271)e\n\nDie unter II der Urteilsgründe festgestellten Straftaten zum Nachteil des Deutschen Roten Kreuzes beruhten\n\"zuf einem von vornherein bestehenden Entschluß des Angeklagten, Gelder des DRK-Kreisverbandes bei jeder Gelegen--\nheit zu veruntreuen, um seine Lebenslage zu verbessern\"\n\n(UA 6). Daher ist davon auszugehen, daß der Angeklagte\n\ndie vier Geidbeträge, die er sich vom 21. Juni 1954 bis\n\nzum 7. März 1955 zugeeignet hat, vom Konto des Kreisverbandes bei der Kreissparkasse in A@EEB von vornherein\n\nin der Absicht abgehoben hat, sie für sich zu verbrauchen.\nDas Entsprechende gilt für die Abhebung von 5 000 DH vom\nlaufenden Konto der Ostfriesischen Landschaft bei der\nFiliale der Oldenburgischen Landesbank in AB im März\n19555 denn diesen Betrag hob der Angeklagte ab, um den\nFehlbetrag von 3 500 DM auf dem Konto des DRK-Kreisverbandes bei der Kreissparkasse durch Bareinzahlung auszugleichen\nund sonstige Schulden zu bezahlen. Die letzte Abhebung vom\nKonto des DRK-Kreisverbandes im Betrage von 1 500 IM am\n\n6. Mai 1955 sollte seine Abreise von Aurich ermöglichen.\ndie er am 7. Mai antrat. Daher sind sämtliche Abhebungen,\ndie der Angeklagte unter Mißbrauch der ihm von der Ostfriesischen Landschaft und dem Deutschen Roten Kreuz erteilten\nErmöächtigungen bei Banken und Sparkassen rechtswidrig vornahm, von vornherein in der Absicht vorgenommen worden, das\nGelä für sich zu verwenden. In allen diesen Fällen kann er,\nwie oben ausgeführt, nur wegen Untreue bestraft werden. Unbedenklich bleibt jedoch die Bestrafung aus § 53 266, 246,\n\n73 StEB wegen der Aneignung von 1 000 IM, die der Angeklagte 1953 nach und nach der von ihm geführten Kasse des DFPK\nentnommen hat.\n\nDas Revisionsgericht hat den Schuldspruch dieser Rechts —\nlage entsprechend geändert. Die Barentnahmen stellen in\nsich eine fortgesetzte Handlung dar und stehen wiederum\nmit den Abhebungen des DRK-Kontos bis zum 7. März 1955 in\nFortsetzungszusammenhang. Daher bleibt die Urteilsformel\nzu den unter II der Urteilsgründe festgestellten Straftaten\n\nbestehen.\n\nDa die Mindeststrafe nach § 350 StGB drei Monate Gefängnis beträgt, ändert sich der Strafrahmen zu III der Urteilsgründe bei Wegfall der Tateinheit mit dieser Strafnorm\nAber auch im übrigen ist nicht auszuschiießen, daß der Rechtsfehler die Höhe der Strafe beeinflußt hat, obwohl die erkarnten Einzelstrafen milde sind. Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben,\n\nDr.Dotterweich \" Dr.Koeniger Menges\n\nHoepner. Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-01/2-str-258-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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