{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-25_2_StR_283_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-25","aktenzeichen":"2 StR 283/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ri;\n\nBi . 2:StR 283/56\n\n2244 063 ya\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlossereiarbeiter Alois H EB aus Kin Toiuun:\n‘geboren am En 1935 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter N»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanni: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird ödas Urteil “\ndes Landgerichts in Köln von 28. November 1955\nin Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver- -.,\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. E\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- .'\nwiesen. .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren\nsechs Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens\nauferlegt. j\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs aus sachlichrechtlichen Gründen. Da\ndie Verfahrensrügen auch nur diesen Teil des Urteils betreffen, bedürfen sie keiner Erörterung.\n\n1, Soweit die Sachrüge den 5 chulds pruch\nangreift, hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht geht davon aus, dem Angeklagten sei trotz zahlreicher Verdachtsmomente nicht mit Sicherheit nachzuweisen, daß er seibst\n‘gegen den Kochbauhelfer SCHE Seralt angewandt una\nihm die Geldbörse selbst weggenommen hat. Es stellt folgendes fest: Der ängeklagte hatte beim gemeinsarnen Zechen\nmit SEE in einer in der Kähe eines Zigeuneriagers\nbefindlichen Gaststätte gesehen, daR SciiB uehrere\n50 DM-Scheine in seiner Geldbörse hatte. Alsbald beschäftigte ihn die Frage, wie er SEE das Geld abnehmen\nkönne. Draußen teilte er \"sein Vorhaben\" dem in dem Zigeunerlager wohnhaften Korbmacher DB rnit; dieser riet\nihn zu warten, bis SEE die Gaststätte verlassen\nhabe, lehnte es aber ab, sich selbst zu beteiligen. Nachden SCENE aufgebrochen war, ging der Angeklagte zusammen mit dem Kraftfahrer TEE in Richtung des Zigeunerlagers, um SEE zu finden. Hierbei unterrichtete\ner JE darüber, daß jener mehrere hundert Nark bei\nsich habe und man sie ihm leicht entwenden könre. Die beiden\n\n7\n\nNT,\n\n.\n”\nRB\n\nwu\nwe\n\nFE\n\n% . “ n n- x etc 0 - Sea nn EiF-AT MER PR on\nD Co “ VICE er : De nn Fe re BE\nIr} e,, re . .. . ... ’ . Fu . . .. Case ur 24 .\nSur EEE - . mn. . .. ..\n. PRFTRDER on says . RER Poren een » ar une“ “ u . .\nu Du et \\ , I TE . “ “ h\nEN rel Bu Pa ' “‘ N B ß Pe wo Rn Kun . .\nN u are \\ Zur . on 0 Yun .. \\\n. . Fl \\ “. ' .\n\n0\n\nKEY) re\nTe\n\nDe ern\nFace KH\n\nwn.\n\nEr NOH\n\n14\nWe‘\n\n- 3 -\n\nfanden den SB etwa 60 m von der elterlichen Wohnung\ndes Angeklagten entfernt am Straßenrand neben seinem Moped\nim Graben liegend und hoben ihn auf. Darauf ging der angetrurkene SC in Richtung auf die Gaststätte zurück\nund ließ sein Moped am Straßenrand liegen. Bei diesen\nblieb IM stehen, \"um aufzupassen, wann Sen\nzurückkomme\", während der Angeklagte dem Sci foiste:\nAls dieser an der elterlichen Wohnung des Angeklagten vor-\n\n“ beikam, schlug der Hund an, worauf der Bruder des Ange-\n\nklagten an der Haustür erschien und sn aufforderte,\nsich zu entfernen. Jetzt machte der Angeklagte den\nSCHNEE darauf aufmerksam, daß er in der falschen\nRichtung gehe, wenn er nach Hause wolle. Darauf kehrte\nSCHE un. Der Angeklagte blieb beim elterlichen Hause\nstehen. Als er kurz danach Hilferufe hörte, dachte er:\n\"Jetzi hat ICE ihn geschnappt\". Am Tatort, 60 m\n\nom Standort des Angeklagten entfernt, versetzte Jin\n\n. den SE einen so heftigen Schlag gegen den Kopf,\n\ndaß. er stürzte. SB wehrte sich unä rief um Hilfe.\nIm Laufe äes Handgemenges riB ICE iie Hose des\n\nSem in der Breite der Gesäßtasche etwa 50 cm lang\nauf und nahm ihm die Geldbörse weg. Von der Beute behielt\ner 58 DM und gab dem Angeklagten 55 DM und die Geldbörse.\n\nDer Revision kann nicht zugegeben werden, -daß der\nAngeklagte auf Grund dieses Sachverhalts nicht wegen gemeinschaftlichen schweren .Raubes habe bestraft werden\ndürfen. Die Jugendkammer stellt fest, daß der Angeklagte\n\"in bewußten und gewollten Zusammemvirken nit J EEE»\ndie Tat ausführte und sie auch als eigene wollte\". Das\nschließt sie daraus, daß der Angeklagte \"als eigentlicher\nInitiator des Planes\" den SCEEE> et»a eine Stunde lang\nnicht aus den Augen verlor, daß er EB zur Miiivirkung\n\n$:\n\naan\n\n”\n\nge oo.\nEN ‚\n\nu\n\n‚14\n\nan der Tat zu bestimmen versucht hatte, daß er dem O3 <<)\nwährend der Verfolgung des Opfers seinen Plan auseinandersetzie und den Geschädigten später von seinem elterlichen\nHause aus dem JE in die Arme trieb, der - wie er\nwußte - dem Öpfer an einsamer Stelle auflauerte, und daß\n\ner schließlich fast die Hälfte der Beute erhielt. Dieser\nSchluß, der erkennbar auch die Feststellung umfaßt, daß\n\nder Angeklagte mit der gewaltsamen Wegnahme des Geldes ein-\n\nverstanden war, ist weder denkgesetzlich unmöglich noch verstößt er gegen die Lebenserfahrung. Die Revision will in\nunzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch\nihre eigene ersetzen, indem sie darauf hinweist, daß das\nZurückbleiben des Angeklagten bei seinem elterlichen Hause\nauch die Höglichkeit zuläßt, daß er in diesem\nZeitpunkt von der Tat des Te innerlich und äußer-\n\nlich abgerückt sei. Die Revision vermißt ferner zu Unrecht\nAusführungen des Landgerichts darüber, ob ein \"Schmierestehen\" des Angeklagten vorlag; auch ohne einen solchen\n\nee,\n\nTatbeiirag kann Nittäterschaft eines nickt an der Tatans-\n\n”\n’\n\nführung selbst en meter angenommen werden. ın\nstand keinerlei Anlaß zu der von der Revision ve\nörterung, ob der Angeklagte den Sem» angesti\n\n‘\n\nn\n\n2. Dagegen ist die Begründung des Strafausspruchs rechtiich bedenklich.\n\nNach § 19 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen Neigungen des\n\nJugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine a:\nJugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist und sich F\nnicht voraussehen läßt, welche Zeit erforderlich ist, un ”&\nden Jugendlichen durch den Strafvoilzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.\n\nRER ED U u tn\n\nir\nE\n#3\n\nwer,\nun\n\nPr. Y,\n\net\nARD\n>\n\n”%\n\nzw\nae\n\nvw\n\n-5_\n\nDas Landgericht lehnt aber die Verhängung einer solchen\nStrafe mit der Begründung ab, die Jugendstrafe müsse von\nfester Dauer sein, da es sich nicht nur um die Beseitigung\nscnädlicher Neigungen des Angeklagten handelt. Das erweckt\nden Zindruck, als halte sich die Jugendkammer für verpflichvet, Ssteis auf eine bestimmte Jugendstrafe zu erkennen,\nwenn nicht nur wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, sondern auch wegen der Schwere seiner Schuld gemäß\n8 17 Abs 2 JGG von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln\nabgesehen und auf Jugendstrafe erkannt wird. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Dieser -Rechtsfehler würde den Angeklagten\nauch beschweren, weil das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nach § 19 Abs 2 JGG vier Jahre beträgt,\ndie Jugendkammer aber eine Jugendstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verhängt hat. In der neuen Hauptverhandlung\nwird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründung erwähnten Bedenken gegen die Annahme der\nvollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorzutragen\nund durch. Beweisamträge oder Fragen an den Sachverständigen\ndie von ihr vermißte nähere Aufklärung darüber zu erreichen,\nwelche Bedeutung die zu § 105 Abs 1 Hr 1 JGG& vom Tatrichter\nTestgestellten biologischen Tatsachen unter dem Gesichtspunkt\ndes § 51 Abs 2 StGB haben. Bei dieser Prüfung wird sich\nempfehlen, ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklasten zur Zeit der Tat erstatten zu lassen, Hinzuweisen\n\nist auch darauf; daß weder ein plannäßiges Handeln des 3strunkenen, noch sein späteres gutes brinnerungsvernögen\nallein ein sicheres Anzeichen dafür sind, daß seine Hemmuneszähigkeit noch soweit bestanden hat, um die Anwendung des\n§ 51 Abs 2 StGB auszuschließen (BGHSt 1, 384; NIW 53, 672;\nMDR 53, 596)3wegen des auch dabei erforderlichen strengen\nMaßstabes wird auf RGSt 67, 149, 150 (letzter Absatz) ver-\n\nwiesen.\n\n-6 -\n\n3. Nach § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Das beruht auf dem Gedanken, daß die Kosten praktisch wie eine Geldstrafe wirken, die dem Jugendgerichtsgesetz fremd ist. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen es\nsich aus erzieherischen Gründen empfiehlt, dem Angeklagten\ndie Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Fassung des letzten\nSatzes der Urteilsgründe zeigt aber, daß das Landgericht bei\nder Kostenentscheidung derartige Erwägungen nicht angestellt,\nsondern § 74 JGG übersehen hat.\n\nDr. Dotterweich Maaß Dr. Schalscha\nHoepner Dr. siefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-25/2-str-283-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-25/2-str-283-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.999063+00:00"}}