{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-25_2_StR_236_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-25","aktenzeichen":"2 StR 236/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"an 224 085 „U\ny\n\nEn u. nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Georg Witold Heinrich J iin»\naus KB, geboren am 1923 in KW /Polen,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. -Dotterweich ”\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Hoepner :’\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,“\n\nOberstaatsanwält Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 11. November 1955 dahin geändert, daß der Angeklagte von der Anklage der Beihilfe zur Urkundenfälschung im Falle II A 1 c (unechte IRO-Ausweise) freigesprochen wird. Insoweit werden\ndie Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt:\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nEL a 3E5. .\nDer Angeklagte hat die Kosten ‘Seines Rechtsmittels zu\ntragen. , et\n\nVon Rechts wegen\n\nya\n’\n\nSS\n\nA Wa ifem 2.\n\nFA 3, .\n- FIR\n\nYan\n\n\". ..\n7:\nurl:\n\nvrru ken\n\nA,\nEn}\n\nE\n&\n‘ ”.\n2”\nER\n63\nY\nx\nN,\na\n\nu ”.\nER\nPr\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n\n\\ und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.\n\n.\nvr\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\n223\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nei\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben werden s§ 344 Abs 2, S8t2 2 StPO).\n\nDie sucnnu hat nur zum Teil Erfolg.\n\nNach dem Eröffnungsbeschluß war das Hauptverfahren\ngegen den Angeklagten u.a. darum eröffnet worden, weil er\nainreichend verdächtig war, in fortgesetzter Handlung zur\nTäuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt\nund gebraucht zu haben. Von den heiden Einzelfällen, in\n\ndenen die Anklage eine fortgesetzte Handlung sah, hat das\nLandgericht nur im Falle IIA 1 d als bewiesen angesehen,\ndaß der ngeklagte bei der Herstellung und Vervielfältigung unechter Warschbefehle der amerikanischen Besatzungsmacht behilflich war, und hat ihn darum zutreffend wegen\nBeihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt. Zum Falle IT A\ni c hat die Strafkammer riur festgestellt, daß er dem früheren Mitangeklagten VeiEEEn seinen (echten) IRO-Ausweis\nzur Vervielfältigung zur Verfügung gestellt und ihn dadurch\nbei der Herstellung unechter IRO-Ausweise unterstützt hat.\nSie hat aber nicht die sichere Überzeugung erlangt, daß\n\ner dabei den Vorsatz hatte, eine Urkundenfälschung zu unterstützen, und führt abschließend zur Anklage der Urkundenfälschung aus, der Angeklagte El sei also nur\n\nwegen einer Beihilfe zur Urkundenfälschung zu bestrafen.\n>\n\nPETER\nSn an\n\nte ni\n\n2 Vegas\nehe:\nvo.\n\nne\nDr\n\nPe u Ze er\n\nDURP U Eee RER ROH\nzur de\n\nET\nPRACH IS TER\n\na\n\nDr Pen\n’\n\nDann aber mußte er, da die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete fortgesetzte Handlung überhaupt entfiel, von der Anklage der Urkundenfälschung im Falle II A I c ausdrücklich\nfreigesprochen werden. Insoweit hat. das Revisionsgericht\ndas Urteil gemäß § 354 Abs 1 StPO geändert.\n\nIm übrigen aber ist die Revision offensichtlich unbegründet. |\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 StPO.\n\nDr. Dotterweich Maaß \"Dr. Schalscha\nBoepner Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-25/2-str-236-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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