{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-18_2_StR_163_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-18","aktenzeichen":"2 StR 163/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn Ger Strafsache\ngegen\n\ni.) den Fabrikarbeiter Werner F aus Tin\nEB, zeboren am Ge 1928 in ;\n\n2.) die Hausfrau Emma A ag geb. H gesch.\nTE =: Po. Sort geboren am 1916,\n\nwegen Meineids u:&\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nBenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Zweibrücken vom 30. Januar 1956 werden\nverworfen, j\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nap REED EEE LELDET e\n\nm\n\n1A]\n\nGründe:\n\n—— ee\n\nDer Angeklagte TEE ist wesen Meineids und die\nAngeklagte Gm wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage vor Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\n\nworden.\n\nDie Angeklagte Cm gebar am 5. November 1948 ein\nuneheliches Kind. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sie\nin der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit einem gewissen\nVO 215 auch mit dem Angeklagten TB, irren\nSchwager, Geschlechtsverkehr. In den Rechtsstreit des unehelichen Kindes wegen Unterhalts gegen seinen angeblichen Ärzeuger\nVB berunäete die Angeklagte Cie der Wahrheit zuwider, daß sie in der gesetzlichen Empfängniszeit lediglich\nmit Vongerichten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie erklärte\nauf die Frage des Richters ausdrüc!lich, daß sie innerhalb\nder Empfängniszeit nicht mit ihrem Schwager YES. sen\njetzigen Angeklagten, geschlechtlich verkehrt habe, und daß\ndieser auch nicht um Weihnachten, Januar oder Y'ebruar 1948\n- die gesetzliche Empfängniszeit begann am 8. Januar 1943 --\nbei ihr zu Besuch gewesen sei. Diese Aussage hielt sie in\nder Berufungsinstanz in allen wesentlichen Punkten aufrecht, und\nzwar in mehreren Terminen; sie wurde jedesmal uneidlich vernommen.\n\nDer Angeklagte FEB wurde in dem Rechtsstreit\ngegen VE gleichfalls als Zeuge im Wege der\nRechtshilfe vernommen, Er bekundete der Wahrheit zuwider,\ndaß er im Frühjahr 1947 zum letzten Mal mit seiner 5chwäzerin, der Angeklagten GesimEn zusammengetroffen sei,\nund innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, Nach Belehrung er-\n\na er\n\nklärte er sich bereit, seine Aussage zu beeidigen, was\ndann geschah,\n\nIn dem Strafverfahren gegen beide Angeklagten wegen\nvorsätzlicher Falschaussage bzw. Meineids haben sie zugegeke\num die Zeit der Währungsreform, d.i. nach Ablauf der geseiz]i.\nchen Empfängniszeit, einmal zusammengetroffen zu sein. Sie @\nhaben jedoch auch jetzt wieder behauptet, daß es zwischen ihnew\nniemals zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.\n\nDie Strafkamner hält für erwiesen, daß die Angeklagten\nnicht nur ihr Zusammentreffen um die Zeit der Währungsreform\nbewußt verschwiegen, sondern auch Geschlechtsverl-ehr in der\nEmpföngniszeit wahrheitswidrig in Abrede gestellt haben.\n\nSie gründet diese Überzeugung unter anderem auf\nzwei übereinstimmende erbbiologische Gutachten verschiedener Sachverständiger, nach denen es sehr wahrscheinlich\nist, daß der Angeklagte Tl ier Vater des von der\nAngeklagten ClMn geborenen Kindes ist, während die\nVaterschaft des als Erzeuger in Anspruch genomenen Vongerichten sehr unwahrscheinlich ist. Die Strafkammer hatte\nkeine Bedenken, den beiden in ihrem Ergebnis übereinstimnenden\nerbbiologischen Gutachten zu folgen, da, wie sie sagt, die d\nGutachten zugrunde liegende Lehre in den maßgeblichen Fachkrtt—\nsen allgemein anerkannt ist, Für ihre Überzeugung von der\nSchuld der Angeklagten kam aber entscheidend hinzu, daß nach\nder Überprüfung des Gerichts ein anderer Mann aus der Verwanlt =\nschaft des Angeklagten TB 215 Erzeuger ües Kindes nieht\nin Betracht kommen kann, und daß eine Zeugin bekundet hat, die\nAngeklag;e Gm habe ihr während der Schwangerschaft unter\nTränen gestanden, das zu erwartende Kind sei nicht von VB\n\nGEB, sondern von dem jetzigen Angeklagten FEB\n\nDaher stellt das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, daß der Angeklagte Tui der Vater des\nKindes ist und dieser demnach auch innerhalb der Empfängniszeit der Tindesmutter beigewohnt hat. Daraus ergibt sich die\nFolgerung, daß die Aussagen beider Angexlagten falsch gewesen\nsind und der Angeklagte Friedewald eines Verbrechens des Meineids(§ 154 StGB) sowie‘ ‘die Angeklagte Grohmann eines Vergehens\nder fortgesetzten uneidlichen Palschaussage vor Gericht (§ 153\nStGB) schuldig geworden sind.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\nVerfahrensrechtlich machen die Revisionen geltend,\nerbbiologische Gutachten seien nicht geeignet, üle Tatsache der Vaterschaft eines bestimmten Mannes derart\nzu erhärten, daß auf sie eine zur Verurteilung ausreichende richterliche Überzeugung gestützt werden könne; den\nerbbiologischen Erkenntnissen seien enge Grenzen gesteckt,\nüber die das Gericht nicht mit der Begründung hinweggehen\näürfe, daß die den Gutachten zugrunde liegende Lehre in den\nmaßgebenden Fachkreisen allgemein anerkannt sei; nur seine\n\neigene Überzeugung hätte für das Gericht die Stütze des Ur-\n\n.r\n\nteils sein können, nicht die bloße Ansicht wissenschaftlicher\nFachkreise, N\n\nDiese Rüge der Revisionen, die sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtehofs in BCHSt 5, 34 wendet,\nkann keinen Erfolg haben. Ob erbbiologische Gutachten für |\nsich allein geeignet sind, die richterliche Überzeugung von\nder Abstammung eines Kindes zu begründen, bedarf hier !;einer\n\nzeit\n\nwre\n\nsc\n\n2 nu\nut -\n\nA nn\n\na HEN\nver 0nn\n\nUT\nLan,\n\nRi\nTr\n\nSENT,\n\nnenn\nEr\n\nan van rat,\nRG:\nSs\n\nLE De ea\nRR\nnu ER a .\n\nLu 2\n\nEntscheidung. Die Strafkammer hat die Gutachten nicht als\nalleiniges Beweismittel benutzt, sondern erheblich unterstütz\nTatsachen herangezogen. Eine solche Beweiswürdigung ist eines,\nfalls angreifbar.\nAuch sonst 1äßt der Schuldspruch des angefochtenen =\nUrteils keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beanstandung der\nRevision, die Strafkammer hätte Veranlassung nehmen müssen,\ndie näheren Motive zu klären, von denen die Belastungszeugin\nbei ihrer Aussage geleitet wurde, richtet sich in Wahrheit\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die mit dem Pechtsmittel der Revision nicht anfechtbar ist.\n\n“ Bei der Strafzumessung verneint die Strafkammer für\nbeide Angexlagtendie Anwendbarkeit des § 157 Abs 1 StCB:\nSie bemerkt dazu, daß die Ehe der Angeklagten CE»\nam 1. Juli 1949 rechtskräftig geschi:den worden ist und\nder Angeklagte Friedewald in dem Scheidungsurteil nicht\nals Ehebrecher bezeichnet wird; daher hätten weder die Angekl\nte CB noch der Angeklagte FE dei einer zeitlich\nviel späteren Vernehmung eine Bestrafung wegen Ehebruchs\nzu befürchten gehabt, womit die Anwendbarkeit des 8 157 Abs 1\nStGB für beide entfalle. Nach, dem Zusammenhang der Urteilsgründe kommt damit die Auffassung der Strafkammer zum Ausdruck\ndaß keines der beiden Angeklagten bei seinen gerichtlichen\nAussagen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung befürchtet\nhat und daher auch nicht zu der wahrheitswidrigen Aussage\ngekommen sein kann, um diese Gefahr a;zuwenden. Damit ist\n\nm \" oo En Pape Du Zee SIE Zr 2 9e EEE RZERE 2 . R “2\nx>$\n\n& u.\n\n©.\n\nx .\n\nder Strafausspruch auch in dieser Hinsicht fehlerfrei.\n\nBeide Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nBaldus Busch ’ Werner\n\nMaaß Menges\n\n14","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-18/2-str-163-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-18/2-str-163-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.840436+00:00"}}