{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-18_2_StR_121_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-18","aktenzeichen":"2 StR 121/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"224007 At\n\nIn der Strafsache\ngegen -\n\ndie Volksschullehrerin Margarethe U EEmEED z..>\n\nU , geboren am EEE 1925 in Tag,\n\nPa .\ners\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 14. Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntründee\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist unbegrün-\n\naeto\n\nI. Verfahrensrügens\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkamner\nnicht über alle Beweisamträge im Schriftsatz vom 29. November\n1955 endgültig entschieden hat. Die Rüße kann nicht durchgreifens “ ea ..\n\nDer Vorsitzende hatte dem Verteidiger am 3. Dezember\n1955 mitgeteilt, daß die beantragten Ladungen nicht ausgeführt\nwürden, weil zunächst das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin\nRB in der Hauptverhandlung abzuwarten sei, bevor über die\nAnträge entschieden werden könne. In der Hauptverhandliung hat\nger Verteidiger einzelne Beweisamträge aus dem Schriftsatz\nvom 29. November 1955 wiederholt. Hieraus ergab sich zweifelsfrei, daß er die übrigen Anträge dieses schriftsatzes als erledigt ansah (vgl BGHSt 1, 286), Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung mehr.\n\n2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer\ndie in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge abgelehnt\nhat. Sie zielten dahin, die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Re\nzu erweisen. Die Strafkammer hat aber, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, deren Aussage, die die Angeklagte belastet,\nüberhaupt nicht verwertet. Schon aus diesem Grunde brauchte\nsich die Strafkammer auch nicht mit den Aussagen der Zeugen\nKB uni TE auseinanderzusetzen, die nach Ansicht der Revision den Bekundungen der Zeugin RMB vwidersprachen.\n\nER\nPan < 2 34\n\nII» Sachbeschwerdes\n\nIn sachlicher Hinsicht bestehen weder zum Schuld- noch\nzum Strafausspruch Bedenken. Alle Merkmale des § 154 StGB sind\nzur äußeren und zur inneren Tatseite einwandfrei festgestellt.\n\nWas die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem\nGebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\nBaldus .. Buseh ... Werner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-18/2-str-121-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-18/2-str-121-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.821437+00:00"}}