{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-13_2_StR_584_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-13","aktenzeichen":"2 StR 584/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 584/56\n\n2268 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Ernst Günther 5 aus\nTO. zevoren on 1924 in Dim,\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Zollhinterziehüng us:\nx\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n23, Januar 1957, an der teilgenommen haben;s\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr.. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt mg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ran\nals Urkundsbeaßter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Juli 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Vorteilsbeihilfe im Sinne von\n§ 398 RAbgO zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Zollhinterziehung gemäß § 401 b RAbgO in Tateinheit mit Beihilfe zu\neinem Verstoß gegen Art I Abs 2 MilReg@ Nr 53 (n.F.) sowie\nin Tateinheit mit aktiver Beamtenbestechung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, zu einer Geldstrafe von 1000 DM\nund zur Zahlung einer Geldsumme von 25000 DM verurteilt\nworden.\n\nHinsichtlich der Geldsummenstrafe ist Gesamthaftung\nmit den bereits rechtskräftig Verurteilten Fin: veD\nund FB in Höhe von 25000 DM und mit dem Verurteilten Levitus in Höhe von 10000 DM ausgesprochen worden.\n\nDaneben ist auf Einziehung von 26 Ersatzkoffern erkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch.\n\n1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen\n\n‚der Strafkammer zur Frage der Anwendbarkeit des § 3 StrFr6\n1954 als rechtlich fehlerhaft.. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze sieht sie darin, daß die Strafkammer folgert, der\nAngeklagte habe sich zur Zeit der Tat in keiner unverschuldeten Notlage im Sinne der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift befunden, wie sich auch daraus ergebe, daß er zu\njener. Zeit in einem Hotel gewohnt hat.\n\nDie Revision ist der Auffassung, daß ein Mensch in\nden Verhältnissen des Angeklagten, der aus seinem bürger-\n\n2%\n\nlichen Leben herausgerissen war und lange Jshre im Ausland\nzubringen mußte, bei seiner Rückkehr in die Bundesrepublik,\num in der Heimat wieder Fuß zu fassen, sehr wohl in einer\nwirtschaftlichen Notlage auch dann gewesen sein könne,\n\nwenn er mangels einer anderen Unterkunft in einem Hotel\n\nPR mer var aal 2 te ee\nn ,\n\nhabe wohnen müssen. j L.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte die Straftat\n\nin der Zeit von Januar 1949 bis 28. Juli 1950 be- :\n\ngangen. Die Strafkammer stellt fest, daß er bei seiner HR |\nberuflichen Eignung und angesichts seiner besonderen\npersönlichen Verhältnisse bei der Vermittlung von Ar- ;\nbeit und Wohnung für ihn bevorzugt behandelt worden wäre,\nDas Gericht hält im Hinblick hierauf nicht für erwiesen, E\ndaß unverschuldete Not der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund bei seinem strafbaren Tun gewesen ist 1\n(vgl BGH NJW 1955, 561). . =\n\nGegen diese Folgerung der Strafkammer, daß nach den\nermittelten Sachverhalt § 3 StrFfr§ 1954 auf den Angeklag- ER\n\nten nicht anwendbar ist, bestehen nach den bisherigen Fest- B.\nstellungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Einen Verstoß gegen Denkgesetze enthalten die Ausführungen IR\n\nder Strafkammer hierzu nicht. Die Feststellungen des Urteils\nreichen auch aus, um die Folgerung der Strafkamnmer zu tragen, die im Ergebnis dahin geht, daß eine wirkliche Not\n\nbei dem Angeklagten nicht bestanden hat, weil ihm ohne\n\nseine Straftaten nicht die Gefahr drohte, er werde seine\ndringenden körperlichen Bedürfnisse nicht befriedigen\nkönnen: j\n\nDamit erledigen sich zugleich die Einwände sachlichrechtlicher Art, die der Angeklagte mit seiner Revision\ngegen die Versagung der Straffreiheit vorbringt.\n\nDie zu der Frage der Straffreiheit von der hevision\nerhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer\nhätte benutzen müssen (vgl BGHSt 2, 168).\n\n2,) ‚Als Verletzung sachlichen Rechts beanstandet die Revision\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe\n\nim Sinne des § 398 RAbgO zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Zollhinterziehung gemäß § 401 b RAbgO als fehlerhaft.\nDas Merkmal der Bandenmäßigkeit liege nicht vor. Die Strafkammer habe übersehen, daß die als Mittäter verurteilten\nBediensteten der Bundesbahn mit der Zollabfertigung amtlich\nbefaßt gewesen seien. Die Annahme eines Bandenschmuggels\nsei daher von vornherein ausgeschlossen. Der Angeklagte\nhabe deshalb auch nicht wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel\nverurteilt werden können.\n\nMit dieser Rüge hat die Revision Erfolg.\n\nDas Urteil geht in seinen Darlegungen davon aus, daß\n\nder Angeklagte die Haupttat kannte, die rechtlich gewerbs-\n\nmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel gemäß 88 401 db, 396 RAbgO\n\nin Tateinheit mit Devisenvergehen nach Art I Abs 2, Art VIII Mil- 5\nReBR Nr 53 gewesen sei; er habe gewußt, daß seine Auftragge-\n\n\"ber gewerbsmäßig durch den Schmuggel Zölle und Abgaben\n\nhinterzogen und daß sie im Auland - er selbst mit zwei\n\noder drei Bahnbediensteten im Inland - gemeinschaftlich\n\nzusamnenwirkten, um die Zollhinterziehung vorzunehmen.\n\nn\n\nee en Fre msn Falter Den\n\nDie Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehung\n(vgl BGEHSt 3, 40, 42) sind jedoch nicht nachgewiesen, weil\ndie Feststellung fehlt, daß zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens drei Personen zeitlich und örtlich bei der Ausführung\ndes Schmuggels gemeinschaftlich gehandelt haben, Ias gilt\nsowohl für die im Ausland vorgenommenen Betätigungen \"der\nAuftraggeber\" des Angeklagten, soweit sie überhaupt zur\n\nPP u\n\nan ren rn ng eh ee\n\nu.\n\nAusführung der Zollhinterziehung gerechnet werden können\n(vgl hierzu BGHSt 7, 291, 292), als auch für die Handlungen\ndes Angeklagten selbst, soweit er mit den Bahnbediensteten\n\nund L@B zusammengearbeitet hat-\n\niminfeneae me anna\n\nDie Revision weist auch zutreffend darauf: hin, daß\ndas Zusammenwirken in einer Bande zusammen mit den Bahnbediensteten dann entfällt, wenn diese dienstlich mit zollamtlicher Betätigung betraut gewesen sind. Denn die strengere\nStrafdrohung gegen bandenmäßige Begehung des Schmuggels beruht a\nim wesentlichen darauf, daß bei einer Schmuggelbande den\nZollbeamten die Bekämpfung des Schmuggels erschwert und die\nGefährlichkeit dieses verbrecherischen Treibens erheblich\nerhöht wird. Diese Voraussetzungen fehlen, wenn die im Einzelfall mit den zollamtlichen Maßnahmen betrauten Personen\nselbst an dem Schmuggel teilnehmen und nur durch ihre Mitwirkung eine Bande entstehen würde (vgl RGSt 69, 105; 1 StR\n200/54 vom 24.5.1955 S 14). Nach dem Sachverhalt des Urteils\nkonnten die Schalterbeamten der Bundesbahn zunächst Koffer\nmit zollbaren Nylonstrümpfen an Besatzungsangehörige und Inhaber von Diplomatenpässen unverzollt aushändigen, bis die\nZollbehörde dies im Juli 1949 untersagte. Danach läßt sich\nnicht ‚ausschließen, daß die Schalterbeamten - zumindest zeit- ® ®\nweise — im Zolldienst standen. Nähere Angaben hierzu fehlen.\n\nNE Enge, an ne u ee\n\nDa somit zweifelhaft ist, ob der Angeklagte bandenmäßig gehandelt oder Beihilfe zu bandenmäßigem Schmuggel\ngeleistet hat und zur Entscheidung dieser Fragen noch\nweitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind\n(vgl BGHSt 8, 70), kann das Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nDaß die ausländischen Auftraggeber des Angeklagten\nin allen hier in Betracht kommenden Schmuggelfällen gewerbsmäßig gehandelt haben, ist nach dem Zusammenhalt der jetzi-\n\n0 -mennanma dur\n\ngen Urteilsgründe nicht zweifelhaft. Die Kenntnis des\nAngeklagten hiervon ist ausdrücklich festgestellt. Hier-\n\nnach rechtfertigt sich die Annahme der Strafkammer, daß der\nAngeklagte Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung\ngeleistet hat. Die gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels durch\ndie Haupttäter begründet jedoch nicht auch die Anwendung der\n\nverschärften Strafandrohung des § 401 b RAbgO auf den Angeklagten, weil \"Gewerbsmäßigkeit\" eine besondere persönliche\nEigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB ist. Die auf ihr\nberuhende Strafschärfung trifft daher nur die Beteiligten,\nbei denen Gewerbsmäßigkeit vorliegt (vgl BGHSt 6, 260).\n\nIndessen ergibt der bisherige Sachverhalt des Urteils\nzweifelsfrei, daß der Angeklagte auch selbst gewerbsmäßig\ntätig geworden ist, weil er mitwirkte, um sich eine Geldeinnahme zu verschaffen; und zwar hat er mit seiner Tätigkeit, wie der Zusammenhalt der Urteilsgründe zeigt, eine\nnicht nur vorübergehende Einnahmequelle für sich gesucht\nund gefunden. Dies rechtfertigt seine Verurteilung wegen\ngewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, so\ndaß nach den jetzigen Feststellungen jedenfalls aus diesem\nGrunde die verschärfte Strafandrohung des § 401 b RAbgO\ngegen ihn Platz greift.\n\n3.) Für das neue Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesent\n\na) Die Revision bemängelt als eine Verletzung des Verfahrensrechts, daß die Strafkammer die Strafzumessung\n\"unter der notwendigen Beachtung\" der gegen die anderen\nMitbeteiligten bereits rechtskräftig verhängten Strafen\nvorgenommen hat, Wenn das Gericht geglaubt haben sollte.\ndurch die früher gegen Mitbeteiligte erkannten Strafen\n\nin seinem pflichtgemäßen Ermessen bei der Festsetzung der\n\nHöhe der Strafe gegen den Angeklagten gebunden zu sein,\nso wäre dies allerdings fehlerhaft. Denn der Tatrichter\nhat bei jedem Angeklagten selbständig zu prüfen, welche\nStrafe nach der Schwere der Tat, der Persönlichkeit des\nAngeklagten und dem Strafzweck bei ihm angemessen ist\n(vgl BGH JW 1951, 532). Das Verhältnis der hier erkannten\nStrafe zu den Urteilen gegen Mitbeteiligte in einem anderen Verfahren braucht an sich nicht erörtert und begründet zu werden. Doch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die frühere Beurteilung des\nSachverhalts, dem auch das strafbare Tun des Angeklagten\nzugehört, nicht unberücksichtigt gelassen hat.\n\nb) Ob eine Fortsetzungstat vorliegt, entscheidet weitgehend der Tatrichter nach der tatsächlichen Gestaltung\nder Verhältnisse im Einzelfalle, Mit ihrem Vorbringen,\ndaß es nahegelegen habe, statt der Fortsetzungstat verschiedene Einzelhandlungen anzunehmen, hätte daher die\nRevision gegenüber der Bejahung des Fortsetzungszusamnmenhangs durch den Tatrichter, gegen die bei den bisherigen\n\n2\n\n-8-\nFeststellungen rechtliche Einwände nicht zu erheben sind.\nnicht durchdringen können.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\nar,\n\\:\n\nDEV Ne SE 7 EP EEE\n\n“0.\nPFERDE\n\nzn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-584-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-584-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.729304+00:00"}}