{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-13_2_StR_275_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-13","aktenzeichen":"2 StR 275/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Büglerin Anneliese MB aus RE, dort geboren\n\nanı EEE 1935;\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagien wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 27. März 1956 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wirä die\nSache zu neuer Verhandlung und Fntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-Sen-\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt worden. Ihre Revision rügt die\nVerletzung von Verfahrensvörschriften und fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Angeklagte ist im Unterhaltsprozeß des von ihr\ngeborenen unehelichen Kindes gegen äen von ihr bezeich--\nneten Erzeuger, Jakob Bw, schon im Verfahren vor dem\nAmtsgericht auf ihre Zeugenaussage beeidigt worden. Im\nBerufungsverfahren wiederholte sie diese Aussage und\nversicherte die Richtigkeit ihrer Angaben unter Berufung\nauf den in der ersten Instanz geleisteten Eid,\n\nDie Zivilkammer des Landgerichts hat dann Beweis\nerhoben durch Einholung von zwei Blutgruppengutachten,\nDie beiden Sachverständigen sind unabhängig voneinander\nzu dem Ergebnis gekommen, daß Jakob Ben unmöglich\nder Vater des Kindes sein kann.\n\nIn dem hierauf gegen die Angeklagte eingeleiteten\nStrafverfahren wegen Meineiäs blieb sie entgegen den Gutachten der beiden Sachverständigen bei ihrer Darstellung,\ndaß sie nur mit Jakob. Be in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe,\n\nDie Strafkammer . kommt zu dem Ergebnis, daß nach\nden beiden Blutgruppengutachten Jakob Be nit Sicherheit als Vater des Kindes auszuschließen ist und die Angerlagte daher einen Meineid geleistet hat, weil sie Mehr--\nverkehr während der Empfängniszeit bestritten hat. Das Ur--\n\nnu\n\nu\n\nEL Fee\n\nder Persönlichkeit getroffenen Maßnahmen einen Mann be-\n\nET\n\nteil führt auss \"Die Identität der untersuchten Personen . |\nwurde mittels Fingerabdruckproben, Unterschriftsleistung\nund Vorlage von Geburtsurkunden festgestellt. Diese vorliegend dargestellte sorgfältige Herstellung der Gutachten\nüberzeugte das Gericht davon, daß bei der Durchführung und\nAuswertung der Blutuntersuchungen keine technischen Fehler\n\nunterlaufen sind.\"\n\nDie Revision wendet hiergegen ein, daß dem Urteil.\ndem Sitzungsprotokoll und dem Akteninhalt eine solche\nidentitätsfeststellung innerhalb des Strafverfahrens\nselbst nicht zu entnehmen sei. Sie hätte aber in diesem\nVerfahren wiederholt werden müssen, um jeden Zweifel daran\nauszuschließen, daß Jakob BEE auch wirklich bei den\nSachverständigen zur Blutentnahme persönlich erschienen\nsei;3 es genüge nicht, daß die zum Zwecke der Feststellung\n\ntrafen, der sich als Jakob BegB ausgab und dessen Geburt\nurkunde vorlegte: Dieser Mann könne’von Jakob Bege nit\nseiner Geburtsurkunde zur Blutentnahme in beiden Fällen\n\nea\n\ngeschickt gewesen sein. Die Strafkammer habe daher gegen\nihre Aufklärungspflicht verstoßen und damit gegen § 244 StM\n\nEntgegen dieser Revisionsrüge ergibt das Urteil\nzweifelsfrei, daß die Identität der Personen, deren Blut\ndie Sachverständigen untersucht haben, ausdrücklich festgestellt worden ist. Das besagt gerade der von der Revision\nund vorstehend auch hier wörtlich wiedergegebene Teil des\nUrteils der Strafkammer. Zu einer weiteren Aufklärung hier-#\nzu bestand nach dem Sachverhalt für das Gericht keine\nVeranlassung, zumal auch die Angeklagte selbst und ihr\nVerteidiger in dem Strafverfahren keine Beweisamträge zur\nNachprüfung der Identität der untersuchten Personen gestell!\nhaben. Hiernach is; diese Rüge der Revision unbegründet.\n\n2.) Eine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die Revision darin, daß die Strafkammer § 157 StGB bei der Verurteilung der Angeklagten nicht angewandt hat. Die Strafkammer lehnte dies ab, weii nicht festzustellen sei, daß\ndie Ange lagte äie Unwahrheit gesagt hat, um von sich die\nGefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden; es hätten\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen. daß sie\neine Bestrafung wegen versuchten Prozeßbetrugs befürchtete; möglicherweise sei es ihr nur darum gegangen, den wirk--\nlichen Erzeuger des Kindes aus bestimmten Gründen zu verschweigen, etwa weil er verheiratet war.\n\nDieser Angriff der Revision ist berechtigt. Zutreffend\nweist sie darauf hin, daß die Angeklagte, die hartnäckig bestritten hat, einen Meineid geleistet zu haben, nicht\nangeben konnte, warum sie einen Meineid geleistet hat:\nwenn sie sich nicht mit ihren Angaben in Widerspruch\nsetzen wollte; die Unmöglichkeit, das Motiv für ihre\nEidesverletzung darzulegen, könne aber unmöglich dazu\nführen, der Angeklagten den gesetzlichen Strafmilderungsgrund des §§ 157 StGB zu versagen.\n\nSofern sich die Angeklagte des versuchten Betrugs\nschuldig gemacht hatte oder dies glaubte, weil sie einen\nMann als Erzeuger ihres Kindes benannte, der es in Wirklichkeit nicht war, lag für sie in der Folgezeit nahe,\ndaß sie zu der Meinung kam, die Wahrheit nicht offenbaren\nzu können, um sich nicht der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung auszusetzen. Hatte sie aber diese Mrinung, so sind\ndie Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben. Die Köglichkeit. daß dies tatsächlich der Fall gewesen ist, 1äßt sich\nnach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, ebensowenig die weitere Möglichkeit, daß der wirkliche Erzeuger\n\nverheiratet war, wie das Urteil selbst sagt, so daß\n\nsie bei Bekundung der Wahrheit schließlich ein Strafverfahren\nwegen Ehebruchs zu befürchten hatte. Dann war aber die\nAnwendung des § 157 StGB geboten, weil im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden war. Nur dann, wenn\ndie Strafkammer die volle Überzeugung erlangte, daß die\nAngeklagte nicht aus dem einen oder anderen Grunde eine\ngerichtliche Bestrafung befürchtete, wenn sie die Wahrheit\nsagte, oder daß es ihr bei ihrem Leugnen nicht darum zu\ntun war, diese Gefahr abzuwenden, war die Anwendbarkeit\ndes § 157 Abs 1 StGB zu verneinen (vgl NJW 1956, 920).\n\nDie Aufnebung des Urteils ir Strafausspruch ist hiernack,\ngeboten, während die Revision im übrigen als unbegründet zu\nverwerfen ist.\n\nDr. Dotterweich ° Werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-275-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-275-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.705131+00:00"}}