{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-13_2_StR_264_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-13","aktenzeichen":"2 StR 264/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"2 StR 264/556 en f\nmn BE Eu 2244 070\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Liselotte DB EEE zeborene Heim\naus WW, zevoren am EEE 1925 ir DCREEEES,\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter. Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesriehter Dr. Menges\n. Bundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfur Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\n1.) das Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n28. Juli 1955 dahin abgeändert, daß sie wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zum gewaltsamen Bandenschmuggel unter den Voraussetzungen des Rückfalls verurteilt ist,\n\n2.) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Frage einer Gesamthaftung mit: weiteren Beteiligten für den Wertersatz an öas\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten Ges. Rechtsmittels zu befinden\nhat. u .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\nvVorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen, gewaltsamen Bandenschmuggei zu Gefängnis, Geld- und WertersatZstrafe verurteilt; für die Freiheitsstrafe hat es Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt. Dic Revision der Angeklagten\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Batz 2 StPO.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am 31. Dezember 1952 gegen 4 Uhr morgens ihren,\nwie sie wußte, gemeinschaftlich mit anderen Tätern bei\neinem Schmuggel beschäftigten Ehemann nach telefonischer\nWeisung gemeinschaftlich mit einem von ihr herangeholten\nMitschmuggler ihres Mannes an „einsamer Waldstelle in\nihrem Volkswagen abgeholt. Als sie außer ihrem Ehemann\nan der verabredeten Stelle dessen Mittäter KB verwundet vorfand, brachte sie diesen zum Arzt.\n\nAm 8. Januar 1953 begab sich ihr Ehemann, der ihr\ndie Einzelheiten der Schmuggelfahrt von 31. Dezember 1952\ngeschildert und erzählt hatte, daß er und seine Komplizen\nKrähenfüße in die Bahn der sie mit Kraftwagen verfolgenden Zollbeamten- geworfen hatten, um die Reifen zum Platzen\nzu bringen, auf ein neues Schwuggelunternehmen. Nachaen\nsie dem Ehemann mit ihrem Volkswagen an den mit den anderen Schmugglern verabredeten Piatz gebracht hatte, besorgte sie auf Geheiß ihres Ehemannes einen Karton Krähenfüße und brachte sie zu dem Schmuggelfahrzeug, einem\nPanzerwagen. Bevor diese Schmuggelfahrt ausgeführt wer-\n\nTED om\n.u Pr LPERPR, . ..\n\nmn\n\nKUREN\n\nTER\n\nden konnte, wurde ihr Ehemarin verhaftet; seine Komplizen\nführten aber mit dem Panzerwagen am 24. Januar 1953 eine\nSchmuggelfahrt durch. bei der sie die von der Angeklag-\n\nten besorgten Krähenfüße mit sich führten.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen, gewaltsamen Bandenschmuggel ist\n\nin dieser Form fehlerhaft.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Ehemann Bi»\nund die übrigen Bandenmitglieder in der Absicht gehandeit\nhaben, sich en der wiederholten Begehung von Zollhinterziehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Das rechtfertigt nicht bereits die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei der Angeklagten: Gewerbsmäßig ist nach ständiger Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB; eine\ndarauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b RAbgO vorsieht, trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur den-Jenigen, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260, 261). Dem Urteil ist aber zu entnehmen, ‘daß auch die Angeklagte selbst\näle Absicht hatte, wiederholt Beihilfe zum Schmuggel ihres\n\nEhemannes zwecks Erlangungeiner fortdauernden Einnahmequelle\n\nzu begehen, also gewerbsmäßig handelte,\n\nDer Senat konnte den Schuldspruch richtigstellen, da\ndie Angriffe der Revision gegen die übrigen Erschwerungsgründe des § 401 b RAbgO, nämlich Bandenmäßigkeit und Gewaltanwendung,“ die als äußere Tatbestandsmerkmale der Angeklagten zuzurechnen sind (BGHSt 8, 70 ff), unbegründet\nsind. Die Tätigkeit der Angeklagten war in beiden Fällen\ngeeignet, den Bandenschmuggei zu fördern. Das war der Augeklagten bekannt und wurde von ihr gewollt, wobei es unerheblich ist, daß das zweite Unternehmen schließlich zu\neinem späteren Zeitpunkt und ohne ihren inzwischen ver-\n\nhafteten Ehemann stattfand. Nach den Feststellungen der\nstrafkasmer wußte die Angeklagte auch, daß jeweils mehr\nals zwei Personen beteiligt waren, und: daß im zweiten\nFalle die Krähenfüße der Gewaltanwendung dienten.\n\nAuch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs 1äßt\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Abänderung des Schuldspruchs ist nach Lage der\nSache ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Nur bezüglich\nder Wertersatzstrafe hat die Strafkamner rechtsfehlerhaft\ndie Prüfung und Feststellung: unterlassen, inwieweit die\nAngeklagte nur gesamtschuldnerisch mit anderen Beteiligten\nfür den Wertersatz haftet (:RGSt. 62, 246, 249; BGH Urt\n2 StR 544/54 vom 14. Juli 1955 und 2 StR 464/54 vom 29\nApril 1955). Zur Nachholung dieser Prüfung und Entscheidung war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Dotterweich “ Werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-264-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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