{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-13_2_StR_263_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-13","aktenzeichen":"2 StR 263/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 071\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache |\ngegen\n\nden Jutoschlosser Josef E me zu: \"en,\ngeboren am EB 1928 in Aw,\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisi’sende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nalsVertreter der Bundesanwal schaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 12. Januar 1955\n\n1.) dahin abgeändert, daß der Ingeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. . Ka\n\nIm Umfange der £ufhebung wird die Sache zu neuer ”\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ’\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\npur ven v in Pau bh\nv\n\n\"g£ründes_\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteıilsbeihılfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu Gefängnisund Geldstrafe sowie zu Wertersatz verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen\n\n. .. LS... ; . 2a Iaiıy -\nRechts; sie führt zur teilweisen Aufhebung des‘ angerdchtenen Urteils.\n\nun er u ar ame mar me seen wer Aa\n\nDafür, daß die Feststellungen über die Haupttat, die\nder Angeklagte gefördert haben soll, nicht auf der Hauptverhandlung, sondern auf einem Verfahren gegen andere Personen\nberuhen, wie die Revision behauptet, ist kein Anhait gegeben.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nim Januar 1953 gegen Entgelt an einem im Walde abgesteilten\nPanzerfahrzeug Schneeketten angebracht hat, obwohl er wußte,\ndaß dieses Fahrzeug mit Hilfe der Schneeketten zu einer\nSchmuggelfahrt benutzt werden sollte. Das Panzerfahrzeug ist\nauch anschließend zum Kaffeeschmuggel eingesetzt worden:\n\nSoweit der Angeklagte sich gegen die Beurteilung seines\nVerhaltens als Vorteilsbeihilfe zum Schmuggel wendet, ist\nsein Vorbringen unbegründet: Er wußte, daß die Schneeketten\nbenötigt wurden, um das Fahrzeug alsbald, nämlich während\nder Schneelage, für Schmuggelfahrten zu benutzen, Er wußte\nsomit, daß er das Unternehmen förderte. Kenntnis der Einzelheiten über die Haupttat ist für den Gehilfenvorsatz nicht\nerforderlich; davon, daß eine ganz andere Tat ausgeführt wur-\n\nde, als der iägeklagte sich vorstellte, kann keine Rede\n\nsein.\n\nFehlerhaft ist aber die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zu gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung. Gewerbsmäßigkeit ist eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher nur den Tatbeteiligten, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260, 261). Die Strafkammer hat nur hinsichtlich der Haupttäter, nicht hinsichtlich des Angeklagten die\nGewerbsmäßigkeit festgestellt. Nach Lage der Sache erscheint\nes ausgeschlossen, daß in weiterer Verhandlung Feststellungen\nuber ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten getroffen\nwerden könnten. Der Senat hat deshalb zum Schuldspruch in\nder Sache selbst entschieden. Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches: Bei der\nneuen Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 2 Ahs 2 Sata\n2 StGB die Gesetzesänderung vom 11. Mai 1956 (BGB1 I, 418)\nzu beachten.\n\nHinsichtlich der Wertersatzstrafe wird zu prüfen sein,\ninwieweit der Angeklagte nur gesamtschuldnerisch mit anderen\nBeteiligten haftet (RGSt 62, 246, 2475 BGE Urt. 2 StR 544/54\nvom 14, Juli 1955 und 2 StR 464/54 vom 29. April 1955).\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-263-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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