{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-13_2_StR_262_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-13","aktenzeichen":"2 StR 262/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RE he FEN Eee\n€ EHE $ F en Ar\n* Fr Kar re \\ x\n% \\ Dr; “ $\nr3\n: £3 ”\n3%\n\nET 2244 072 >\n\n*\n\n\" gtR 262,56\n\nIlm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Oswald K aus SEE dort\ngeboren am 1914,\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel Usa,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n: als Versitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr: Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter öpner\n\"\" als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr: EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEEEEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 11; November 1954\n\n1. dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen bandenmäßig begangener Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt ist;\n\n2. dahin ergänzt, daß der Angeklagte von der Anklage der Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung freigesprochen wird, soweit\ner (im Falle II 2) nicht verurteilt worden ist.\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens der\nStaatskasse auferlegt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"Vorteilspeihilfe zum Bandenschmuggel\" zu einer Gefängnisstrafe von\nvier Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, ferner zum\nWertersatz verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nle Die Revision hält die erkennende Strafkammer allein\ndeswegen schon für nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil bei\nder Entscheidung der vorliegenden Sache ein Landgerichtsrat\nals Vorsitzender und zwei 'Ässessoren, also zwei nicht fest\nangestellte Richter, mitwirkten. Dabei übersieht sie, daß\nnach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Bundesgerichtshofs weder Art 97 GrundG noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Strafprozeßordnung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten grundsätzlich entgegenstehen (BGHSt 8, 159; 9, 107).\nNur auf die Tatsache, daß zwei Assessoren bei dem Urteil mitgewirkt haben, kann daher gie Rüge der nicht oränınszsmißigen\nBesetzung des Gerichts nicht gestützt werden... ,\n\n2. Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen\nfehl. Die Regel, daß Zweifel des Tatrichters am Beweisergebnis zu Gunsten des Angeklagten wirken, bedeutet nicht, daß\nder Tatrichter gehindert ist, nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261\nStPO) die Schuld des Angeklagten auch dann festzustellen,\nwenn das Beweisergebnıis dem Angeklagten oder geinem Verteidiger noch zweifelhaft erscheint.\n\n3. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergibt folgendess\n\na) Der Eröffnungsbeschluß hatte den Angeklagten als\nhinreichend verdächtig pezeichnet, ein gewerbsmäßig vnd\nbandenmäßig begangenes Vergehen nach den §§ 396, 401 a und\n401 b RAbgO begangen zu haben. Dabei handelte es sich, wie\ndie Anklageschrift ergibt, um die Schmuggelfahrt von Kg\nnach St. T&M (Fall II 3), deretwegen der Angeklagte jetzt\nverurteilt worden ist. In der Hauptyerhandlung erhob die\n\nStaatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage; sie beschuldigte\njetzt den Angeklagten, \"fortgesetzt handelnd seines Verteils wegen mit Rat und Tat Hilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung geleistet zu haben (§§ 396, 401 a, 401 b\nAbs 1 RAbgO, § 49 StGB)\". Nach der Sitzungsniederschrift\ngeschah dies während der Beweisaufnahme zum Falle II 2.\nInsoweit aber hat die Strafkammer den Angeklagten nicht\nfür überführt angesehen. Da von der fortgesetzten Handlung,\ndie ihm vorgeworden wurde, nur eine Einzeltat festgestellt\nwurde, mußte der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden. Da dies nicht geschehen ist, besteht ein Widerspruch\nzwischen den Feststellungen der Urteilsgründe und dem Urteilsspruch, der auch einen sachlichrechtlichen Mangel\ndarstellt und daher auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt werden muß (BGH IM 7 zu § 260 StPO). Dieser\nRechtsfehler beschwert den Angeklagten, weil er gegen\n\neine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen,\ndurch das Urteil aber nicht erledigten Einzelhandlung ohne\nausdrücklichen Freispruch nicht geschützt ıst (RGSt 57,\n302, 304). Diesen Freispruch hat das Revisionsgericht gen.\n§ 354 Abs 1 StPO nachgeholt.\n\nb) Das Landgericht hat zutreffend den § 401 b Abs 2\nNr 1 RAbgO auf die Beihilfehandlung des Angeklagten im\nFalle II 5 angewandt, weil er seinen Tatbeitrag selbst in\n\nEr\n\nTR\nN\n'\n\n7 = \" ERREYRERT Er es\n\nörtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit nz Er»\nund KB geleistet hat und leisten wollte, Das war im entscheidenden Teil des Urteils zum kusdruck zu bringen (vgl\nBGHSt 4, 32, 36 a.E.). Da auch die Haupttäter bandenmäßig\ngehandelt haben, ist die Urteilsformel dahin zu fassen, daß\nder Angeklagte wegen \"bandenmäßig begangener Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel\" verurteilt ist,\n\n4. Im übrigen sind Rechtsfehler zu Ungunsten! des! Zn-\n\ngeklagten nicht erkennbar.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\nMenges _ Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-262-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-262-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.645041+00:00"}}