{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-13_2_StR_261_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-13","aktenzeichen":"2 StR 261/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 088\n\nR 261/36\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizer Nicolaus Johann Diedrich I EEE aus\n\nve: dort geboren am EEE 1905,\n\nwegen Mißbrauchs einer Willensunfreien zur Unzucht u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 23. März 1956 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen einer im September 1949 begangenen Straftat\nverurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach 8 176\nAbs 1 Nr 2 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach\n§ 173 Abs 2 Satz 2 StGB in zwei Fällen, davon in einem\nFalle zugleich in Tateinheit mit einem Verbrechen nach\n§ 174 Nr 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Urteilsspruch ist ferner \"gemäß § 4 ziff 3 des Straffreihe:;tsgesetzes vom 31.12.1949\" bestimmt worden, daß zehn Monate der\nerkannten Strafe zu vollstrecken sind.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein\ndie Verletzung sachlichen Rechts und beantragt Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils in vollem Umfange; in ihren weiteren\nAusführungen zur Rechtfertigung der Revision wendet sich die\nStaatsanwaltschaft insbesondere gegen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Eine Beschränkung der Revision liegt darin\n\nnicht,\n\n1.) Der Angeklagte hat mit seiner an angeborenem hochgradigen Schwachsinn leidenden Stieftochter im September 1949\nund im Herbst, wahrscheinlich Oktober, 1954 geschlechtlich\nverkehrt. Sie hat zwei uneheliche Kinder geboren, deren ErT-\nzeuger er ist, Weiterer Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter konnte ihm nicht nachgewiesen werden.\n\nDie erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten\nwegen dieser Straftaten war seine richterliche Vernehmung\nvor dem Amtsgericht in Wilhelmshaven am 28, September 1955:\nDas Vergehen der Blutschande (§ 173 Abs 2 Satz 2 StGB), das\n\nneben den Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 2 und § 174 Nr i StGB\n\n”\ner\n\n:\n\nmn nn\n\nrinnen\n\n-sich die Revision der Staatsanwaltschaft im besonderen\n\nin der im September 1949 begangenen Straftat gefunden\nworden ist, war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt\n\n(§ 67 Abs 2 StGB; vgl RGSt 47, 385, 388). Da die aligemeine Sachrüge der staatsanwaltschaftlichen Revision\nauch zugunsten des Angeklagten insoweit zu berücksichtigen ist (§ 301 StPO), kann das Urteil in diesem Punkt nicht\nbestehenbleiben, Dies hat auch die Aufhebung im Gesamtstrafa\n\nspruch zur Folge.\n2.) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes, gegen die\n\nwendet, kommt mit der Strafe für die im September 1949\nbegangene Tat ohne weiteres in Wegfall. Bei der Prüfung,\nob die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vorliegen, hätte allerdings die Strafkammer den von der Rsvision vorgetragenen Gesichtspunkt beachten müssen, Hiernach ist das Straffreiheitsgesetz nur dann anwendbar, wenn\ndie Voraussetzungen dafür einwandfrei feststehen. Die Revision weist hierzu zu Recht daraufhin, daß dies nach dem\nbisherigen Sachverhalt wegen der Zweifel, ob die Straftat\nvor oder nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes\nbegangen ist, nicht der Fall und daß deshalb das Straffreiheitsgesetz nicht anwendbar war (RGSt 71, 259, 263;\nBGH J2 51, 655).\n\nDas Urteil war deshalb aufzuheben, insoweit es die\nim September 1949 von dem Angeklagten begangene Tat betrifft. Der Senat hat davon abgesehen, von sich aus\nden Schuldspruch des Urteils zu ändern, weil nach Lage\nder Sache nicht auszuschließen ist, daß die Strafkamner\nnun für die Tat des Angeklagten im September 1949 eine\nStrafe für angemessen hält, die sechs Monate Gefängnis\nnicht übersteigt, und eine Tatzeit vor dem 15. September 19\n\nar\n\n* “ ” . ‘ * ‘ Fa “\n& . x .\n\\\n\na ee\n\nfeststellt. Sie wird hierzu auch die Angaben des Angeklagten,\ndie Tat falle in die Zeit, während der seine Frau im krankenhaus war (Br a.a.), heranziehen müssen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen der im Herbst\n1954 begangenen Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, den Urteilsspruch\ndahin abzuändern, daß die Worte \"gemäß § 4 Ziff 3 des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949\" in Wegfall kontien.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\n\nu >\n\nMenges . Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-13/2-str-261-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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