{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-07-06_2_StR_240_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"2 StR 240/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"we yon\ner Er >\n\n2 str 246/56 \"\n\n4\n\nIm Naınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Richard 2 EB aus Hai, geboren\n\nam EEE 1920 in TE E) , zur Zeit vorläufig\n\nuntergebracht,\nwegen versuchter Erpressung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Em in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Em bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 27. Januar 1956\n\nim Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der\nSicherungsmaßnahme aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLe\n®\nler,\n\nKun\n\nET 9 RE ER R ,\nSS F2 = ” ’ a\nze x u » ”_ “\nIr +\n\n-2- ©,\n\neründes\n\nDer Angeklagte ist wegen einer größeren Anzahl von Straftaten, die er im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit in der Zeit vom ll. März 1954 bis zum 9. April 1955\nbegangen hat, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und\nzwei Wochen Gefängnis verurteilt worden, die durch die einstweilige Unterbringung für verbüßt erklärt wurde. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeoränet\nworden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur teilweise zum\n\n‚Erfolg.\n\n‘ I. Verfahrensrüge.\n\nDer Angeklagte rügt zu Unrecht, daß sein Antrag auf\nVernehmung eines Obergutachters über seiner Geisteszustand\nvom Landgericht abgelehnt wurde. Die Ablehnung wird durch\ndie Vorschriften des § 244 Abs 4 StPO gedeckt. Die Strafkammer kat zwei Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört; sıe hat im Ralmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung das Gegenteil seiner von ihm behaupteten vollen Zurechnungsfähigkeit und Ungefährlichkeit\nfür erwiesen angesehen. Die einzelnen Gutachten sind nicht\nin sich widersprüchlich; selbst wenn sie einander wider*\nsprächen, wäre es Sache des Gerichts zu entscheiden, welchem\nGutachten der Vorzug zu geben ist. Daß einer der Gutachter,\n\nwie die Revision behauptet,vor der Hauptverhandlung eine ‚ir\nandere Ansicht vertreten habe, als in der Hauptverhandlung, ge\nist unerheblich. Das Urteil beruht nur auf den in der Haupt- ar\nverhandlung erstatteten Gutachten. Daß der Leiter einer sh\nanderen psychiatrischen Klinik bessere Erkenntnisquellen BE\nhabe als der Leiter des Universitätskrankenhauses Tu. ..\n\nin dem der Angeklagte längere Zeit hindurch beobachtet worden er:\nist, behauptet die Revision nicht. 5 Ei\n\nDe\n\n-.\nve £\n\nzu\n=. —-\n\nen\n\nEER\n\nee \"ar\ne+®\n\n[Teer\n\n‚ des angefochtenen Urteils vor dem 14. Januar 1955 liegt,\n\nII. Sachrüge:\n1 ) Zum Schuldspruch und zur Strafzumessung hinsichtlich\n\nder Einzelstrafen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Rechtsfehlerhaft ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Angeklagte\nam 14. Januar 1955 wegen Erpressung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Aus der weiteren Feststellung,\ndaß er diese Strafe noch nicht verbüßt hat, ist zu entnehmen, daß dieses Urteil bei Erlaß des jetzt vorliegenden Urteils vom 27. Januar 1956 rechtskräftig war. Da die\nTatzeit der jetzt abgeurteilten Straftaten zu IV bis IX\n\nmußte aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen\n\nund der durch das Urteil vom 14. Januar 1955 ausgesprochenen\nStrafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Eine weitere Gesamtstrafe war aus den Strafen zu bilden, die für die nacıı\ndem 14. Januar 1955 begangenen Taten (X bis XII äes Urteils)\nverhängt worden sind, Dies entspricht der ständigen Rechtsprecnung des Keichsgericnts (vgl RGSt 4, 53), der sich der\nSundesgerichtshof in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen hat. Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 358 Abs 2 StPO hingewiesen.\n\n3.) Infolge der Aufkebung des Gesamtstrafausspruches\nentfällt hier auch die Anordnung nach § 42 b St6B. Die\nStrafkamner wird also Gelegenheit haben, erneut zu prüfen,\nob auch jetzt noch oder nach etwaiger Verbüßung einer Reststrafe die Gefahr besteht, daB der Angeklagte seine Ansriffe gegen seine frühere Frau und deren Umgebung fortsetzt oder ob diese Gefahr durch den vom Angeklagten behaupteten Einfluß der Frau Se oder durch die weitere\n\n-Ah-\n\nBehandlung in der Heilanstalt so weit gemildert ist, daß\nvon einer weiteren Unterbringung abgesehen werden kann.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Hoepner\n\nnr [mem\n\nDiemen n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/2-str-240-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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